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Was ist die AU-Klausel?

AU-Klausel

Die AU-Klausel leistet, wenn ich mehr als 6 Monate arbeitsunfähig, also AU, bin. Arbeitsunfähig bin ich, wenn ich vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann. Das unterscheidet die Arbeitsunfähigkeit von der Berufsunfähigkeit. Denn BU bin ich, wenn dauerhaft außerstande bin, in meinem Beruf zu arbeiten. In den allermeisten Berufsunfähigkeitsversicherungen ist “dauerhaft” mit 6 Monaten definiert. Und an der Stelle beginnt es, schwierig zu werden. Denn irgendwie scheint beides das Gleiche zu sein.

Für die Streber unter euch definiert sich Arbeitsunfähigkeit nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V.  Und hier dann den Paragraf 2 lesen. Berufsunfähigkeit definiert sich dann nach §172 VVG. Und halt nach den jeweiligen Bedingungen der BU-Versicherer.

Was kann die AU-Klausel eigentlich?

Die erste AU-Klausel wurde vor gut 20 Jahren eingeführt von der Condor. Da was dann auch tatsächlich auf die Arbeitsunfähigkeit abgestellt. Der Mehrwert einer modernen AU-Klausel war dahin. Denn heute steht in den Bedingungen eigentlich immer, dass der Versicherer leistet, wenn eine Krankschreibung von 6 Monaten vorliegt. So kann der BU-Versicherer nicht anzweifeln, dass eine AU vorliegt. Er muss leisten, wenn ein Arzt mich für 6 Monate krankschreibt. Der Jurist spricht von einer unwiderleglichen Vermutung.

Das ist ein großer Vorteil! Denn der BU-Leistungsfall ist ohne ein bisschen Vorwissen doch etwas kompliziert. Ich muss nicht nur eine gesundheitliche Einschränkung nachweisen, sondern auch, dass ich dadurch in meinen tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten zu mindestens 50% eingeschränkt bin. Und dafür muss ich meine zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeiten aufzählen. In Form eines Stundenplans, sagt der Bundesgerichtshof.

Bei der AU-Klausel muss ich nur eine Krankschreibung für 6 Monate einreichen. Das ist easy.

Ist KTG und AU-Klausel ein Problem?

Das Zusammenspiel zwischen privatem Krankentagegeld und der AU-Klausel ist schon oft besprochen worden. Aber man weiß halt noch nix genaues. Wir wissen aber schon, dass es mit dem gesetzlichen Krankengeld keine Probleme gibt.

Der Streitpunkt ist vor allem §9,6 der Musterbedingungen fürs Krankentagegeld. Hier heißt es wörtlich: “Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.” Das würde ich jetzt erstmal nicht so auslegen, weil es ja kein Krankentagegeld ist, sondern eine monatliche Leistung wegen Krankschreibung. Manche führen hier auch den §77 VVG auf, aber der hat damit in meinen Augen eher nix zu tun.

Jetzt gibt es verschiedene Meinungen zu diesem Thema, die alle mehr oder weniger nachvollziehbar sind. Die einen sagen z.B., dass es darauf ankommt, ob die AU-Klausel als eigene Leistung aufgeführt ist oder ob es eine Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit ist.

Ich bin mir da nicht so sicher, aber dann müsste eine Leistung bei Pflegebedürftigkeit aus der BU-Versicherung steuerfrei sein und Beiträge zu einer BU-Versicherung, die bei Unfall mehr leistet, müssten für diesen Teil versicherungssteuerpflichtig sein.

Ich bin eher der pragmatische Typ. Es gibt derzeit keine Rechtsprechung, weshalb ich nicht abschätzen kann, was passiert. Das kann ich einfach vermeiden, wenn ich bei einem bestehenden Krankentagegeld einfach eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne AU-Klausel wähle. Fertig.

Und ich denke schon, dass es Stress geben könnte. Denn als ein Lebensversicherer sich entschieden hat, eine AU-Klausel auf den Markt zu bringen, hat der Krankenversicherer aus dem gleichen Konzern eine Stellungnahme verteilt, in der stand, dass es ihn schon interessieren würde, wenn jemand mit KTG eine AU-Klausel abschließt.

Reicht nicht auch nur das KTG?

Wenn ich nur den Auslöser und die Leistung betrachte, reicht selbstverständlich das Krankentagegeld aus. Es leistet bereits nach 6 Wochen und nicht nach 6 Monaten. Und die Leistungsdauer ist nicht begrenzt. Bei der AU-Klausel sind es zwischen 18 und 36 Monaten.

Auf der anderen Seite ist das KTG eine Krankenversicherung und keine Lebensversicherung. Beitragsanpassungen und ordentliche Kündigungen sind also bei den meisten Versicherern möglich. Und das KTG hat gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung einen Rückforderungsanspruch. Das bedeutet, wenn die BU-Versicherung rückwirkend für einen Zeitraum leistet, in dem das KTG schon gezahlt hat, darf der KT-Versicherer sein Geld zurückverlangen.

