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Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Ein kurzes Wort zum Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung an die Versicherungsgesellschaften:

Liebe Versicherer,

ich bin stets bemüht, den Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung aktuell zu halten. Deshalb seh ich mir immer zum 01.01. und zum 01.07. mal an, was es so Neues gibt. Wenn mir mal was durchrutscht, dann schickt mir doch einfach eure neuen Bedingungen an philip.wenzel@worksurance.de und ich arbeite das ein.

Noch besser wäre, ihr schickt ne Synopse, aber die AVB reichen auch 🙂

Liebe Grüße

Philip Wenzel

P.S.: Aktueller Stand ist November 2022.

P.P.S: Ich hab mit der Überarbeitung begonnen. Ich hoffe, bis zum Februar 2023 wird der Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung wieder auf Stand sein.

Inhaltsverzeichnis Anzeigen

Ein Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Ein Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung (GF-Versicherung) kann immer nur ein Anhaltspunkt sein. Er kann keine Beratung durch einen Experten ersetzen. Will ich nur mal gesagt haben. Wir Menschen stehen aber auf Vergleiche. Dabei ist der Vergleich der Anfang allen Unheils. Sagt Kierkegaard. Zumindest wenn es um unser Leben geht. Denn es gibt immer einen, der es besser kann oder mehr hat.

Einen Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung könnte ich auf viele Weisen gestalten. Ich könnte einfach zählen, welcher Tarif wie viele Auslöser hat. Der, der die meisten hat, hat auch gewonnen. Das wäre aber kein guter Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung. Ich könnte aber auch die einzelnen Auslöser nach Eintrittswahrscheinlichkeit untersuchen. Ein Auslöser, der in vielen Fällen zur Leistung führt, bekommt bis zu 10 Punkte. Und Auslöser, die nur selten eintreten, bekommen maximal 3 Punkte. Dann bewerte ich alle Auslöser nach Qualität und zähle die Punkte zusammen. Das wäre doch toll.

Bringt aber auch nix. Denn eine Grundfähigkeitsversicherung muss immer individuell zu dem Bedarf und den Bedürfnissen des Versicherten passen. Und selbst wenn ein Tarif insgesamt die meisten Punkte hat, ist er vielleicht für mich nicht der beste. Der Biometrie-Expertenservice hat gemeinsam mit ASSEKURATA ein Analyse-Verfahren entwickelt, dass alle Auslöser auf medizinische Auslöser herunterbricht und dann diese bewertet.

Dabei wird geprüft, wie häufig eine Krankheit oder ein Unfall eintritt, der den Verlust einer Grundfähigkeit bedeuten würde, wie einfach der Nachweis zu führen ist und ob sich die Vorstellung des Kunden mit der des Versicherers deckt.

UnfallKrebsBewegungsapparatHerz/KreislaufPsyche
Grundfähigkeiteingeschränkt

Warum ein Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung?

Dieser Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung bewertet jeden Auslöser einzeln.

So kann jeder nachsehen, wie die einzelnen Anbieter da abschneiden, wo es mir wichtig ist. Ein Gesamt-Ranking erstelle ich nicht. Das ergibt in meinen Augen keinen Sinn. Es wäre nur für bestimmte Muster-Versicherte möglich, die Wertigkeit der einzelnen Auslöser einzuordnen. Das ist aber nicht die Philosophie von diesem Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung.

Da ist es besser, sich persönlich beraten zu lassen. Außerdem bezahlt mich kein Versicherer dafür. Bevor ich beginne, will ich aber kurz erklären, was eine Grundfähigkeitsversicherung ist. Und vor allem, wie ich sie nutzen kann, um mein Einkommen abzusichern.

Was ist eine Grundfähigkeitsversicherung?

Anders als bei der Unfallversicherung sind auch Einschränkungen durch Krankheiten versichert. Die monatliche Zahlung ist auch zeitgemäß. Denn wenn ich auf einmal viel Geld brauche, kann ich mit der Rente eine Finanzierung stemmen. Das geht eher als umgekehrt aus dem Haufen Geld eine monatliche Rente zu generieren. Dazu sind die Zinsen im Moment zu niedrig.

Die GF-Versicherung kann ich als 3-4 Dinge einsetzen. Nicht alle sind immer sinnvoll. Kommt eben auf den Einzelfall an. Zunächst mal als eine Art Schmerzensgeld. Ich bekomme eine monatliche Rente, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt bin. Das nervt so sehr, aber mit Geld lässt es sich ertragen.

Als nächstes könnte ich die GFV als eine Art Freizeit- oder Alltags-Versicherung ansetzen. Denn wie auch mit der Unfallversicherung, lassen sich auch mit der Grundfähigkeitsversicherung die Kosten decken, die durch die gesundheitliche Einschränkung entstehen. Das kann z.B. der Treppenlift sein, aber auch die Kosten für den Garten, in dem ich nichts mehr alleine machen kann.

Die Grundfähigkeitsversicherung ist aber auch eine Art Dread Disease. Sie leistet nur nicht bei Eintritt einer versicherten Krankheit, sondern erst, wenn die Krankheit zu einer Einschränkung führt. Dementsprechend kann ich mir auch die laufenden Krankheitskosten über eine GFV absichern. Am häufigsten bewerben Versicherer die Grundfähigkeitsversicherung aber als Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die Grundfähigkeitsversicherung als Alternative zur BU-Versicherung

Das ist ne schwierige Kiste. Denn grundsätzlich hat die GFV keinen Bezug zu deinem Beruf. Wenn du nicht mehr arbeiten kannst, weil deine Hand kaputt ist, bekommst du kein Geld. Du bekommst dann deine Rente, wenn du mit deiner Hand keine Glühbirne mehr einschrauben kannst. Oder eine Schraube in die Wand drehen. Oder was halt in den Bedingungen steht. Damit ich mit dieser Versicherung mein Gehalt absichern kann, muss ich eine Brücke bauen. Und die ist dann doch recht simpel und stabil.

Im Leistungsfall bei der BU-Versicherung prüft der Versicherer, ob ich wegen einer gesundheitlichen Einschränkung meinen Beruf noch zur Hälfte ausüben kann. Ich muss also die gesundheitliche Einschränkung nachweisen, meine Tätigkeiten im beruflichen Alltag darlegen und dann beweisen, dass ich nur noch die Hälfte davon sinnvoll ausüben kann. Nicht selten scheitert es daran, dass der Versicherte die Tätigkeiten unverständlich beschreibt.

Bei der GF-Versicherung muss ich die gesundheitliche Einschränkung nachweisen und warum deshalb ein Leistungsauslöser erfüllt ist. Die einzelnen Grundfähigkeiten, die in den Bedingungen beschrieben sind, sind meine Tätigkeitsbeschreibung. Das ist sehr ähnlich zur BUV. Wenn ich jetzt nur noch die beschriebenen Grundfähigkeiten mit meinen tatsächlichen Tätigkeiten im Berufsalltag in Deckung bringe, kann ich die Grundfähigkeitsversicherung nutzen, um mein Einkommen abzusichern. Das mache ich am besten mit meinem Experten in der Beratung. Einen ersten Überblick, welche Fähigkeit bei welchem Anbieter wie versichert ist, bietet dieser Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung.

Wie funktioniert die Grundfähigkeitsversicherung?

Die Versicherung macht, was sie verspricht. Sie versichert Fähigkeiten. Es geht nur darum, was wir können, weil wir gesund sind. Erlernte Fertigkeiten spielen an sich keine Rolle. Da Versicherer sich aber immer mit dem Wettbewerb vergleichen und besser sein möchten, gibt es mittlerweile ein paar Fertigkeiten, wie z.B. das Autofahren, die versichert sind.

Auch die Sinne Hören, Sehen und Sprechen sind versichert. Hier hat sich bisher noch keiner an die Sinne Tasten, Riechen und Schmecken herangetraut. Das kann aber noch kommen. Update: Riechen und Schmecken und den Tastsinn gibt es mittlerweile auch 🙂

Psychische Erkrankungen in der Grundfähigkeitsversicherung

Viele behaupten ja, dass psychische Erkrankungen nicht in der Grundfähigkeitsversicherung versichert sind. Das stimmt aber nicht. Es sind grundsätzlich alle psychischen Einschränkungen mitversichert. Allerdings sind sie bei den meisten Leistungsauslösern ausgeschlossen. Nur beim Intellekt, der Pflegebedürftigkeit und dem eigenverantwortlichen Handeln nicht. Das bedeutet, ich bekomme dann mein Geld, wenn eine psychische Erkrankung dazu führt, dass ich zu den unteren 10% gehöre, was die Intelligenz betrifft oder mir vom Gericht ein Betreuer bestellt wird. Die Hürden sind also sehr hoch.

Deswegen bieten mittlerweile die Alte Leipziger, die Barmenia, die Basler, Die Bayerische, Die Dortmunder, die Gothaer, der HDI, die Nürnberger, die Swiss Life, die Versicherungskammer Bayern und der Volkswohl Bund einen Baustein an, der psychische Erkrankungen unter bestimmten Umständen mitversichert. Wie sinnvoll die verschiedenen Varianten sind, bespreche ich weiter unten.

Der Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Den Zusatzbaustein Dread Disease bewerte ich in diesem Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung nicht. Wer eine Leistung bei Schweren Krankheiten versichern will, soll eine Schwere-Krankheiten-Versicherung abschließen. Und das dann in einer sinnvollen Höhe und Laufzeit. Als Baustein in der Grundfähigkeitsversicherung passt das nur zufällig.

