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Einkommens- und Pensionsverluste durch begrenzte Dienstfähigkeit

begrenzte dienstfähigkeit

Die begrenzte Dienstfähigkeit (bDf) ist sowohl auf Bundesebene als auch auf Landesebene gesetzlich geregelt.

In den jeweiligen Gesetzgebungen ist sie im Falle einer Dienstunfähigkeit einer der Schritte, welche dem Grundsatz Verwendung vor Versorgung gerecht werden müssen, um eine Ruhestandsversetzung zu verhindern. Sie ist nur beim Beamten auf Lebenszeit anwendbar. Beim Beamten auf Probe wäre eine begrenzte Dienstfähigkeit kein vollumfängliches Bestehen der Probezeit. Ist ein Beamter in seinem abstrakt funktionellen Amt dienstunfähig, stellt sich regelmäßig die Frage nach einer anderweitigen Verwendung in einem ähnlichen Amt (um es mal stark vereinfacht auszudrücken). Es wäre auch ein zumutbarer Laufbahnwechsel vom Beamten hinzunehmen.

Übrigens auch ohne, dass es seiner Zustimmung bedarf. Natürlich gibt es Anhörungen des Beamten. Zentraler Punkt ist allerdings, dass eine Weiterverwendung nur in Frage kommt, wenn diese zu 100% ausgeübt werden könnte. Ist keine 100%-ige Weiterverwendung gegeben, was amtsärztlich ermittelt wurde, dann bleibt nur die begrenzte Dienstfähigkeit. Zitat Rundschreiben zur Dienstunfähigkeit (§§ 44 bis 49 Bundesbeamtengesetz); hier: Anpassung an die Rechtsprechung: „[…]Kommt eine Verwendung auf einem anderen Dienstposten nach § 44 Absatz 2 oder 3 BBG nicht in Betracht, ist eine eingeschränkte Verwendung in demselben Amt wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 BBG zu prüfen[…]“.

Begrenzte Dienstfähigkeit bei Lehrern

Gerade in Lehrberufen an öffentlichen Schulen muss man nur mal die Frage stellen, ob es Kollegen und Kolleginnen gibt, welche aufgrund Krankheit in der Dienstzeit reduziert sind. Die Antwort ist immer ja. Es gibt keine Schule, unterstelle ich mal, an der keine begrenzte Dienstfähigkeit zu finden ist. In vielen Lehrerkollegien ist Teildienstunfähigkeit inzwischen Realität.

Um zu verdeutlichen welche Rolle es auch in der Zukunft haben wird, zitiere ich nochmals aus dem o.g. Rundscheiben des Bundes: „…Das Instrument der begrenzten Dienstfähigkeit ist stärker zu nutzen, denn die eingeschränkte Verwendung ist Teil des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Beamtin und des Beamten auf eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende, amtsangemessene, ihrer oder seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entsprechende Beschäftigung sowie auf eine gleichermaßen amtsangemessene Fürsorge und Alimentation durch den Dienstherrn nach Art. 33 Absatz 5 GG…“.

Konsequenzen der begrenzten Dienstfähigkeit sind eine Reduzierung der Dienstzeit und im selben Umfang wird auch die Besoldung reduziert. In den meisten Bundesländern sowie beim Bund wird die Hälfte des Besoldungsverlustes durch einen nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlag vom Dienstherren ausgeglichen. Klingt erstmal gut. In drei Bundesländern gelten deutlich geringere Zuschläge. Es gab auch schon Zeiten, in denen Zuschläge zu Besoldungen gesetzlich reduziert wurden. Soviel zur Theorie.

Ist das nun noch ein finanzielles Problem? Ich nehme es mal vorweg: Diese Beurteilung muss jeder informierte Beamte/Beamtin selbst treffen. Dafür ist es wichtig neben dem Bundesland, den Einkommensverlust heute und auch in der Pensionierung zu betrachten. Die Verluste können jedenfalls mehrere 100TEUR betragen. Versichern kann man es allerdings.

Wie wirkt sich begrenzte Dienstfähigkeit auf Einkommen und Versorgung aus?

In meinem vereinfachten Szenario werde ich mal zwei Lehrerinnen darstellen. Zum einen eine niedersächsische Beamtin (A) mit 45 Jahren, verheiratet, 3 Kinder und einigen Jahren Kindererziehung- und Teilzeiten. Die zweite Beamtin (B) ist aus Brandenburg, ist 33 Jahre alt, hat 2 Kinder, Kindererziehungszeiten und auch Teilzeiten. Beide sind nun zu 60% begrenzt dienstfähig bis zur Pensionierung im Alter von 67 Jahren (der Einfachheit halber). Sie sind in A13 besoldet, in der jeweiligen Erfahrungsstufe. Steuerklasse IV (0,5 KFB je Kind). Alle Berechnungen sind mit einem professionellen Analysetool für Beamtenversorgung erstellt.

