Eine Berufung zum Professor oder zur Professorin kann vielfältig erfolgen. Es gibt Professoren und Professorinnen im Anstellungsverhältnis, als Juniorprofessur im Beamtenstatus auf Zeit, Professoren als Beamte auf Probe und Lebenszeit. Die hoheitlichen Aufgaben, die sie als Träger der Wissenschaftsfreiheit ausüben, lassen eine Professur im Beamtenverhältnis auf Zeit nur als streng eingeschränkte, funktionsbezogene Ausnahme zu. Damit ist die Regel die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Eine Professur im Status Beamter/in auf Lebenszeit kann im Vergleich zum Angestelltenverhältnis neben anderen Privilegien auch aus Versorgungssicht vorteilhaft sein. Der Status hat oft entscheidende Auswirkungen auf die Höhe einer Versorgung.
Im Folgenden werde ich mich auf Professuren im Status des Beamten auf Lebenszeit konzentrieren. Zur schnelleren Lesbarkeit nutze ich die männliche Form.
Der Versorgungsanspruch ist im Vergleich zu „normalen“ Beamtenlaufbahnen oft deutlich komplizierter zu ermitteln. Diese Komplexität resultiert bei Professoren aus den Vordienstzeiten, beispielsweise im öffentlichen Dienst als wissenschaftlicher Mitarbeiter, Promotion, Habilitation, einigen Berufungsvoraussetzungen, wie vorgegebene nationale oder internationale Berufserfahrungen und den damit verbundenen unterschiedlichen Zurechnungen dieser Zeiten zu dieser „Mischbeamtenlaufbahn“. Das Ganze wird dann noch gekrönt durch die damit auch oft entstandenen öffentlichen und sonstigen Versorgungsansprüche aus sehr unterschiedlichen Systemen. Gemeint sind gesetzliche Renten, VBL, Betriebsrenten, sonstige internationale Versorgungssysteme in Europa oder beispielsweise aus den USA. Obendrein besteht die Besoldung und damit auch Versorgung eines Professors in der Regel ab W2 nicht nur aus dem Grundgehalt, sondern auch aus Leistungsbezügen. Deren Ruhegehaltsfähigkeit bei Dienstunfähigkeit bei Professoren hängt auch von Zusagen des Dienstherrn ab.
Man kann hier nur einen kleineren Blick darauf werfen und als erste Empfehlung festhalten, dies von Anbeginn einer Professur, also schon in der Berufungsverhandlung, zu thematisieren.
Vom Juniorprofessor zum Professor auf Lebenszeit?
Die Juniorprofessur ist nach einer herausragenden Promotion mittlerweile ein verbreiteter Weg für die besten Nachwuchswissenschaftler in die Forschung und Lehre einzusteigen und so, als Ersatz für die Habilitation, die Chance auf eine Professur auf Lebenszeit zu erhalten. Bewährte Juniorprofessoren werden fast immer reguläre Professoren. Einige werden durch einen Tenure-Track mit einer Quasi-Garantie für eine Professur auf Lebenszeit ausgestattet. Da es hier um die Versorgung geht, kann man dieses Kapitel allerdings kurz gestalten. Juniorprofessoren im Status des Beamten auf Zeit werden in der Regel auf eine Dauer von 3 Jahren ernannt.
Nach dieser Zeit und mit der Bewährung kann das einmalig um max. 3 Jahre verlängert werden. Ein Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand ist ausgeschlossen. Mit dem Zeitablauf ist das Beamtenverhältnis beendet. Bei Dienstunfähigkeit würde man aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Damit besteht die Versorgung aus einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wie berechnet sich die Versorgung des Beamten auf Lebenszeit?
Das lässt sich zunächst auf eine sehr einfache Formel bringen. Die Höhe der Versorgungsbezüge durch den Dienstherrn -mit Erreichen der Altersgrenze für Professoren- hängt im Wesentlichen von der Höhe der ruhegehaltsfähigen Besoldung, der erreichten Dienstzeit und einem Zusammentreffen mit Alterssicherungsleistungen aus anderen i.d.R. öffentlichen Kassen zusammen. Nur mit einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreichen Professoren die Maximalversorgung von 71,75% ihrer letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Das wäre also ganz einfach, wenn man mit 27 Jahren promoviert, Juniorprofessor wird, anschließend Professor auf Lebenszeit und bis mind. 67 Jahre ununterbrochen in Vollzeitbeschäftigung im Amt wäre.