Genauso wenig bewerte ich die Pflegebausteine in diesem Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung. Aus dem gleichen Grund. Es ist immer sinnvoller, die eigenständige Pflegeversicherung nach meinem Bedarf und Bedürfnis abzuschließen. Ich bewerte die Bedingungen bis zum Stand Februar 2020. Wenn ein Tarif, wie z.B. die Basler, die Württembergische oder die R+V später dazugekommen sind, bewerte ich deren ersten Tarifstand. Von da an wird der Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung immer zum 01.01. und zum 01.07. neu bewertet.

Die Gesellschaften sind in alphabetischer Reihenfolge die Allianz, die Alte Leipziger, die Barmenia, die Basler, die Canada Life, die DEVK, Die Bayerische, Die Dortmunder, die Generali, die Gothaer, der HDI, die Helvetia, die HUK Coburg, die Nürnberger, die R+V, die Signal Iduna, die Stuttgarter, die Swiss Life, die Versicherungskammer Bayern, der Volkswohl Bund, die Württembergische und die Zurich. Bei allen Tarifen handelt es sich um Grundfähigkeitsversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung kalkuliert sind. Multi-Risk-Versicherung, die auf eine Unfall-Versicherung aufbauen, sind in diesem Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung nicht berücksichtigt.

Sollte ich eine Gesellschaft vergessen haben, schreibt mir einfach. Dann füge ich das ein. Gesellschaften, die nach dem Februar 2020 eine GFV auf den Markt bringen, füge ich selber hinzu. Der Prognose-Zeitraum liegt mittlerweile als Marktstandard auf 6 Monaten. Die 12 Monate gibt es nur noch in Basis-Produkten.

Einzelne Tarifübersichten gibt es bis jetzt von:

Die Sinne im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Jeder Tarif versichert die Sinne Sehen, Sprechen und Hören. Während es bei den Grundfähigkeiten viele verschiedene Definitionen gibt, unterscheiden sich die Sinne so gut wie überhaupt nicht. Und wenn, dann ist es praktisch egal. Denn ich muss blind, taub oder so gut wie stumm sein, um Geld zu bekommen. Aber der Reihe nach.

Sehen im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Das Sehen definiert die Swiss Life folgendermaßen:

„Ein Verlust der Sehfähigkeit der Versicherten Person liegt bei dauerhafter Blindheit oder hochgradigem Verlust der Sehkraft beider Augen vor, die nicht durch medizinische Maßnahmen oder Sehhilfen (z. B. Brille, Kontaktlinsen) korrigiert werden kann.

Ein hochgradiger Verlust der Sehkraft liegt vor, wenn das Restsehvermögen nach optimaler Korrektur durch medizinische Maßnahmen und unter Verwendung von Sehhilfen die Sehschärfe des besseren Auges 3/60 (bzw. 0,05) oder weniger auf der Snellen-Sehprobetafel beträgt oder das Gesichtsfeld des besseren Auges auf höchstens 15 Grad Abstand vom Zentrum eingeschränkt ist, so dass ein Gesamtgesichtsfeldwinkel von höchstens 30 Grad besteht.

Der Verlust der Sehfähigkeit muss durch einen Facharzt für Augenheilkunde nachgewiesen werden. Ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind alle Fälle von psychogenem Sehverlust oder aufgrund neurotischer Fehlentwicklungen.“

Das haben alle anderen so ziemlich genau so definiert. Die Zurich hat dazu noch ein verständliches Beispiel gebracht. Sie schreibt: “Dies bedeutet, dass die versicherte Person bei der Untersuchung einen Gegenstand in bis zu einem Meter Entfernung sehen kann, den eine Person mit voller Sehkraft sehen könnte, wenn dieser sich in einem Abstand von 20 Metern befände.” Bei der Einschränkung des Gesichtsfeldes verlangt der Tarif aber nur 10 Grad Abstand vom Zentrum.

„Ein Verlust der Grundfähigkeit des Sehens liegt bei einem Verlust der Sehkraft auf beiden Augen bei der versicherten Person vor. Das Ausmaß des Sehkraftverlustes muss derart sein, dass bei der Untersuchung unter Verwendung von Sehhilfen die Sehschärfe des besseren Auges 3/60 oder weniger auf der Snellen-Sehprobentafel beträgt.

Und so geht es weiter:

„Ein Verlust der Grundfähigkeit des Sehens liegt bei einem Verlust der Sehkraft auf beiden Augen bei der versicherten Person vor. Das Ausmaß des Sehkraftverlustes muss derart sein, dass bei der Untersuchung unter Verwendung von Sehhilfen die Sehschärfe des besseren Auges 3/60 oder weniger auf der Snellen-Sehprobentafel beträgt.

Dies bedeutet, dass die versicherte Person bei der Untersuchung einen Gegenstand in bis zu einem Meter Entfernung sehen kann, den eine Person mit voller Sehkraft sehen könnte, wenn dieser sich in einem Abstand von 20 Metern befände.

Außerdem liegt ein Verlust der Grundfähigkeit des Sehens vor, wenn unter Verwendung von Sehhilfen eine Einschränkung des Gesichtsfeldes des besseren Auges auf höchstens 15 Grad Abstand vom Zentrum besteht.“ Die Zurich hat hier nachgebessert. In den Tarifen vor 2021 galt eine Einschränkung auf 10 Grad, was ganze 50% schlechter als der Markt war. Jetzt kann sich dieser Auslöser sehen lassen. Wortwitz.

Worauf kommt es an?

Die Signal Iduna ist noch jung (Stand 2021) am Markt und hat immer wieder mal ganz gut die Tarife der anderen zusammengefasst:

„Ein Verlust der Grundfähigkeit Sehen liegt vor, wenn das Sehvermögen der versicherten Person – auch bei Verwendung zumutbarer Hilfsmittel – so stark eingeschränkt ist, dass auf jedem Auge nur noch ein Restsehvermögen von höchstens 5 % oder eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf höchstens 15 Grad Abstand vom Zentrum (horizontal oder vertikal) besteht.

Ein Restsehvermögen von höchstens 5 % bedeutet, dass die versicherte Person bei der Untersuchung einen Gegenstand in bis zu einem Meter Entfernung sehen kann, den eine Person mit voller Sehkraft sehen könnte, wenn dieser sich in einem Abstand von 20 Metern befände. Wir sehen z. B. eine Brille oder Kontaktlinsen als zumutbare Hilfsmittel an.“

Das Gesichtsfeld eines gesunden Menschen liegt horizontal bei 107 Grad auf jeder Seite. Vertikal sind es ca. 60-70 Grad nach oben und 70-80 Grad nach unten. Die verlangte Einschränkung entspricht in etwa dem Gesichtsfeld eines gesunden Menschen in der Dämmerung.

Versicherer, die die Einschränkung auf 15 Grad also nicht explizit horizontal verlangen, sind einen Tick besser. Das ist auch dadurch indirekt bestätigt, dass z.B. Die Dortmunder im Update von 2021 die Formulierung “in alle Richtungen” in die AVB aufgenommen hat.

Ich fasse das mal zusammen: Ich muss hochgradig sehbehindert sein, um hier die Rente zu erhalten. Und eine Einschränkung des Gesichtsfeldes durch grauen oder grünen Star tritt in der Regel erst ab dem 60. Lebensjahr auf. Eine Einschränkung des Gesichtsfeldes könnte aber auch durch einen Schlaganfall oder eine Migräne hervorgerufen werden.

“Für einen Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung darf ich diesen Auslöser nicht zu hoch bewerten. Wir haben zwar alle Angst zu erblinden, aber da sind andere Auslöser wahrscheinlicher.”

Das Sprechen im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Der Verlust des Sinnes Sprechen kommt dauerhaft wahrscheinlich deutlich seltener vor. Allerdings kann ein Schlaganfall schon mal für 6 Monate zu Sprachverlust im Sinne der Bedingungen führen. Die Gothaer definiert so:

„Ein Verlust des Sprechvermögens liegt vor, wenn sich die versicherte Person in ihrem sozialen Umfeld gegenüber einem unbeteiligten Dritten nicht mehr verbal verständlich machen kann.

Das bedeutet:

  • Die versicherte Person kann keine verständlichen Worte mehr formen und aussprechen oder
  • die gesprochenen Worte ergeben keinen Sinn mehr (sogenannte Wernicke-Aphasie).

Der Verlust muss nach erfolgtem Spracherwerb eintreten und auf einer körperlichen Ursache beruhen. Sie müssen die Einschränkung belegen, indem ein Facharzt die Einschränkung durch wissenschaftlich anerkannte Testverfahren bestätigt. Ein solches Testverfahren ist zum Beispiel der Aachener Aphasie-Test.“

Die Canada Life weicht an zwei Stellen ab:

„Ein Verlust liegt vor, wenn die Sprechfähigkeit oder die sprachliche Ausdrucksfähigkeit der versicherten Person nach abgeschlossenem Spracherwerb auch bei Verwendung geeigneter Hilfsmittel so weit ein geschränkt ist, dass die versicherte Person von ihrem sozialen Umfeld nicht mehr verstanden wird, weil sie keinen verständlichen sinnvollen Satz bilden und aussprechen kann. Sprachverlust aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung löst keine Leistungen aus.“

Unterschiede in der Definition

Bei der Definition der Gothaer, die so auch die Alte Leipziger, die die Barmenia, die Basler, der HDI, die Nürnberger, die Dortmunder, die Versicherungskammer Bayern und der Volkswohl Bund haben, ist von einem „unbeteiligten Dritten“ die Rede. Er muss verstehen, was ich sage. Die Bayerische, Aachen Münchener, DEVK, Helvetia und die Signal meinen wohl das Gleiche, wenn sie davon reden, „mittels Sprache mit der Umwelt […] kommunizieren“ zu können.