Das lässt sich immer lösen, wenn man das Krankentagegeld und die BU-Versicherung in gleicher Höhe wählt. Dann macht man zumindest kein Minus. Oder man wählt einen KT-Versicherer, der für mehrere Monate nachhaftet. Dann muss der KT-Versicherer z.B. für 6 Monate weiterzahlen, auch wenn die Leistung eingestellt wurde. In dem Fall würde ein Rückforderungsanspruch für 6 Monate entfallen.

Wem hilft die Arbeitsunfähigkeits-Klausel?

Wie wir oben schon stehen hatten, ist mit der AU-Klausel der Leistungsfall einfacher. Wichtig ist, dass ich dann innerhalb der Leistungszeit auch Leistung wegen Berufsunfähigkeit beantrage. Denn die AU-Leistung ist zeitlich auf 18-36 Monate begrenzt. Die BU-Leistung geht theoretisch bis zum Vertragsende.

Und vor allem bei psychischen Erkrankungen ist es halt kaum zumutbar, irgendwelche Fragebögen auszufüllen. Da kommt es gar nicht auf die Länge an. Sonst schon. Bei vielen Dingen. Aber bei einer psychischen Erkrankung kann ich 12 Seiten Fragebogen genauso wenig ausfüllen wie 80 Seiten. Da ist dann schon angenehm, wenn ich nur meine Krankschreibungen sammeln muss, bis 6 Monate voll sind.

Außerdem hilft die AU-Klausel auch der Berufsunfähigkeitsversicherung. Zum einen sparen sie sich Zeit beim Leistungsfall und zum anderen sind die Rückstellung nicht so hoch. Mal angenommen, ich bin BU, weil mein Knie verletzt ist. Das wird aber so in 12 Monaten wieder gut sein. Wenn ich Leistung wegen Berufsunfähigkeit beantrage, muss der Versicherer alles Geld zurückstellen, dass er bis zum Vertragsende brauchen könnte. Und er darf die Rückstellung erst auflösen, wenn der Leistungsfall vorbei ist. Das nervt ziemlich.

Wenn ich die Leistung aus der AU-Klausel beantrage, dann ist die Rückstellung nur bei 18-36 Monaten. Das nervt viel weniger.

Und wenn die Versicherer schlau sind, dann bieten sie immer mehr Leistungen auch schon bei kürzeren Krankschreibungen an. So ließe sich durch Prävention vielleicht noch eine schlimmere Erkrankung vermeiden. Oder durch eine Umschulung. Oder was auch immer. Da ist noch viel Luft nach oben.

Wie wird die Rente aus der AU-Klausel versteuert?

Zur Besteuerung der Berufsunfähigkeitsversicherung hab ich schon einiges geschrieben. Witzig ist, dass in Schicht 3, also in der ganz normalen privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, die Besteuerung von der Restlaufzeit der Rentenzahlung abhängt.  Bei der AU-Klausel geht es hier um 1-2%. Das sollte in der Regel immer unter dem Steuerfreibetrag liegen…

Keine Ahnung, wie das dann ist, wenn die Rente dann rückwirkend wegen BU gezahlt wird. Ich ahne aber Schlimmes 🙂

Worauf muss ich achten?

Naja, die AU-Klausel kostet je nach Anbieter auch mal richtig Geld. Deshalb sollte ich mir schon überlegen, ob mir das das wert ist. Der große Vorteil ist der einfachere Leistungsantrag.

Ob die Klausel jetzt für 18 Monate oder für 36 Monate leistet, ist an sich egal. Denn grundsätzlich sollte ich diese Leistung nur als Transfer sehen, bis ich die eigentliche BU-Rente bekomme. Und wenn ich die Prüfung durchhabe, bekomme ich ja eh die Leistung rückwirkend.

Wichtiger wäre mir da schon, dass ich die AU-Leistung unabhängig von der BU-Leistung beantragen kann. Manche Berufsunfähigkeitsversicherungen haben das ungünstig formuliert, obwohl sie es nur gut meinen. Sag ich mal so.

Da steht dann nämlich, dass ich beides gleichzeitig beantragen muss. Der Gedanke dahinter ist, dass der Kunde ja einen echten Nachteil hat, wenn er dann nach 18 oder 36 Monaten die echte BU-Rente beantragen muss. Das ist zu Beginn der Erkrankung in den meisten Fällen viel einfacher. Und es kommt dann zur Beweislastumkehr und der Versicherer muss in der Nachprüfung beweisen, dass ich nicht mehr BU bin.

Aber wenn der Versicherer das streng auslegen würde, dann müsste er nicht leisten, wenn ich die Krankschreibungen einreiche, sondern erst, wenn ich auch noch alle Unterlagen zur BU-Prüfung eingereicht habe. Und damit wäre der Vorteil wieder weg.

Ist aber nicht so gemeint, sagen die Versicherer. Würde ich trotzdem vermeiden wollen, sag ich.

Dann hoffe ich mal, ich hab alle Fragen beantwortet… Wenn nicht, einfach melden!

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