Doch in der Realität gibt es nicht nur solche Karrieren. In der Regel sind Hochschullehrer schon lange beruflich unterwegs, bevor sie zum Professor in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden. Da kommt es bei diesen „Mischlaufbahnen“ sehr auf die Details der Zeiten an. Denn es gibt Zeiten, die per Gesetz ruhegehaltsfähig sind, Zeiten, die anerkannt werden sollen und Zeiten, die anerkannt werden können. Letztere spielen bei „Mischlaufbahnen“ mit Ansprüchen aus bspw. einer betrieblichen Altersversorgung eine besondere, regulierende Rolle. Es stellen sich die Fragen: Welche Zeiten werden als ruhegehaltsfähig anerkannt, welche Teile der Bezüge werden ruhegehaltsfähig sein und in welcher Höhe?
Welche (Vor)Dienstzeiten sind ruhegehaltsfähig?
Es wird also unterteilt in Zeiten, die ruhegehaltsfähig angerechnet werden müssen, anerkannt werden sollen und können. Sie unterscheiden sich somit in ihrem Grad der Verbindlichkeit. Unterm Strich wird dieser Grad bei Professoren durch die unterschiedlichen Berufungsvoraussetzungen und dem Ausmaß der Ruhegehaltsfähigkeit von sonstigen, wissenschaftlichen Qualifikationszeiten (Kann-Zeiten) beeinflusst. Das sind Zeiten besonderer beruflicher Erfahrungen, die in der Privatwirtschaft verbracht wurden.
Hier kommt es zum Ruhestandseintritt zu Kürzungen der Berücksichtigung von Kann-Zeiten als ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten, wenn es durch das Zusammentreffen von Versorgungen aus öffentlichen Kassen (Ruhegehalt und gesetzliche Rente) mit sonstigen Versorgungsleistungen aus beruflichen Alterssicherungssystemen (bspw. arbeitgebermitfinanzierte betriebliche Altersversorgung) zu einer Besserstellung in der Gesamtversorgung im Vergleich zu einer „Nur-Beamtenlaufbahn“ führt.
Zu den Zeiten, die per Gesetz ruhegehaltsfähig sind, gehören Zeiten eines Wehrdienstes, oder Wehrersatzzeiten sowie Zeiten in einem Beamtenverhältnis. Die Zeit, die man nach einer Habilitation dem Lehrkörper einer deutschen Hochschule angehört hat.
Nach ihrem Grad der Verbindlichkeit weiterhin in Betracht kommende Zeiten sind, die Vorbereitungszeit zur Promotion, sie soll mit bis zu 2 Jahren berücksichtigt werden. Als Berufungsvoraussetzung vorgeschriebene besondere berufliche Tätigkeiten, sollen mit max. 5 Jahren anerkannt werden.
Insgesamt können förderliche Berufstätigkeiten mit bis zu 10 Jahren (5 Jahre voll, darüber hinaus zur Hälfte) anerkannt werden, sowie das Hochschulstudium und die Habilitationszeit mit jeweils bis zu 3 Jahren (i.d.R.). Teilzeitbeschäftigungen werden nur anteilig und beispielsweise Beurlaubungen im Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge gar nicht angerechnet. Kindererziehungszeiten ohne Besoldung sind damit nicht ruhegehaltsfähig.
Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten soll mit der Berufung entschieden werden. Dazu muss der Professor einen Antrag stellen. Diese Zusage ändert aber nichts daran, dass erst bei Eintritt in den Ruhestand die endgültigen Fakten klar werden. Man kann also „heute“ nur eine relative Aussage über die Gesamtversorgung zum Eintritt in den Ruhestand „vorhersagen“.
Als Tipp kann ich an dieser Stelle festhalten, dass es durchaus sinnvoll ist, die ermessensfehlerfreie Berücksichtigung von Kann-Zeiten mit dem Eintritt in den Ruhestand von Sachverständigen überprüfen zu lassen.
Welche Dienstbezüge sind für einen Professor ruhegehaltsfähig?