Die Canada Life und auch die Allianz und die Swiss Life verlangen, dass das soziale Umfeld mich nicht mehr verstehen kann. Das halte ich für problematisch. Denn dazu gehört auch meine Frau. Und ich vermute mal, dass es sich bei Menschen mit sprachlicher Einschränkung in etwa so verhält, wie mit 2-jährigen Kindern. Die Eltern verstehen, was das Kind sagt, während der „unbeteiligte Dritte“ keine Ahnung hat, worum es geht.

Was aber bei der Canada Life, der Nürnberger und der Signal Iduna interessant ist: Ich darf keine Sätze mehr formulieren können. Bei allen anderen sind es Wörter. Obwohl bei allen Worte steht. Als extremer Klugscheißer will ich mal allen Versicherern Folgendes sagen: Wörter sind halt verschieden viele Morpheme, während Worte eher Zitate berühmter Personen sind. Deswegen heißt es auch „Berühmte letzte Worte“ und nicht „Berühmte letzte Wörter“. Aber ok. Ich weiß, was ihr meint.

Update: Die Alte Leipziger schreibt “Wörter”, was meinen inneren Monk sehr glücklich macht.

Ich glaube, das mit den Sätzen ist schwieriger, da es hier neben der rein phonetischen auch eine syntaktische Ebene gibt. Mit den Wörtern gibt es aber zumindest mehr Spielraum.

Die Zurich und die Swiss Life bekräftigen diese Vermutung. So heißt es bei der Zurich:

„Ein Verlust der Grundfähigkeit des Sprechens liegt vor, wenn die versicherte Person aufgrund körperlicher Ursachen die Fähigkeit verloren hat, eine verständliche Sprache zu produzieren oder Worte spricht, die ohne jegliche Bedeutung oder Vorkommen in jeglicher bekannten gesprochenen Sprache sind.“

Wenn ich also Wörter formen kann, die auf Hindi was bedeuten, bekomme ich keine Leistung? Das kann nicht gemeint sein, aber die wörtliche Auslegung ließe es zu. Die R+V bringt eine neue, gute Komponente mit ein. Hier muss ich von einem Facharzt für Neurologie nicht mehr verstanden werden. Der kann mir vermutlich auch gleich den Verlust der Grundfähigkeit medizinisch bestätigen.

Unterhaltung führen

Die Basler hat einige neue Auslöser eingeführt. Dazu gehört auch die Grundfähigkeit, eine Unterhaltung führen zu können. Das liegt irgendwo zwischen Sprechen und Hören. Aber auch der Intellekt ist betroffen. Die Basler formuliert das so:

„Die versicherte Person kann über einen durchgehenden Zeitraum von zwölf Monaten nicht auf einfache Fragen sinnvoll antworten. Eine einfache Frage kann zum Beispiel sein: Welches Datum ist heute? Was macht man mit einem Fahrrad?

Eine sinnvolle Antwort muss zu der Frage in Bezug stehen und von einer dritten Person verstanden werden. Fachärztliche Befundberichte belegen den Verlust dieser Fähigkeit. Psychische oder psychosomatische Ursachen für den Verlust der Fähigkeit sind ausgeschlossen.“

Kurz geschrieben: Ich denke nicht, dass dieser Auslöser vor einem der anderen Auslöser greifen kann, die so oder so schon versichert sind. Aber als alter Germanist freut es mich, dass auch hier nicht nur Wörter, sondern auch ein syntaktisches Verständnis geprüft wird. Mittlerweile hat auch die Bayerische diesen Auslöser.

Das Hören im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Beim Hören gibt es grob zwei Definitionen. Die einen rechnen in Prozent, die anderen in Dezibel. Die Bayerische formuliert es so:

„Der Verlust der Grundfähigkeit Hören liegt vor, wenn die versicherte Person eine starke Schwerhörigkeit auf beiden Ohren hat. Das bedeutet, dass auch bei Verwendung zumutbarer Hilfsmittel oder medikamentöser Behandlung eine Schwerhörigkeit auf beiden Ohren im Frequenzbereich des gesprochenen Wortes bei 2 kHz vorliegt, die mittels Tonaudiogramm (Knochenleitung) einen Hörverlust von mindestens 60 dB aufweist. Ein Verlust der Grundfähigkeit Hören liegt nicht vor, wenn die Einschränkung durch die Verwendung zumutbarer Hilfsmittel ausgeglichen werden kann. Zumutbares Hilfsmittel ist z.B. ein Hörgerät.“

Die Nürnberger formuliert es so:

„Ein Verlust der Grundfähigkeit des Hörens liegt vor, wenn bei der versicherten Person eine Schwerhörigkeit auf beiden Ohren derart besteht, dass im Frequenzbereich des gesprochenen Wortes bei 1.000 bis 3.000 Hz, mittels Tonaudiogramm (Knochenleitung) ein Hörverlust von mindestens 80 % nachgewiesen wird. Der Verlust der Grundfähigkeit des Hörens muss außerdem durch ein weiteres anerkanntes Testverfahren (zum Beispiel BERA) bestätigt werden. “

Für einen Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung ist das doof. Denn handelt sich hier um verschiedene Messverfahren. Dezibel werden in einem Tonaudiogramm gemessen, Prozente in einem Sprachaudiogramm. Ein Hörverlust von 60 dB liegt zwischen mittel- und hochgradiger Schwerhörigkeit. Das sind die Stufen 2-3 in einem 4-stufigen System. 80% liegt zwischen hochgradiger Schwerhörigkeit und Resthörigkeit. Das sind die Stufen 3-4 in einem 5-stufigen System.

Die Barmenia und der Volkswohl Bund lösen das, indem der Hörverlust entweder 75% oder auch 60dB bei einer Tonfrequenz von 2kHz haben kann. Das ist dann objektiv die beste Lösung.

Die Stuttgarter löst das auch so, aber eben 80% oder 60dB.

Für alle anderen Versicherer gilt die Frage: Welches System ist besser?

Was ist besser?

Auch hier ist der Unterschied in der Praxis eher selten relevant. Die Unterteilung in Dezibel scheint aber gefühlt ein Stück besser zu sein. Die DEVK macht die Verwirrung komplett und leistet, wenn ich höchstens ein Resthörvermögen von 25% habe. Das ist auf jeden Fall 5% besser als 20% und vielleicht sogar ein wenig besser als die Einschränkung über Dezibel. Aber in der Praxis muss ich taub sein…

Die DEVK hat die 60dB dann in dem gesonderten Auslöser “Funk hören”. Hier und auch bei allen anderen Leistungsauslösern muss uns klar sein, dass die Einschränkung auch mit Verwendung von angemessenen Hilfsmitteln bestehen muss. Was dabei jeweils angemessen ist, entscheidet auch über die Qualität des Auslösers.

Der Gleichgewichtssinn im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Der Verlust des Gleichgewichtssinnes ist in allen Premium-Tarifen enthalten. Außer bei der Aachen Münchener und der Württembergischen. Alle anderen haben das aber mitversichert.

Die Swiss Life definiert das so:

„Ein Verlust des Gleichgewichtssinnes liegt vor, wenn die Versicherte Person weder 10 Meter entlang einer imaginären Linie (Strichgang) mit geschlossenen Augen ohne Fallneigung auf festem und ebenem Boden mit einem für Gehwege üblichen Bodenbelag gehen kann noch 50 Schritte auf fester und ebener Stelle mit geschlossenen Augen treten kann, ohne sich dabei um mindestens 45 Grad zur Seite zu drehen oder mit geschlossenen Augen und parallelem Fußstand keine 60 Sekunden auf fester und ebener Stelle stehen kann, ohne Fallneigung zu bekommen.

Der Verlust des Gleichgewichtssinnes ist anhand eines fachärztlichen HNO-Befundberichts nachzuweisen. Die Störung muss durch eine Verletzung oder organische Erkrankung des Gehirns (z. B. Multiple Sklerose, Schädelhirntrauma, Schlaganfall, Hirntumor, Epilepsie) oder eine nachweisbare Schädigung des Gleichgewichtsorgans oder eine Schädigung der kleinen Nerven der Füße und Unterschenkel (Polyneuropathie) verursacht worden sein.

So hat es auch die HUK definiert. Allerdings gilt dieser Auslöser erst ab 15 Jahren. Für jüngere Kunden ist er ausgeschlossen. Die Helvetia und die Zurich sind da im Wortlaut auch ziemlich nah dran an der Swiss Life. Sind ja auch aus der Schweiz.

Die Alte Leipziger ist aus Oberursel und hat es auch so ähnlich formuliert. Kann also doch nicht an der Schweiz liegen. Diese These bestätigt, die Barmenia, der HDI und die Versicherungskammer Bayern, die auch nicht aus der Schweiz ist. Der HDI ist ein bisschen besser zu objektivieren, weil er die Testverfahren (Unterberger-Tretversuch und Romberg-Stehversuch) nennt. Ist aber an sich das Gleiche.

Dieser Auslöser ist nachvollziehbar für den Kunden. Ich bin auch versucht, das sofort mal zu testen. Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass ich das in der Leistungsprüfung dann auch tatsächlich vormachen muss. Da könnte ich ja zu leicht schummeln.