In beiden Bundesländern wird auf die reduzierte Besoldung ein Zuschlag zur Besoldung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (bDf) von 50% gewährt. Dies führt dazu, dass trotz bDf von 60% die Hälfte des Verlustes ausgeglichen wird, wodurch die Gesamtbesoldung 80% beträgt. Beim Nettoeinkommen führt dies zu einem monatlichen Verlust von rund 600 EUR. Gehen wir davon aus, dass der Gesundheitszustand sich nicht ändert, dann kumuliert sich der Verlust bis zum 67. Lebensjahr auf 159TEUR, oder im Fall (B) sogar auf 238TEUR. Ob das viel oder wenig ist, wird sicher vom Einzelfall abhängig bewertet werden. Doch dabei bleibt es nicht.

Die Höhe der Pension hängt ganz entscheidend von der tatsächlich erreichten Dienstzeit ab. Begrenzte Dienstfähigkeit wird mit der entsprechend reduzierten Dienstzeit in der Versorgungshöhe berücksichtigt. Mindestens mit 2/3 der Dienstzeit der Zurechnungszeiten i.d.R. bis zum 60. Lebensjahr. Soviel wieder zur Theorie. Unterm Strich bleiben in diesen Fällen wieder gut 100TEUR bis 131TEUR Nettoverluste übrig (bei einer angenommenen Lebenserwartung von 83 Jahren).

Insgesamt also zwischen 260TEUR und 369TEUR an Nettoverlusten. Ich finde, das ist mindestens eine Beratung zu dem Thema wert.

Die Beispiele als Tabelle:

(A)(B)
Brutto vor begrenzter Dienstfähigkeit5.2874.909
Netto vor begrenzter Dienstfähigkeit3.9303.711
Anteiliges Brutto incl. Zuschlag 50%4.2293.927
Netto mit begrenzter Dienstfähigkeit3.2993.109
Netto Verlust bis 67-159.012-238.392
Versicherte DU-Rente1.3001.300
Leistung Teil-DU-Rente bei 40%520520
Leistung Teil-DU bis 67131.040205.920
Netto-Pension mit 67 Jahren2.5212.441
Netto-Pensionsverlust bis 83-100.992-131.520
*BUZD Leistungsfalldynamik 10% bei voller DU**93.386**402.433
BUZD Leistungsfalldynamik 10% bei 40% Teil-DU37.354160.973
Nettoverluste aus begrenzter Dienstfähigkeit & Pension-260.004 -369.912
Leistung der DBV aus Teil-DU und BUZD168.394 366.893

*BUZD / Airbag: Im Leistungsfall übernehmen wir die Beitragszahlung für den Vertrag vollständig oder bei Teil-DU anteilig. Darüber hinaus erhöhen wir die Beiträge der Relax Privat-Rente jährlich um 10 Prozent, solange Berufs- bzw.  Dienstunfähigkeit besteht. Damit erhöhen sich auch während einer Berufs- bzw. Dienstunfähigkeit die Leistungen der Altersvorsorge zum vorgesehenen Rentenbeginn.

**Mögliche Leistung aus der Rentenversicherung bei Eintritt des Leistungsfalls im ersten Jahr. Bei Teil-DU im anteiligen Umfang. Wie sich das Vertragsvermögen entwickelt, können wir nicht vorhersagen. Die dargestellten möglichen Leistungen sind nicht garantiert. Angenommene Wertentwicklung vor Abzug der Kosten für diese Beispiele: Indexbeteiligung 4,00%, freie Investmentanlage 6,00 %. Bei einer beispielsweisen Wertentwicklung vor Kosten der Indexbeteiligung mit 2,00 % und der freien Investmentanlage mit 2,00 % beträgt das Airbag-Kapital für die Variante (B) 321.273 EUR, unter den o.g. Modellbeschreibungen (BUZD Leistungsfalldynamik 10% bei voller DU).

Wie kann man es versichern?

Beide Modellberechnungen haben als Grundlage eine Rentenversicherung mit Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung incl. Teil-Dienstunfähigkeit versichert. Der Beitrag von Beamtin (A) und (B) zur Rentenversicherung beträgt 100 EUR, um die Wirkungen einer Leistungsfalldynamik auf Beiträge (Airbag 10%) in Verbindung mit dem Faktor Zeit darzustellen. 60% begrenzte Dienstfähigkeit bedeutet im Leistungsfall 40% Teil-Dienstunfähigkeit. Die DBV übernimmt nun neben der versicherten, anteiligen DU-Rente auch anteilig den Beitrag zur Rentenversicherung. Dieser wird mit dem vereinbarten 10% BUZD (Airbag) dynamisiert.

Also: Am besten gleich im Alter von 20 Jahren die richtige Kombination aus Rentenversicherung und Dienstunfähigkeitsabsicherung versichern. Dabei sollte eben der Beitrag zur Rentenversicherung in sinnvoller Höhe angesetzt werden. Dann kann man alle Effekte optimal nutzen.

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