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Was ein Beamter über Teilzeitbeschäftigung wissen muss!

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In seinem Gastbeitrag erklärt Uwe Gaillard, Spezialist für den Öffentlichen Dienst bei DBV Deutsche Beamtenversicherung, was bei einer Teilzeitbeschäftigung mit den Ansprüchen des Beamten passiert.

Der Öffentliche Dienst ist als Arbeitgeber besonders begehrt.  Hier werden insbesondere die gute Balance zwischen Beruf und Familie als Gründe genannt, was sich statistisch an einem hohen Anteil an weiblichen Beschäftigten und der hohen Quote der Teilzeitbeschäftigung ablesen lässt. Dies gilt auch im Berufsbeamtentum als Grund für die Berufswahl.

Hinzu kommt dort noch die Vorstellung von einer besonders guten Versorgung im Ruhestand. Doch stimmt das so uneingeschränkt nicht, denn gerade Teilzeitbeschäftigung und Kindererziehungszeiten können zu einer erheblichen Abweichung von der ursprünglich mal erwarteten Versorgung führen. Für den maximalen Versorgungsanspruch von 71,75 % der letzten ruhegehaltsfähigen Bezüge muss ein Beamter/in eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 40 Jahren zusammenbekommen. Das heißt, der Wert eines Dienstjahres beträgt 1,79375% der letzten Bezüge. Abschlagsfrei in den Ruhestand eintreten kann man in der Regel auch dann nur, wenn 45 Dienstjahre (die werden allerdings anders berechnet) und ein Alter von 65 Jahren erreicht ist.

Welche Auswirkung hat die Teilzeitbeschäftigung auf mein Ruhegehalt?

Da eine Teilzeitbeschäftigung auch nur im anteiligen Umfang zählt und Kindererziehungszeiten für Kinder, geboren nach 01.01.1992, nicht mehr ruhegehaltsfähig sind, können 40 ruhegehaltsfähige Dienstjahre durchaus ein sportliches Ziel sein. Nicht selten werden Kindererziehungszeiten voll ausgeschöpft, folgend von einer Teilzeitbeschäftigung, bis das jüngste Kind 15 Jahre alt ist, die gern auch bei 50% liegt. Bei zwei Kindern können so schnell 6 Jahre Dienstzeit fehlen. Dann noch 12 Jahre Teilzeit zu 50% und schon fehlen 12 Jahre in der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Polizeibeamte/innen werden per Gesetz regelmäßig mit 62 Jahren in den Ruhestand versetzt. Hier könnten also quasi per Gesetz 5 Jahre weniger ruhegehaltsfähige Dienstzeit auf dem Zähler stehen.

Der Kindererziehungszuschlag greift nur im einfachen und mittleren Dienst gut.

Der Dienstherr versucht zwar, mit einem Kindererziehungszuschlag einen gewissen Ausgleich zu schaffen, doch gelingt dies effektiv nur in unteren Besoldungsgruppen. Beim Bund wird dies pro Kind und Jahr mit dem vergleichbaren Wert eines Entgeltpunktes der Deutschen Rentenversicherung gemacht. Das heißt, für jedes Jahr Kindererziehung bekommt die Beamtin z.Z. ca. 34 EUR auf ihre Pension aufgeschlagen.

Der Verlust ließe sich aber ausgehend von einem Beispiel in der Besoldungsgruppe A13, aus der Endstufe der Besoldungstabelle A13/8, somit aus 5.731, EUR berechnen. Pro Jahr Kindererziehungszeit verliert man, wenn die 40 Dienstjahre nicht erreicht werden, einen Ruhegehaltsanspruch in Höhe von 1,79375% aus 5.731 EUR. Das sind 102,79 EUR, bei einem Ausgleich von zurzeit 34 EUR, mit einem effektiven Verlust von 68 EUR. Bei zwei Kindern und jeweils drei Jahren Kindererziehungszeit summiert sich der Pensionsverlust auf 412 EUR, im Monat!

Rechnet man nun noch den Verlust durch Teilzeitbeschäftigung hinzu, dann können das auch schnell mal 800 EUR oder mehr an monatlich geringerer Pension sein. Daran ändert ein potenzieller Kindererziehungsergänzungszuschlag auch nicht sehr viel. Dann schütz der Liebe Gott das Berufsbeamtentum vor Erkrankungen auch nicht mehr als andere Berufswege. Eigene Krankheiten oder Teilzeiten wegen Pflegefällen in der Familie können die Situation auch noch weiter verschärfen. Aber ein wichtiger Anker bleibt: die Mindestversorgung. Welche nach Steuern und Beitrag zur Krankenversicherung aber u.U. auch nur ca. 1.450 EUR im Portemonnaie übriglässt.

Teilzeitbeschäftigung erfordert eine private Absicherung! Auch für das Alter!

Es lohnt sich also über Familienplanung und Versicherungsschutz nachzudenken. Das sollte auch eine ergänzende Altersversorgung umfassen, so dass ein Ausgleich für die familienbedingten Verluste geschaffen werden kann. Denn Familienzeit ist Privatsache und wird vom Dienstherren eben nicht im Ruhegehalt berücksichtigt.

Es stehen alle Wege zur Altersvorsorge offen. Es lassen sich auch private Rentenversicherungen als Pensionsergänzung einsetzen und dies in Verbindung mit der Dienstunfähigkeitsversicherung. In dieser Kombination kann auch die begrenzte Dienstfähigkeit abgesichert werden, da diese einen wichtigen Beitrag zum Ausgleich in der Pension bewirken kann. Nämlich dann, wenn man z.B. aus gesundheitlichen Gründen auch nur noch anteilig Dienst machen kann.

Mit RÜRUP-, oder Basis-Renten kann das Ganze auch noch steuerlich wirksam gestalten werden. Die Steuerersparnisse könnten wiederum als Einmalzahlung in den Rentenvertrag zurückfließen und die private Pensionsergänzung deutliche erhöhen.  Es liegt sicher im Interesse beider Verdiener in einer Familie, einen Ausgleich für den zu schaffen, der die Erziehungszeit in der Regel übernimmt: die Beamtin.

Was im Einzelfall sinnvoll ist, lässt sich pauschal nicht sagen. Wie und ob Sie die verlorenen Ansprüche an den Dienstherrn durch die Teilzeitbeschäftigung ausgleichen, hängt immer auch von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen ab. Dazu können Sie sich auf dieser Seite tiefer informieren oder sich von einem Experten beraten lassen.

 

ZUM AUTOR:

Uwe Gaillard ist Spezialist für den Öffentlichen Dienst bei der DBV Deutsche Beamtenversicherung.

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