Unterschiede in der Definition

Die Basler und die Nürnberger haben es auch anschaulich. Aber auch hier ist der Leistungsfall schwierig zu überprüfen. Die Nürnberger schreibt:

„Der Gleichgewichtssinn der versicherten Person ist stark beeinträchtigt. Das bedeutet, dass der Gleichgewichtssinn der versicherten Person aufgrund einer organischen Erkrankung oder Verletzung derart eingeschränkt ist, dass sie nicht mehr auf der obersten Stufe einer 3-stufigen Haushaltsleiter 5 Minuten frei stehen bleiben kann (d.h. ohne sich abzustützen und ohne sich festzuhalten).

Die Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinnes muss durch einen Facharzt nachgewiesen sein. Von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind alle Fälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum verursacht wurden („Drogenkonsum“ meint Konsum von Rauschdrogen sowie den schädlichen Arzneidrogenmissbrauch ohne Indikation (sog. Medikamentenmissbrauch); nicht gemeint ist die medizinisch indizierte Einnahme von Arzneidrogen (Medikamenten)).“

Beste Formulierung im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Besser hat das z.B. die Gothaer formuliert:

„Ein Verlust des Gleichgewichtssinnes liegt vor, wenn der Gleichgewichtssinn der versicherten Person wegen einer körperlichen Ursache nicht mehr oder nur noch stark gestört funktioniert.

Das bedeutet: Der Gleichgewichtssinn ist so stark beeinträchtigt, dass die versicherte Person nicht mehr ohne stark erhöhte Unfallgefahr

  • Leitern mit einer Arbeitshöhe von einem Meter besteigen kann oder
  • auf Gerüsten in einer Arbeitshöhe von einem Meter arbeiten kann.

„Stark erhöhte Unfallgefahr“ ist dabei definiert als Kategorie B-D nach arbeitsmedizinischer Beurteilung der Gefährdungskategorien. Sie müssen die Störung mittels neurologischer Untersuchungen durch einen Facharzt belegen. Dabei müssen anerkannte Testverfahren angewendet werden.

Ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind diese Fälle:

  • alle Fälle von Gleichgewichtsstörungen wegen psychischer Erkrankungen, sowie
  • alle Fälle eines Verlusts des Gleichgewichtssinnes, der im Zusammenhang mit einem Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Medikamenten entstanden ist.”

Das ist einerseits nachvollziehbar, andererseits auch objektiv überprüfbar. Und juristisch interessant ist, dass die arbeitsmedizinische Beurteilung eine unwiderlegliche Vermutung darstellen müsste. Wenn diese vorliegt, muss der Versicherer leisten.

So gut wie die Gothaer hat es nur noch die Signal. Die Allianz, Canada Life, DEVK, Die Dortmunder und der Volkswohl Bund sprechen auch von der „stark erhöhten Unfallgefahr“, aber definieren das nicht weiter. Die anderen halten sich an die Definition der Swiss Life. Die Aachen Münchener, die Württembergische und die Zurich haben diesen Auslöser nicht.

Die R+V und mittlerweile auch die Alte Leipziger, die Basler, der HDI und die Versicherungskammer Bayern komplettieren die Sinne im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung mit dem Tast- und Geruchssinn.

Der Geruchs- und Geschmackssinn im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Beim Riechen heißt es:

„Der Verlust der Grundfähigkeit Riechen und Schmecken liegt vor, wenn die versicherte Person selbst intensive Geruchsstoffe (z.B. Kaffee, Vanille, Pfefferminz, Zimt) und intensive Geschmacksstoffe (z.B. Glukose, Zitronensäure, Kochsalz, Chinin) nicht mehr wahrnehmen kann. Der Verlust der Grundfähigkeit muss durch einen ausführlichen Bericht eines HNO-Arztes oder eines Facharztes für Neurologie und anhand eines Testverfahrens mithilfe einer Elektroenzephalografie (EEG) nachgewiesen werden.“

Das ist für die wenigen Parfümtester, die es geben mag, interessant, aber ebenso für alle Köche. Denn ohne Geschmacks- und Geruchssinn ist es schwierig zu kochen. Mal abgesehen davon ist es allgemein unpraktisch, wenn ich keine Brandentwicklung mehr riechen oder verdorbenes im Essen nicht mehr schmecken könnte. Da der Geruchs- und Geschmackssinn altersbedingt als erstes schwindet, ist diese Absicherung ein Mehrwert.

Die Basler und auch die Bayerische haben den Geruchssinn etwas eingeschränkter definiert:

„Die versicherte Person kann nicht mehr

  • Menthol oder Essig riechen,
  • Glucose oder Zitronensäure schmecken und
  • ein wissenschaftlich anerkannter Test belegt den Verlust des Geruchs- und Geschmackssinnes.

Dieser Test kann eine Elektroenzephalographie sein.

Die Einschränkung beruht nicht auf psychischen oder psychogenen Ursachen.“

Hier ist festgelegt, welche Geschmacks- und Geruchsrichtung die versicherte Person verlieren muss. Die Allianz hat den Geruchs- und Geschmackssinn seit 07/21 auch ähnlich der Basler definiert.

Die Alte Leipziger, die Versicherungskammer Bayern, der HDI, die Stuttgarter und die Barmenia hat das eher ähnlich der R+V formuliert, weil die Aufzählung der Gerüche und Geschmäcker beispielhaft ist.

Der Tastsinn im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Beim Tastsinn schreibt die R+V:

„Der Verlust der Grundfähigkeit Tastsinn liegt vor, wenn die versicherte Person aufgrund eines neurologischen Ausfalls den Tastsinn in einer Hand vollständig verloren hat. Der Verlust der Grundfähigkeit muss durch einen ausführlichen Bericht eines Facharztes für Neurologie und anhand folgender Tests nachgewiesen werden: Test auf Zwei-Punkte Diskrimination und Messung der Nervenleitgeschwindigkeit.“

Es fällt einem nicht sofort ein, für wen und in welchem Beruf das ein Mehrwert wäre. Es geht hier um leichte neurologische Ausfälle und Diabetes, denk ich mal. Aber immerhin sind die Sinne jetzt komplett. Und es lassen sich auch durchaus Leistungsfälle konstruieren. Bei Diabetikern geht oft auch mal der Tastsinn verloren. Neben der Basler und der R+V hat nun auch die Alte Leipziger, die Versicherungskammer Bayern, der HDI und die Barmenia diesen Auslöser.

Gebrauch einer Hand im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Nun sind wir bei den Grundfähigkeiten angelangt. Ab jetzt sind die Definitionen kaum noch vergleichbar. Grundsätzlich geht es bei dem Gebrauch einer Hand um Kraft, Beweglichkeit, Ausdauer und Feinmotorik. Die Ausdauer lagern die meisten Versicherer in den Auslöser „Greifen und Halten“ aus, die Kraft in Heben und Tragen. Wir werden noch öfter sehen, dass es manche Auslöser nur gibt, um einen Auslöser mehr zu haben.

Die Allianz definiert so:

„Die versicherte Person ist mit der rechten oder mit der linken Hand nicht mehr in der Lage, eine Flasche mit Schraubverschluss zu öffnen oder einen Schraubenzieher oder eine Rohrzange oder eine Schere bestimmungsgemäß zu benutzen. Beschwerden, die zu diesen motorischen Einschränkungen führen, müssen durch entsprechende krankhafte Befunde erklärbar sein.“

Wie auch alle anderen Tarife leistet die Allianz mittlerweile schon, wenn nur eine Hand betroffen ist. Das ist bei einer halbseitigen Lähmung oder einem Unfall schon mal relevant.

Und immer mehr Versicherer bieten mehrere Auslöser an. Also, eine Flasche öffnen, einen Schraubenzieher, eine Schere oder eine Rohrzange zu benutzen. Bei der Allianz fällt mir das Wörtchen „bestimmungsgemäß“ auf. Ich weiß nicht genau, was das bedeuten soll. Vor allem eine Schere kann ich zum Schneiden von Papier oder Haaren benutzen. Es würde der Bestimmung der Schere sicherlich eher entsprechen, wenn ich damit sauber arbeiten kann.

Wenn ich also nur noch schlampig Haare schneiden kann, weil ich so zittere, müsste ich doch meine Leistung bekommen, oder? Ich vermute mal, das bestimmungsgemäß bedeutet, ich kann damit Sachen zerschneiden. Aber im Zweifel würde ich es hier auf einen Prozess ankommen lassen. Mit einer Rechtsschutzversicherung.

Verschiedene Definitionen

Die DEVK setzt auf nur einen Auslöser:

„Wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, mit der linken oder mit der rechten Hand eine geöffnete Flasche mit Schraubverschluss zu schließen und wieder zu öffnen. “

Interessant ist hier, dass die Hürde noch ein Stück niedriger ist als bei der Allianz. Bei der DEVK schließe ich eine offene Flasche und öffne diese dann wieder. Da ich hier nur gegen meine eigene Kraft arbeite, dürfte das in der Regel einfacher sein.

Bei der Canada Life hilft viel viel:

„Ein Verlust liegt vor, wenn die versicherte Person mit der linken oder der rechten Hand nicht mehr in der Lage ist, eine der nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten auszuüben:

  • eine Tastatur zu bedienen,
  • einen Schreibstift zu benutzen,
  • eine Flasche mit Schraubverschluss zu öffnen,
  • einen Schraubendreher zu benutzen,
  • eine Rohrzange zu benutzen,
  • eine Schere zu benutzen.“

Die Auslöser „Schreiben“ und „Tastatur benutzen“ gibt es in anderen Tarifen als separate Auslöser.

Bei der HUK muss ich eine Flasche schließen und öffnen oder eine Schraube in die Wand drehen. Für alle unter 15 ist nur die Flasche als Auslöser gültig.