Zunächst einmal hat das Grundgehalt alimentierenden Charakter und soll die finanzielle Absicherung des aktiven Beamten und im Ruhestand sicherstellen. In manchen Bundesländern gibt es innerhalb der Besoldungsordnung für Professoren auch Besoldungsstufen (z.B. in Hessen Stufe 1 bis 5). Hierdurch sollen professorale oder gleichwertige Erfahrungszeiten aus der individuellen Berufsbiografie bei der Erstberufung berücksichtigt werden. Was nicht heißt, dass man damit mehr verdient als in einem anderen Bundesland ohne Erfahrungsstufen. In der Summe können Stufenmodelle auch eine geringere Gesamtbesoldung bedeuten. In der Versorgung ist es aber wieder vergleichbar, da die Endstufe der Besoldung in der Regel erreicht wird.
Ganz entscheidend sind Hochschulleistungsbezüge, welche sich in Art, Dauer und Höhe unterscheiden. Sie erhöhen die Besoldung oft erheblich und werden auch die Höhe des Ruhegehaltes mitbestimmen.
Ruhegehaltsfähig sind das bei Eintritt in den Ruhestand letzte, volle Grundgehalt aus der jeweiligen Besoldungsgruppe W2 oder W3, der Familienzuschlag der Stufe 1 und die ruhegehaltsfähigen Anteile der Hochschulleistungsbezüge.
Die Leistungsbezüge sollen die Konkurrenzfähigkeit der Hochschulen stärken und individuelle Leistungen von Professoren honorieren. Es besteht in der Regel kein Rechtsanspruch auf Leistungsbezüge. Sie liegen im Ermessen der Hochschulen und sind in der gewährten Höhe begrenzt. Diese Begrenzung liegt beispielsweise in Brandenburg (§ 34 BbgBesG) in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Besoldungen in der W3 und B10. Was immerhin einen Spielraum für 7151 EUR eröffnet (Besoldungstabelle 2021).
Übersteigen dürfen sie diese Grenze nur in Ausnahmefällen, um einen Professor zu gewinnen oder zu halten. In den jeweiligen Besoldungsordnungen wird unterschieden zwischen Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen, Leistungsbezügen für besondere Leistungen in der Forschung und Lehre sowie Forschungs- und Lehrzulagen bei Drittmitteleinwerbung. Es gibt auch Funktionszulagen, soweit man Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung wahrnimmt. Die Regel sind Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge und stehen hier im Fokus, auch mit Blick auf die Berufungsverhandlung. Denn das ist der Zeitpunkt, an dem viel vereinbart werden kann.
Befristete oder unbefristete Hochschulleistungsbezüge?
Hochschulleistungsbezüge werden unterteilt in befristete und unbefristete Leistungsbezüge. Hier kommt es nun auf die Fragen an: Ob sie überhaupt ruhegehaltsfähig sind, oder ab wann und in welchem Umfang? Kraft Gesetzes sind nur unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge ruhegehaltfähig, soweit sie bei Eintritt des Versorgungsfalles mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. In Sachsen (beispielsweise) muss die Ruhegehaltfähigkeit auch bei unbefristeten Hochschulzulagen durch einen gesonderten Erklärungsakt zugesichert sein. Werden unbefristete Leistungszulagen widerrufen, könnten sie ggfs. als befristete berücksichtigt werden. Befristet gewährte Leistungsbezüge beinhalten keine Garantie für eine Versorgungsberücksichtigung. Vielmehr müssen diese Leistungsbezüge bei wiederholter Vergabe insgesamt mindestens für die Dauer von zehn Jahren bestanden haben und zusätzlich für ruhegehaltfähig erklärt worden sein. Hier kommt es nicht darauf an, dass sie im Versorgungsfall noch bestehen, oder lückenlos bestanden.
Gleichzeitig bestehende, befristete Leistungsbezüge können kumuliert werden, wenn sie jeweils die o.g Voraussetzungen erfüllen. Nicht gleichzeitige Leistungsbezüge werden im günstigeren Betrag erfasst, wenn sie die o.g Voraussetzungen erfüllen. Mehrere unbefristete Leistungszulagen werden kumuliert, wenn sie mit Eintritt des Versorgungsfalles mind. 2 Jahre bestanden haben. Gleichzeitig vergebene befristete und unbefristete Leistungsbezüge können kumuliert werden, wenn sie 10 Jahre bestanden haben. Doch auch dazu gibt es in den Ländern Variationen, wie in Sachsen, wenn ruhegehaltsfähige befristete Leistungsbezüge nur in dem die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigenden Anteil berücksichtigt werden dürfen (§ 37 SächsBesG).
