Ich möchte hier mal erklären, was ich als echte DU-Klausel in einer Dienstunfähigkeitsversicherung sehe. Da ist einiges an Theorie dabei. Aber wer es bis hier her geschafft hat, der will es ja auch genau wissen. Wer einen Überblick über alle DU-Klauseln am Markt haben will, der kann das im Marktvergleich zur Dienstunfähigkeitsversicherung nachlesen.
Neben der Theorie versuche ich aber auch immer die praktische Relevanz einfließen zu lassen. Denn der Unterschied, was eine echte DU-Klausel und was eine fast echte DU-Klauselist, lesen sich schlimm. In der Praxis kommt der Unterschied aber nicht oft zum Tragen.
Aber der Reihe nach…
Was ist eine echte DU-Klausel?
Eine echte DU-Klausel leistet, wenn der Dienstherr den Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlässt.
Eine solche Klausel gibt es heute aus guten Gründen nicht mehr. Denn jede Klausel, die sich an die Entscheidung eines Dritten hängt, stellt eine sogenannte unwiderlegliche Vermutung dar. Das bedeutet, der Versicherer darf diese Entscheidung nicht selbst überprüfen. Daraus folgt auch, dass er die Leistungszahlung auch nicht überprüfen darf. Er müsste bis zum Ende der Vertrags- bzw. der Leistungsdauer zahlen, wenn er es nicht ausdrücklich in den Bedingungen anders regelt.
Da ein Beamter auch dann in den Ruhestand versetzt werden kann, wenn er sich der Untersuchung des Amtsarztes entzieht, würde das am eigentlichen Sinn der Versicherung vorbeigehen. Rechtlich gesehen wäre es aber egal. Der Versicherer muss bei einer unwiderleglichen Vermutung auch dann leisten, wenn die Entscheidung des Dienstherrn falsch war.
Noch schlimmer wäre die massenhafte Versetzung in den Ruhestand wegen DU aus wirtschaftlichen Gründen. Das hatten wir ja schon mal bei der Privatisierung der Post. Das hat einige Versicherer hart getroffen.
Was ist heute eine echte DU-Klausel?
Deshalb verlangen alle heute als Nachweis nicht nur eine Ruhestandsversetzung, sondern auch einen Nachweis, dass der Beamte aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt wurde.
Das ist für mich immer noch eine echte DU-Klausel. Denn es bleibt nach wie vor eine unwiderlegliche Vermutung. Wenn der Versicherer sich irgendwie heimlich eine Möglichkeit reinschummeln möchte, um selbst was prüfen zu können, dann muss das sprachlich eindeutig aus den Bedingungen hervorgehen.
Das ist hier aber nicht der Fall. Auch hier muss der Versicherer leisten, wenn der Dienstherr und der Amtsarzt Mist gebaut haben. Also ist es eine echte DU-Klausel.
Was ist eine DU-Klausel nur fast echt?
Etwas komplizierter ist es, wenn der Versicherer formuliert, dass die Dienstunfähigkeit ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Hier müsste nach der Meinung vieler der Versicherungsnehmer erkennen, dass der Versicherer prüfen darf, ob es andere als medizinische Gründe gibt. Somit ist die Vermutung, die durch die Ruhestandsversetzung oder Entlassung begründet ist, widerleglich.
Positiv ist, dass der Versicherer die Dienstunfähigkeit an sich nicht überprüfen darf. Aber er darf z.B. Einsicht in die Personalakte verlangen, um zu sehen, ob es auch disziplinarische Gründe für die Entlassung oder Ruhestandsversetzung gab. Manche Gerichte sagen, dass der Versicherer das nicht darf. Das kommt halt immer darauf an…
Ich kann ehrlich die Versicherer verstehen. Nur mit dieser Formulierung kann ich mich vor einer nächsten Welle bei einer Privatisierung schützen. Aber das könnte man enger fassen, indem man z.B. wirtschaftliche Beweggründe des Dienstherrn überprüfen dürfte. Eine solche Formulierung findet sich bei der Aachen Münchener, der Debeka, der ERGO, der Hanse Merkur, der HUK, der Nürnberger, der SDK, der Versicherungskammer Bayern und somit auch alle Sparkassen-Versicherer. Das sind jetzt aber eh nicht die Top-Favoriten für Beamte 🙂
In der Regel leisten diese Versicherer alle, ohne sich groß auf die Hinterfüße zu stellen. Allerdings gibt es schon Fälle, wo Einsicht in die Personalakte verlangt wurde…
Es gibt auch unecht!
Die Dienstunfähigkeits-Klausel ist dann unecht, wenn der Auslöser zweigeteilt ist. Die Formulierung lautet dann so, dass der Beamte dienstunfähig sein muss und dass er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden muss. Jetzt reicht die Versetzungsurkunde nicht mehr als Nachweis. Ich muss dem Versicherer auch noch nachweisen, dass ich dienstunfähig bin.
Dabei fällt mir dann die Obliegenheit zu, alle Verweisungsmöglichkeiten des §26 Beamtenstatusgesetz zu prüfen. Das ist sehr umfangreich. Hier würde es sich empfehlen, gleich auf Berufsunfähigkeit zu prüfen.
In vielen Fällen leistet auch hier der Versicherer ohne große Probleme. Durch die DU-Klausel spart er sich ja auch eine umfassende Leistungsfallprüfung. Aber wenn der Versicherer sich quer stellen wollen würde, hätte er hier alle Fäden in der Hand.
Unterm Strich
Bei Beamten ist eine DU-Klausel ja grundsätzlich nicht zwingend notwendig. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung reicht in der Regel aus. Vor allem, wenn der Vermittler weiß, worauf es im Leistungsfall ankommt. So sollte der Beamte beim Beruf unbedingt auf die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten abstellen. Ansonsten könnte der Versicherer bei einem Beamten auf die Laufbahn abstellen, was dann wieder zur Folge hätte, dass der Beamte im Leistungsfall seine eigene Weiterverwendung prüfen müsste.
Wer aber im Leistungsfall sicher gehen will, sollte eine echte DU-Klausel vereinbaren. Dann ist der Nachweis ein Kinderspiel.