Die Helvetia verlangt, eine Flasche zu schließen und zu öffnen oder 5 Wörter mit 5 Buchstaben in 5 Minuten zu tippen. Was die mit der Zahl 5 haben, weiß ich nicht, aber ich finde gut, dass es hier einen Zeitwert gibt. 5 Wörter in 5 Minuten ist aber schon auch ein dickes Brett.

Die R+V ist sehr präzise, wenn sie schreibt, dass ich „eine bereits auf einem Gewinde sitzende Flügelschraube der DIN 316 D mit einer Gewindegröße M10 fünf weitere Umdrehungen ein- und anschließend wieder heraus[…]drehen“ muss. Fünf volle Umdrehungen! Die Zurich hat diesen Auslöser, der eher unter Fingerfertigkeit fällt, nun auch aufgenommen.

Die Nürnberger ist ebenfalls präzise und schreibt neben dem Schließen und Öffnen einer Flasche, dass der Kunde „nicht mehr in der Lage ist, eine Schraube, die in einem gedübelten Loch angesetzt ist, vollständig mit Rotation des Unterarms hinein- und wieder herauszudrehen.“ Das zeigt sehr schön den Unterschied zwischen der Flasche und der Schraube. Hier ist nämlich eigentlich nicht so sehr die Hand als vielmehr der Armgebrauch wichtig.

Die Alte Leipziger prüft, ob ich eine Normbrunnenflasche schließen und öffnen kann, aber auch, ob ich ein DIN-A-4-Blatt mit einer Schere zerschneiden kann und Messer und Gabel gleichzeitig benutzen kann.

Gerade das Benutzen von Messer und Gabel verlangt auch eine gute Augen-Hand-Koordination. Und sowas gefällt mir 🙂

Die beste Definition im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Ich bin ja in der Regel vorsichtig mit so Behauptungen. Aber die Gothaer hat ziemlich eindeutig die beste Definition für den Gebrauch einer Hand.

Hier: „Ein Verlust der Fähigkeit des Gebrauchs einer Hand liegt vor, wenn gilt: Die versicherte Person kann wegen einer körperlichen Ursache ihre linke oder ihre rechte Hand nicht mehr gebrauchen.

Das bedeutet: Die versicherte Person kann die rechte oder die linke Hand nicht mehr für alltägliche Verrichtungen einsetzen. Alltägliche Verrichtungen sind zum Beispiel: Eine Flasche mit Schraubverschluss schließen und wieder öffnen, einen Schraubendreher oder eine Schere benutzen, ein Türschloss mit einem Schlüssel öffnen.

Sie müssen die Einschränkung durch Befundberichte eines Facharztes belegen. Diese müssen bestätigen, dass die Beschwerden, die zu den motorischen Einschränkungen führen, durch entsprechende krankhafte Befunde erklärbar sind.“ Ich finde nicht unbedingt die einzelnen Auslöser besser. Mich begeistert, dass die Gothaer die Auslöser nicht abschließend aufzählt. Die Auslöser sind beispielhaft. Ich kann den Nachweis also über jede vergleichbare Einschränkung führen. Das finde ich nachahmenswert. Auch für andere Grundfähigkeiten.

Greifen und Halten

Der Volkswohl Bund und die Dortmunder haben diesen Auslöser im Gebrauch der Hand integriert. Beim Volkswohl Bund heißt es:

„Ein Verlust liegt vor, wenn die versicherte Person mit der rechten oder mit der linken Hand nicht mehr in der Lage ist, – ein leeres, auf einem Tisch stehendes Wasserglas zu greifen und so umzudrehen, dass es auf der geöffneten Seite steht oder – ein leeres Wasserglas 5 Minuten zu halten, auch nicht, wenn der Unterarm abgestützt wird. “

Und bei der Dortmunder heißt es:

„ein leeres Wasserglas 5 Minuten zu halten, auch nicht, wenn der Unterarm abgestützt wird.“

Es geht beim Greifen und Halten um den Kraftaufwand. Mehr ist es nicht. Versichert ist es bei der Allianz, der Basler, der Nürnberger, der Signal und der Stuttgarter.

Bei der Nürnberger heißt es:

„Die Fähigkeit der versicherten Person, mit einer Hand einen Gegenstand zu greifen und zu halten, ist zumindest an einer ihrer beiden Hände stark beeinträchtigt. Das bedeutet, dass sie mit der linken oder mit der rechten Hand nicht mehr in der Lage ist, einen leichten Alltagsgegenstand (z. B. ein leeres Wasserglas, einen Stift oder einen Kochlöffel) zu greifen und ununterbrochen für 5 Minuten, auch unter Ablage des Unterarmes, in der Luft zu halten, ohne dass er ihr aus der Hand fällt.“

Mir persönlich gefällt es zwar, wenn ich mir aussuchen kann, welchen Gegenstand ich nicht mehr halten kann. Aber ich weiß ja auch, wie ich mit Hilfe des § 305 c (2) BGB auslegungsbedürftige Begriffe zu meinen Gunsten interpretieren kann.

Die Allianz, die HUK und die DEVK haben Greifen und Halten ähnlich zur Nürnberger definiert. Die Zurich schreib von einem maximal 200g schweren Gegenstand. Selbst ein leeres Wasserglas ist schwerer als 200g.

Die Alte Leipziger und die Barmenia spricht von einer Tasse, die mit 250ml Wasser gefüllt sein muss. Das ist schon mal ziemlich transparent.

Ich fände es besser, ich müsste ein Seil der Stärke x cm mit einem Gewicht von x kg für x Minuten halten, ohne dass es mehr als x cm verrutscht. Da gäbe es nix auszulegen.

Insgesamt müssen wir ja immer alle Auslöser auf Schnittmengen mit anderen Auslösern prüfen. Und Greifen und Halten muss ich z.B. alles, was ich Heben und Tragen will. Deswegen ist hier die Ausdauer und die Feinmotorik der wesentliche Faktor. Die Kraft kommt beim Heben zum Tragen und greift weniger beim Greifen. Wahnsinns Wortwitz!

Gebrauch der Arme im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Bei den Armen geht es um Beweglichkeit und Kraft. Einige Versicherer sind schlau und machen da wieder 2 Auslöser daraus. Die Kraft ist dann bei der Fähigkeit „Heben und Tragen“ dran.

Die Swiss Life hat beides in einem:

„Ein Verlust der Grundfähigkeit des Gebrauchs der Arme liegt vor, wenn die Versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, den rechten oder linken Arm in gestreckter Armhaltung bis auf Schulterhöhe zu heben und 10 Sekunden lang in dieser Position zu halten und mit dem Arm, der nicht auf Schulterhöhe gehoben werden kann, gleichzeitig auch nicht fähig ist, einen mit einem Griff versehenen Gegenstand von 5 kg von einem Tisch zu heben und 5 Meter weit auf festem und ebenem Boden gehend zu tragen.

Die Beschwerden, die zu den motorischen Einschränkungen führen, müssen durch entsprechende krankhafte Befunde (z. B. Zustand nach Schlaganfall, Morbus Parkinson) erklärbar sein.“ Da ist an sich alles drin und es gibt auch nix zu meckern. Wenn man aber genauer hinsieht, bekomme ich bei der Swiss Life erst Geld, wenn ich BEIDE Auslöser nicht erfülle. Kann ich noch eines von beiden, bekomme ich nix. Weil die Swiss Life hier mitliest, wurde der Auslöser zum April 2021 geändert. Jetzt muss ich einen Arm 10 Sekunden auf Schulterhöhe halten ODER einen 200g schweren Gegenstand im Regal platzieren. Das gefällt mir schon besser 🙂

Verschiedene Definitionen

Die Allianz macht unbewusst, vermute ich, ein ziemliches Fass auf: „Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, mit dem linken oder dem rechten Arm in Schulter- bzw. Brusthöhe zu arbeiten. Beschwerden, die zu den motorischen Einschränkungen führen, müssen durch entsprechende krankhafte Befunde erklärbar sein.

Wie ich schon oben erklärt habe, hat die Grundfähigkeitsversicherung nix mit meinem Beruf zu tun. Trotzdem schreibt die Allianz, dass ich für diesen Leistungsauslöser außerstande sein muss, in Schulter- bzw. Brusthöhe zu arbeiten. Tja… Als Versicherungsmakler arbeite ich überhaupt nicht auf Schulterhöhe. Darf ich mir jetzt eine Arbeit aussuchen? Ich denke, ich weiß, was die Allianz meint. Nämlich alltägliche Aufgaben, wie eine Tasse oder ein Buch ins Regal stellen. Dann sollte ich das aber auch so schreiben. So ist das durchaus angreifbar.

Da es zeitlich nicht begrenzt ist, könnte ich ja einfach mal behaupten, dass ich nicht mehr einen Tag als Eisenbieger arbeiten kann. Denn rechtlich ist es ja so, dass der Versicherer die Möglichkeit hat, alles gut verständlich und objektiv überprüfbar zu formulieren. Wenn er das nicht schafft, dann darf ich das so interpretieren, wie ich das will. So steht das in § 305 c (2) BGB. Eine gute Argumentation und ein Anwalt sind aber sicher trotzdem hilfreich.

Und weil die Allianz halt auch nicht doof ist, haben sie den Auslöser zum 01.07.21 geändert. Jetzt heißt es: „Die →versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, den linken oder den rechten Arm bis auf Schulterhöhe zu heben und dort 10 Sekunden zu halten, um zum Beispiel ein Glas in ein Regal zu stellen.“ Das ist viel besser, weil es weniger Interpretationsspielraum zulässt.