Hinzu kommt eine grundsätzliche Maximierung der Höhe der Ruhegehaltsfähigkeit aller unbefristeten und befristeten Leistungsbezüge auf maximal 40% des jeweiligen Grundgehaltes (je nach Bund/Land auch mal weniger -bspw. 21% / 28% / 30%-, auch als anzurechnender Grundleistungsbezug geregelt). Hiervon kann nach oben abgewichen werden.
An allgemeinen Besoldungsanpassungen nimmt nicht jeder Leistungsbezug teil, oder nicht im gleichen Umfang. Vielleicht auch ein Thema für die Berufungsverhandlung.
Besonderheiten beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungssysteme
Eine regelmäßige Besonderheit in der Professorenversorgung ist das Zusammentreffen von Leistungen aus Alterssicherungssystemen der öffentlichen Kassen und sonstigen Versorgungssystemen. Der Dienstherr ist damit genauso regelmäßig verpflichtet, eine Vergleichsrechnung der Gesamtversorgung des Professors aus dieser „Mischlaufbahn“ mit einer theoretischen Professur in einer „Nur-Beamtenlaufbahn“ anzustellen. Mit dieser Betrachtung soll eine Besserstellung gegenüber „Nur-Beamten“ vermieden werden. Es kann damit aber auch eine Schlechterstellung vermieden werden, wenn Kann-Zeiten ruhegehaltsfähig werden (sein müssen).
Die Kürzung von berücksichtigungsfähigen Kann-Zeiten darf nämlich nicht zu einem Unterschreiten der erreichbaren Höchstgrenze (somit auch eine Versorgungsuntergrenze) führen.
Zunächst werden die Leistungen aus sonstigen Versorgungssystemen (bspw. betriebliche Altersversorgung mit erheblicher Beteiligung des Arbeitgebers, oder Versorgungswerken, oder nicht unter ein Abkommen fallende ausländische Alterssicherungsleistungen), welche in diesen zur Berücksichtigung stehenden Kann-Zeiten entstanden sind, mit der Höhe, des in dieser Kann-Zeit maximal möglichen Ruhegehaltsanspruches verglichen. Ist die in der Kann-Zeit entstandene sonstige Versorgung so hoch wie das in der Kann-Zeit entstandene Ruhegehalt, ist eine Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um diese Kann-Zeit nicht möglich. Ist der Ruhegehaltsanspruch höher als die sonstige Versorgung, kann die auf diese Differenz (Ruhegehalt aus der der Kann-Zeit abzüglich der sonstigen Versorgung aus dieser Kann-Zeit) entfallende Kann-Zeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden
Im Anschluss ermittelt der Dienstherr aus der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit, hier mal vereinfacht dargestellt für den Eintritt in den Ruhestand mit 67Jahren, um wie viel die Summe des Pensionsanspruches und gesetzlicher Rente (o.ä.) die fiktive Höchstgrenze überschreitet (71,75% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus W2/W3). Bei Besoldungsordnungen mit Stufen, die Endstufe der jeweiligen. Der überschreitende Teil wird in der Beamtenversorgung ruhendgestellt. Ändern sich Faktoren in dieser Rechnung, kann dieser Anteil auch wieder aktiviert werden.
Der Dienstherr kürzt also den Ruhegehaltssatz über die Nicht-Berücksichtigung von Kann-Zeiten, soweit es möglich ist, und über die Ruhensregelung direkt das Ruhegehalt (Pension), um in der Gesamtversorgung annähernd eine Gleichstellung mit „Nur-Beamten“ zu erreichen.
Welcher Absicherungsbedarf besteht bei Professoren?
Hier lassen sich zwei Versorgungsfragen stellen: Erstens, wie sieht die Absicherung bei Dienstunfähigkeit aus und zum zweiten, die der Alterssicherung? Bei Juniorprofessoren ist die Frage schnell beantwortet, da sie im Grunde keine Absicherung durch den Dienstherrn bei Dienstunfähigkeit haben. Sie werden regelmäßig entlassen. Damit ist der Bedarf groß, sich gegen die finanziellen Folgen abzusichern. Hier dürfte man sich auch nicht auf die Nachversicherung in der gesetzlichen Rente verlassen, denn daraus könnten nur Ansprüche bei Erwerbsminderung entstehen. Das ist nämlich ein anderer Maßstab. Auch die Planung der Altersvorsorge macht hier schon Sinn, denn der berufliche Weg ist ja noch nicht gesichert.