Lieber klare Definitionen

Die Nürnberger hat das so gelöst:

„Die Fähigkeit der VP, einen Arm zu gebrauchen, ist zumindest an einem ihrer beiden Arme stark beeinträchtigt. Das bedeutet, dass sie mit dem linken oder dem rechten Arm nicht mehr
in der Lage ist,

  • einen 200 g leichten Gegenstand auf einem Regal in Schulter- bzw. Brusthöhe zu platzieren und

wieder herunterzunehmen
oder

  • einen Arm aus der Schulter heraus über den Kopf zu heben

oder

  • ohne Hilfestellung eine Jacke anzuziehen. Auf die Fähigkeit, eine Jacke öffnen oder schließen zu können, kommt es nicht an.“

Anders aber auch sehr gut haben das z.B. die Alte Leipziger, die Barmenia, der Volkswohl Bund, die Helvetia und die R+V gelöst:

„Der Verlust der Grundfähigkeit Gebrauch eines Arms liegt vor, wenn die versicherte Person den linken oder den rechten Arm nicht

  • seitwärts bewegen und 10 Sekunden abgespreizt auf Schulterhöhe halten,
  • nach vorne bewegen und 10 Sekunden abgespreizt auf Schulterhöhe halten und
  • in beide Richtungen drehen kann.“

Bei der Basler muss ich den Arm nicht drehen. Nur nach vorne ODER seitlich heben und 10 Sekunden halten. Damit muss die Beweglichkeit stärker eingeschränkt sein, um Leistung zu erhalten als bei den vorhergenannten.

Die DEVK verlangt einen Nackengriff und einen Schultergriff. Dazu muss ich etwa genauso gelenkig sein. Allerdings muss ich den Arm im Gelenk auch nach hinten drehen, was unter Umständen auch mal schwieriger sein kann.

Deshalb hat hier die Dortmunder alles drin. Arme nach vorne und seitlich heben und auch Nacken- und Schürzengriff, der jeweils 10 Sekunden gehalten werden muss. Best of all, irgendwie.

Heben und Tragen im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Außer der Württembergischen hat diesen Auslöser jeder. Sogar die Swiss Life, die ja schon beim Gebrauch der Arme verlangt, 5 kg 5 m weit zu tragen. Sie schreibt:

„Ein Verlust der Grundfähigkeit des Hebens und Tragens liegt vor, wenn die Versicherte Person mit der rechten oder mit der linken Hand nicht mehr in der Lage ist, einen mit einem Griff versehenen Gegenstand, der ein Gewicht von 2 kg hat, vom Boden anzuheben und mit dieser Hand 1 Minute lang zu halten. Die Beschwerden, die zu den motorischen Einschränkungen führen, müssen durch entsprechende krankhafte Befunde (z. B. Zustand nach Schlaganfall, schwere Arthrosen) erklärbar sein.“

Merkwürdig ist, dass die Swiss Life hier weniger Gewicht verlangt. Dafür muss ich das Gewicht nicht tragen. Ich muss es eine Minute halten. Da die Swiss Life hier mitliest, haben sie den Auslöser geändert. Jetzt muss ein 5kg-Gewicht 5m weit getragen werden 😉

Gut gefällt mir aber bei der Nürnberger, die die 2kg mit einem Arm verlangt, dass hier lebensnahe Beispiele genannt werden, wie ein Akkubohrer, eine Kurzhantel oder ein kleiner Farbeimer mit entsprechendem Gewicht. Außerdem konkretisiert die Nürnberger, dass das Gewicht aus der Höhe von 40 cm anzuheben sei.

Die Allianz macht im neuen Tarif keine halben Sachen und löst die Frage mit einer Best-of-both-Worlds-Formulierung:

„Die →versicherte Person ist nicht mehr in der Lage,

  • mit beiden Händen einen Gegenstand von 5 Kilogramm (zum Beispiel einen Werkzeugkoffer oder einen Farbeimer) oder
  • mit der rechten oder der linken Hand einen Gegenstand von 2 Kilogramm (zum Beispiel einen Aktenkoffer)
  • in Hüfthöhe von einem Tisch anzuheben und 5 Meter weit über einen ebenen, festen Boden zu tragen.

Beschwerden, die zu diesen motorischen Einschränkungen führen, müssen durch entsprechende krankhafte Befunde erklärbar sein.“ Was willste da noch sagen? Beispiele gibt es für 5kg mit beiden und 2kg mit einer Hand.

Die übrigen Anbieter verlangen, die 2 kg 5 m weit zu tragen. Nur die Alte Leipziger, die Gothaer, die Basler und wie erwähnt, die Swiss Life schreiben von 5 kg. Dadurch ist der Auslöser vermutlich nicht nur mathematisch besser. Denn wenn eine Hand so eingeschränkt ist, dass sie keine 2 kg mehr heben und tragen kann, dann wird sie auch nicht ausreichend unterstützen können, um 5 kg zu tragen.

Die Versicherungskammer Bayern löst das Problem und leistet, wenn ich mit beiden 5kg oder mit einer 2kg nicht mehr heben und tragen kann.

Knien und Bücken im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Ich denke, das Knien und Bücken ist eine sehr wichtige Grundfähigkeit. Gefühlt ist die alltägliche Belastung des Rückens und der Knie höher als beispielsweise der Arme und der Hände. Ich muss aber wissen, dass ich nicht schon eine Leistung erhalte, wenn ich nicht mehr arbeiten kann, weil das andauernde Knien und Bücken nicht mehr geht. Ich muss schon den Leistungsauslöser, der in den Bedingungen steht, erfüllen.

Bei der Zurich ist das ganz gut gelungen:

„Ein Verlust der Grundfähigkeit des Kniens oder Bückens liegt vor, wenn die versicherte Person nicht fähig ist, sich auf den Boden niederzuknien und sich dann wieder aufzurichten oder sich so weit zu bücken, dass sie einen Bleistift vom Boden aufheben könnte und sich dann wieder aufzurichten.“ Ich muss einen Bleistift aufheben. Das ist in der Regel schwieriger als nur den Boden zu berühren, wie es bei den anderen Marktteilnehmern der Fall ist.

Die Bayerische ist etwas katholischer als der Rest und verlangt das Knien mit beiden Knien:

„Der Verlust der Grundfähigkeit Knien liegt vor, wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, sich auf einem ebenen und festen Untergrund mit beiden Knien auf den Boden hinzuknien und sich ohne Unterbrechung aus eigener Kraft (auch mit Abstützen am Boden) wiederaufrichten kann.

Der Verlust der Grundfähigkeit Bücken liegt vor, wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, sich aus eigener Kraft so weit zu bücken (auch mit angewinkelten Knien), dass sie mit den Fingerspitzen beider Hände den Boden berührt und sich ohne Unterbrechung aus eigener Kraft (auch mit Abstützen am Boden) wiederaufrichten kann.“

Die Signal fand das irgendwie gut und hat das übernommen. Es bleibt abzuwarten, ob der Markt folgt. Grundsätzlich ist es aber schon schwieriger, sich mit beiden Knien hinzuknien. Stand April 2021 verlangt jetzt auch die Dortmunder beide Knie. Auch Helvetia verlangt beide Knie. Und die Nürnberger und die Allianz jetzt auch. Und die Alte Leipziger 🙂

Die Basler hat das beste aus beiden Welten. Ich muss mich mit beiden Knien hinknien und beim Bücken einen leichten Gegenstand (z.B. einen Bleistift) aufheben. Ich würde ein Blatt Papier nehmen. Das ist leicht, lässt sich aber kaum greifen 🙂 Die Württembergische hat diesen Auslöser nicht.

Schreiben im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Schreiben ist im Wesentlichen eine feinmotorische Leistung der Hand. Wie oben schon erwähnt, hat die Canada Life den Auslöser auch beim „Gebrauch der Hand“ eingeschlossen.

Diese Grundfähigkeit haben die Allianz, die Alte Leipziger, die Barmenia, die Basler, Die Bayerische, die DEVK, Die Dortmunder, die Gothaer, die Helvetia, die HUK Coburg, die Nürnberger, die Signal, die Stuttgarter, die Swiss Life, der Volkswohl Bund und seit 2021 auch die Zurich im Tarif.

Bei der Gothaer heißt es:

„Ein Verlust der Schreibfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person wegen einer körperlichen Ursache nicht mehr schreiben kann.

Das bedeutet: Die versicherte Person

  • kann weder mit der rechten noch mit der linken Hand mindestens fünf dreisilbige Wörter in Druckbuchstaben schreiben,
  • so dass ein unbeteiligter Dritter sie lesen kann.

Sie müssen die Einschränkung durch Befundberichte eines Facharztes belegen. Diese müssen bestätigen, dass die Beschwerden, die zu den motorischen Einschränkungen führen, durch entsprechende krankhafte Befunde erklärbar sind.“
Bei allen anderen sind es 5 Wörter mit 10, bei der Nürnberger und der Basler 5 Wörter mit 5 Buchstaben. Ein dreisilbiges Wort mit mehr als 10 Buchstaben wäre z.B. der Schweinestall.

Die Basler bringt einen Zeitwert mit ein. Die Wörter müssen in 5 Minuten geschrieben sein. Das finde ich einen Schritt in die richtige Richtung. Die Helvetia macht das auch. Für unter 15 Jährige ist dieser Auslöser bei der HUK Coburg ausgeschlossen. Zwischen 14 und 18 kann ich den Auslöser MIT erneuter Gesundheitsprüfung beantragen. Ich weiß nicht genau, was das soll, aber so steht es echt in den Bedingungen…

Tastatur benutzen im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Die Canada Life und die Helvetia hat auch das Tastatur benutzen als Auslöser im „Gebrauch der Hand“ enthalten, die Basler und die Dortmunder im Auslöser „Schreiben“. Die Allianz, die Alte Leipziger, die Barmenia, die Gothaer, der HDI, die Nürnberger, die Swiss Life, die Zurich und Die Bayerische führen das extra auf.