Bei Professoren auf Lebenszeit kommen noch weitere Punkte hinzu. Um regelmäßige Versorgungsansprüche gegenüber dem Dienstherrn zu haben, verlangt die Gesetzgebung eine erfüllte versorgungsrechtliche Wartezeit. Die beträgt 5 Jahre. Man kann also Professor auf Lebenszeit sein, ohne Versorgungsansprüche zu haben. Mit der Erstberufung zum Professor auf Lebenszeit könnten als Wartezeit die Wehr- und Wehrersatzzeiten (soweit vorhanden) und die Promotion als Soll-Zeit vielleicht mal 3 Jahre ausmachen. Da bleiben dann noch mindestens zwei Jahre übrig. Bei Dienstunfähigkeit könnte man also auch entlassen und in der gesetzlichen Rente nachversichert werden. Die Absicherung durch den Dienstherrn fehlt (noch). Damit ist in dieser Phase der Bedarf der Absicherung besonders groß.
Professoren auf Lebenszeit mit erfüllter versorgungsrechtlicher Wartezeit sind damit aber nicht im Versorgungsparadies. Es besteht bei Dienstunfähigkeit zwar eine Absicherung, die etwa 35% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ausmacht, aber, da die Besoldung aus Grundgehalt und Hochschulzulagen besteht, wäre ein finanzieller Abstieg dann erheblich, wenn diese nicht, oder noch nicht, oder nur anteilig ruhgehaltsfähig sind. Man kann festhalten, dass Professoren ein hohes Gehalt beziehen, aber deutlich geringere Versorgungsansprüche haben. Der Bedarf ist auch hier erheblich, sich gegen die finanziellen Folgen bei Dienstunfähigkeit abzusichern.
Individuelle Existenzsicherung bedeutet in diesem Zusammenhang also schnell einen monatlichen Absicherungsbedarf von einigen tausend Euro gegen die finanziellen Folgen von Erkrankungen (Dienstunfähigkeit). Das klassische Produkt um die Dienstunfähigkeit abszusichern ist die Dienstunfähigkeitsversicherung.
Damit kann nun ein Blick auf die Alterssicherung geworfen werden. Unterstellen wir mal lange Zeiten einer sehr guten Besoldung, mit dem damit verbundenen hohen Lebensstandard. Eine gute Besoldung mit zusätzlichen Hochschulzulagen, welche nicht oder nur anteilig ruhegehaltsfähig sind, ist dann eben im Ruhestand keine genau so gute Ruhestandsversorgung. Das muss individuell nach den Bedürfnissen bewertet werden. Ausschließlich privatfinanzierte Altersvorsorge fällt niemals unter die Ruhens- und Berücksichtigungsregelungen. Will man also mehr Versorgung als die einer „Nur-Beamtenlaufbahn“, dann kommt man um private Vorsorge nicht herum. Altersvorsorge kann eben gerade trotz Beamtenversorgung viel Sinn ergeben, insbesondere wenn ein erhöhter Bedarf durch die Familiensituation besteht. Möglicherweise bieten hier steuerlich geförderte Basisrentenprodukte besonders gute Effekte an. Auch das Thema einer notwendigen Hinterbliebenenversorgung sollte in diesem Zusammenhang betrachtet werden.
Vielen Dank für Ihr Interesse!
Lieber Herr Gaillard (Wessi), die “Ostprofessoren” haben Sie doch ganz vergessen. Mich würde schon mal interessieren, wie ich als “Ostprofessor” bezahlt werden müsste. Ich war vor meiner Berufung zum C3-Professor 1991 in der Industrie und viele Jahre an einer Technischen Hochschule (TH Ilmenau). Ich habe auch promoviert.
Besten Dank für eine Antwort
Grüß Sie Herr Professor Dr. Winkler,
genauere Auskünfte dürfen wir hier nicht geben. Aber der Hochschullehrerverbund hlb.de oder ein sachkundiger Jurist oder vielleicht ein zugelassener Rentenberater können hier helfen.
Liebe Grüße
Philip Wenzel