Die Bayerische formuliert es so:

„Der Verlust der Fähigkeit, eine Tastatur zu benutzen, liegt vor, wenn die versicherte Person auch unter Verwendung zumutbarer Hilfsmittel nicht mehr in der Lage ist, mindestens fünf sinngebende Wörter mit jeweils mindestens zehn Buchstaben zu tippen oder abzutippen.

Ein Verlust der Grundfähigkeit Tastatur benutzen liegt nicht vor, wenn die Einschränkung durch die Verwendung zumutbarer Hilfsmittel vermieden werden kann. Zumutbares Hilfsmittel ist z.B. eine ergonomisch geformte Tastatur.“ Die Alte Leipziger hat es sehr ähnlich, weist aber darauf hin, dass schon der Verlust in einer von beiden Händen als Auslöser genügt.

Die Gothaer so:

„Ein Verlust der Fähigkeit zu tippen liegt vor, wenn die versicherte Person wegen einer körperlichen Ursache nicht mehr auf einer Tastatur tippen kann.

Das bedeutet: Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage,

  • eine Minute ohne Pause zielgerichtet mit einem Finger zu tippen.
  • Zielgerichtet heißt zum Beispiel, eine vorgegebene Reihe von Buchstaben tippen zu können.

Sie müssen die Einschränkung durch Befundberichte eines Facharztes belegen. Diese müssen bestätigen, dass die Beschwerden, die zu den motorischen Einschränkungen führen, durch entsprechende krankhafte Befunde erklärbar sind.“

Es wäre sinnvoll, beide Auslöser zu kombinieren. Denn 5 Wörter mit 10 Buchstaben zu tippen, ist nur dann sinnvoll zu bewerten, wenn ich weiß, wie lange ich dafür brauchen darf. Und zu wissen, dass ich eine Minute ohne Pause tippen muss, ist nur dann sinnvoll messbar, wenn eine Anzahl an Buchstaben vorgegeben ist.

Ich kann auch 2 Wörter in einer Minute „flüssig“, also ohne Pause, schreiben. Das ist halt keine sinnvolle Nutzung einer Tastatur. Aber mit dem Geier-Such-System geht das auch bei stärkeren Einschränkungen.

 

Die Versicherungskammer Bayern hat sich dem Problem angenommen und die Zeit auf 3 Minuten begrenzt!

Fingerfertigkeit im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Die Nürnberger hat das Tippen aus dem Auslöser „Fingerfertigkeit“ rausgelöst, aber dafür den Reißverschluss eingeführt. All das ist im Grunde die Feinmotorik der Hand.

„Die Fingerfertigkeit der versicherten Person ist an beiden Händen stark beeinträchtigt. Das bedeutet, dass sie

  • weder mit der linken noch mit der rechten Hand mehr in der Lage ist, eine Schraube mit Regelgewinde und 8 mm Durchmesser in eine passende Mutter zu schrauben, so dass sie sitzt, oder
  • weder mit der linken noch mit der rechten Hand mehr in der Lage ist, einen leichtgängigen Reißverschluss einer Jacke zu öffnen. “

Sollte übrigens mal der Reißverschluss klemmen, hilft es, mit dem Bleistift die Zähne des Verschlusses anzumalen. Grafit ist das beste ölfreie Gleitmittel. Aber das nur nebenbei…

Diesen Auslöser hat nur noch der Volkswohl Bund, die HUK, die Dortmunder, die Allianz, die Barmenia und die Basler. Da gefällt mir besonders gut, dass der VWB und die Dortmunder meinen Vorschlag aus einem früheren Artikel zu diesem Thema aufgenommen hat und mit einem Schlüsselrohling eine Tür öffnen lässt.

Den Schlüssel hat auch die Stuttgarter, aber schon im Handgebrauch.

Die Barmenia hat die Gamecontroller-Nutzung:

Dabei muss ich in der Lage sein “einen Gamecontroller zu halten oder mithilfe des Controllers ein Computerspiel zu starten. Gamecontroller im Sinne dieser Bedingungen sind alle Eingabegeräte, die speziell für die Steuerung von Computerspielen an einem Computer oder einer Spielkonsole konzipiert wurden. Dazu gehören u.a. Joysticks, Gamepads und Lenkräder. “

Versteh ich und gefällt mir für s Zielgruppenansprache.

Andere Formulierungen nutzen die Mutter und die Schraube. Der Volkswohl Bund schreibt:

„Ein Verlust liegt vor, wenn die versicherte Person mit der rechten oder mit der linken Hand nicht mehr in der Lage ist, – eine passende Mutter auf ein fixiertes Regelgewinde von 10 mm Durchmesser (metrisches ISO-Gewinde M10) zu schrauben oder – eine Haustür mit Zylinderschloss aufzuschließen, wenn sich der Schlüssel bereits im Schloss befindet.“

Bei der Basler und der Allianz hat das Gewinde 8mm Durchmesser, was auf dem Papier 20% besser ist, aber in der Praxis wahrscheinlich nicht so sehr ins Gewicht fällt. Außerdem kann ich den Auslöser bei der Basler darüber erreichen, dass ich einen unbeschädigten Reißverschluss einer Jacke aufziehen kann. Das lässt sich gefühlt auch gut erreichen, da die Finger mit einiger Kraft den Reißverschluss festhalten müssen.

Auch die HUK hat das 8mm-Gewinde und den Reißverschluss einer Regenjacke.

Die Zurich hat das M10-Gewinde mit 5 Umdrehungen in Handgebrauch.

Ich wäre noch weiter gegangen und hätte den Schlüsselrohling vom Tisch aufnehmen und ins Schloss stecken lassen. Aber das ist wohl zu schwierig.

Gehen im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Wieder wichtiger ist der Gebrauch der Beine. Diese Fähigkeit hat im gesamten Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung so keiner. Aber Gehen und Treppensteigen haben alle. Ist für mich aber mehr oder weniger das Gleiche. Ist auch bei allen im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung mehr oder weniger gleich formuliert. Hier die Gothaer:

„Ein Verlust der Fähigkeit des Gehens liegt vor, wenn die versicherte Person wegen einer körperlichen Ursache nicht mehr gehen kann.

Das bedeutet:

  • Die versicherte Person kann keine Entfernung von 400 Meter über einen festen, ebenen Boden gehend zurücklegen,
  • ohne sich abzustützen oder zu setzen.

Sie müssen die Einschränkung durch Befundberichte eines Facharztes belegen. Diese müssen bestätigen, dass die Beschwerden, die zu den motorischen Einschränkungen führen, durch entsprechende krankhafte Befunde erklärbar sind.

Ein Verlust der Fähigkeit des Gehens liegt nicht vor, wenn gilt: Diese Einschränkung kann durch die Verwendung zumutbarer Hilfsmittel vermieden werden. Hilfsmittel können zum Beispiel ein Gehstock oder eine Prothese sein. Nicht zu den Hilfsmitteln zählen jedoch Unterarmstützen und Rollatoren.“

Die Benennung der Hilfsmittel, die nicht zulässig sind, hebt diese Definition von anderen ab. Tatsächlich ist mir ein Fall bekannt, in dem die Leistung abgelehnt wurde, weil der Kunde mit Unterarmstützen es einmal um die Aschenbahn geschafft hat.

Die Canada Life weicht auch inhaltlich ab und leistet erst, wenn ich keine 200m mehr gehen kann.

Positiv weicht jetzt die Helvetia ab, weil ich für die 400m nicht mehr als 20 Minuten Zeit habe. Der Zeitwert ist zwar großzügig bemessen, aber besser als nix. Wie bei allen anderen…

Der Volkswohl Bund würde nicht leisten, wenn eine Pause gemacht wird, die länger als eine Minute dauert, bei der Zurich heißt es „mehr als einmal eine ununterbrochene Pause“. Das sind dann mindestens 2 Pausen.

Auch bei der Alten Leipziger und der Barmenia heißt es “ohne Pause von insgesamt einer Minute”.

Treppensteigen im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Der Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung zeigt, dass beim Treppensteigen der Teufel im Detail steckt. Die Bayerische formuliert:

„Der Verlust der Grundfähigkeit Treppensteigen liegt vor, wenn die versicherte Person auch unter Verwendung zumutbarer Hilfsmittel nicht mehr in der Lage ist, 12 Treppenstufen mit einer für Wohngebäude üblichen Stufenhöhe von 18-20 cm (DIN 18065) und mit einem für Wohngebäude üblichen Bodenbelag ohne Unterbrechung hinauf- und hinabzusteigen.

Ein Verlust der Grundfähigkeit Treppensteigen liegt nicht vor, wenn die Einschränkung durch die Verwendung zumutbarer Hilfsmittel vermieden werden kann. Zumutbare Hilfsmittel sind z.B. Treppengeländer, Treppenlauf oder Gehstock.“

Die Stuttgarter schreibt hingegen:

„Ein Verlust der Grundfähigkeit „Treppe steigen“ liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Verwendung geeigneter zumutbarer Hilfsmittel (z. B. Treppenhandlauf) und Pausen von insgesamt maximal einer Minute – nicht mehr in der Lage ist selbstständig eine Treppe von 12 gleich hohen Stufen mit üblicher Stufen höhe von 18 bis 20 cm und festem Bodenbelag hinauf oder hinabzusteigen.“

Die Stuttgarter nennt eine maximale Pausenlänge, was sehr gut ist. Die Bayerische definiert etwas genauer. Das ist ok.

Bei der Bayerischen muss ich die Stufen hinauf- UND hinabsteigen, bei der Stuttgarter nur hinauf ODER hinab… Das ist schnell mal überlesen, ist aber auch nicht soooo wichtig, wenn man länger drüber nachdenkt. Die Formulierung der Stuttgarter hat noch die Canada Life und die Gothaer.

Nur die Aachen Münchener hat diesen Auslöser nicht.

Bei der Allianz heißt es:

„12 Treppenstufen üblicher Stufenhöhe von ca. 20 Zentimetern ohne eine Pause von mehr als 1 Minute aus eigener Kraft, ohne sich an einem Treppengeländer festhalten zu müssen, hinauf- und hinabzusteigen. “ Keine Pause, kein Geländer, keine Einwände von meiner Seite. Die Zurich erlaubt auch hier 2 Pausen.

Die Versicherungskammer Bayern setzt hier nen neuen Standard, weil die 12 Stufen in 6 Minuten hoch und runter bewältigt sein müssen. Sehr gut! Sollten die anderen sich ein Beispiel daran nehmen!

Stehen im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Ich bin mir nicht sicher, welche Erkrankung oder Verletzung dazu führen würde, dass ich nach Gehen, aber nicht mehr Stehen kann. Ich könnte mir irgendwelche Venen-Erkrankungen vorstellen.

Die Nürnberger definiert das so:

„Die Fähigkeit der versicherten Person, zu stehen, ist stark beeinträchtigt. Das bedeutet, dass die versicherte Person auch bei Verwendung geeigneter und zumutbarer Hilfsmittel (z. B. Prothesen, Orthesen, Stützbandagen; nicht aber mitgeführte Geräte wie Unterarm-Gehstützen) nicht mehr in der Lage ist, 10 Minuten durchgehend frei auf ebenem festem Boden stehen zu bleiben.“

Bei der Swiss Life muss ich barfuß sein: „Ein Verlust der Grundfähigkeit des Stehens liegt vor, wenn die Versicherte Person auch mit Veränderung der Körperhaltung nicht mehr in der Lage ist, 10 Minuten lang barfuß auf festem und ebenem Boden zu stehen, ohne sich abzustützen.
Die Beschwerden, die zu den Einschränkungen führen, müssen durch entsprechende krankhafte Befunde erklärbar sein.“

Bei der Stuttgarter gehen auch orthopädische Schuhe: „Ein Verlust der Grundfähigkeit „Stehen“ liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Verwendung geeigneter zumutbarer Hilfsmittel (z. B. Gehhilfe, orthopädische Schuhe) – nicht mehr in der Lage ist selbst ständig auf festem und ebenem Boden 10 Minuten lang ununterbrochen zu stehen und zwar auch dann nicht, wenn sie dabei ihre Körperhaltung verändert oder sich dabei abstützt.“ In meinen Augen hat hier die Swiss Life die Nase vorn. Die Bayerische verlangt auch, barfuß zu sein.

Fun Fact: Die Nürnberger ist der einzige Versicherer, bei dem die Grundfähigkeit nicht verloren gehen muss. Hier muss sie stark beeinträchtigt sein. Im Ergebnis das gleiche. Schön ist, dass hier die Hilfsmittel definiert sind.

Sitzen im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Da kann ich mir kaum was vorstellen, ehrlich gesagt… Wenn ich nicht mehr sitzen kann, kann ich schon vorher nicht mehr gehen oder stehen. Im Einzelfall kann es aber nach einem Unfall schon mal relevant sein. Hier ist der Markt aber homogen.

Die Signal formuliert es wie alle anderen auch:

„Ein Verlust der Grundfähigkeit Sitzen liegt vor, wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, 20 Minuten ununterbrochen auf einem Stuhl mit Rückenlehne zu sitzen, auch nicht mit Änderung der Sitzposition oder mit Abstützen auf Armlehnen.”

Die Swiss Life verlangt einen orthopädischen, die Bayerische einen ergonomischen Stuhl. Das hat aber wohl eher klarstellenden Charakter. Und wenn, dann ist es eher eine Verschlechterung. Denn in den anderen Formulierungen könnte ich ja unterstellen, dass ein handelsüblicher Stuhl mit Armlehnen und Rückenlehne gemeint ist. Die Württembergische hat diesen Auslöser nicht.

Ziehen und Schieben

Die Basler hat bisher als einziger im gesamten Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung den Auslöser Ziehen und Schieben:

„Die versicherte Person hat mindestens eine dieser Fähigkeiten verloren:

a. Ziehen
Die versicherte Person kann nicht einen mit einem Gewicht von 85 kg (das jeweilige Eigengewicht für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr) ordnungsgemäß belade nen, manuellen, unbeschädigten Standard-Handwagen oder Standard-Handhubwagen 100 Meter weit auf ebenem, festem Boden ziehen.

b. Schieben
Die versicherte Person kann nicht eine 85 kg (das jeweilige Eigengewicht für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr) schwere Person in einem manuellen, unbeschädigten Standard-Rollstuhl 100 Meter weit auf ebenem, festem Boden schieben.“

Ich kann das noch nicht so recht bewerten. Ich denke mal, dass jemand, der selbst nur 50 kg wiegt, hier vielleicht schneller Probleme bekommen könnte. Interessant ist der Auslöser vor allem, weil er die Belastung mehrerer Gelenke gleichzeitig betrifft. Wer z.B. eine schmerzhafte Erkrankung eines Handgelenks hat, wird einen Rollstuhl nur im Kreis herum schieben können.

In meinen Augen wäre es sinnvoller, ich müsste immer mein Eigengewicht bewegen. So ist es ja auch bei Kindern geregelt. Es ist zu beobachten, wie und ob da Mitbewerber nachziehen. Oder schieben. Wortwitz. Die Nürnberger, die Bayerische, die HUK, die Swiss Life, die Versicherungskammer Bayern, die Barmenia und die Allianz haben das mittlerweile auch. Die Alte Leipziger konzentriert sich auf die Zielgruppe Pflegepersonal und hat deshalb nur das Schieben versichert. Nur das Schieben hat auch der HDI versichert.

Schieben und Ziehen im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Die Swiss Life hat jetzt den neuen Auslöser Schieben und Ziehen. Scheint mir sehr ähnlich zu Ziehen und Schieben.

„Ein Verlust der Grundfähigkeit „Schieben und Ziehen“ liegt vor, wenn die Versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, einen ordnungsgemäß beladenen, voll funktionsfähigen und mit einem Schiebegriff ausgestatteten Standard-Transportwagen mit einem Maximalmaß von 110 cm Gesamtlänge, 90 cm Gesamtbreite, 100 cm Gesamthöhe und einem Gesamtgewicht von 60 kg, 100 Meter weit auf ebenem und festem Boden zu schieben oder zu ziehen.

Ein Verlust der Grundfähigkeit „Schieben und Ziehen“ liegt weiterhin vor, wenn die Versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, einen ordnungsgemäß beladenen, voll funktionsfähigen und mit einem Schiebegriff ausgestatteten Standard-Speise- bzw. Servierwagen mit einem Maximalmaß von 100 cm Gesamtlänge, 50 cm Gesamtbreite, 100 cm Gesamthöhe und einem Gesamtgewicht von 60 kg, 100 Meter weit auf ebenem und festem Boden zu schieben oder zu ziehen.

Die Beschwerden, die zu den motorischen Einschränkungen führen, müssen durch entsprechende krankhafte Befunde (z. B. Querschnittslähmung, Zustand nach Schlaganfall) belegt werden.“ Zwei Dinge fallen auf: Hier sind die Maße des Wagens genau definiert und das Gewicht ist 25kg weniger als bei der Basler. Haben da die Rückversicherer mittlerweile dazugelernt? Oder will die Swiss Life sich hier einfach im Wettbewerb angreifbar machen? Warten wir es ab…

Autofahren im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Das Autofahren ist ja keine Fähigkeit, sondern eine Fertigkeit. Ich muss das erlernen oder erlernen können. Da mehrere Dinge dazu führen können, dass mir die Fahrerlaubnis entzogen wird, ist dieser Auslöser verhältnismäßig wichtig. Und er macht sogar andere Auslöser überflüssig. So muss ich z.B. schon den Führerschein abgeben, wenn meine Sehkraft zu 50% beeinträchtigt ist. Im Auslöser Sehen darf ich maximal 5% Restsehvermögen besitzen. Beim Hören ist es ähnlich und auch das Sitzen dürfte mit diesem Auslöser überflüssig sein. Außer der Aachen Münchener hat das jeder Versicherer in der Premium-Variante.

Die Nürnberger formuliert es folgendermaßen:

„Die VP hat aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung die Fahrtauglichkeit für die Fahrerlaubnis der Klasse A, B, T oder L verloren oder ihr kann diese deswegen erstmalig nicht erteilt werden. Das bedeutet, dass sie infolge Krankheit, Verletzung des Körpers oder Kräfteverfalls gesundheitlich beeinträchtigt und ausschließlich deswegen nicht mehr in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, weswegen ein Gutachten entsprechend § 11 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 die fehlende Fahrtauglichkeit

  • voraussichtlich mindestens für 6 Monate feststellt oder
  • bereits mindestens für 6 Monate festgestellt hat

und der VP infolgedessen die Fahrerlaubnis der Klasse A, B, T oder L nachweislich entzogen wird oder nicht erteilt werden kann. “

Logisch ist, dass ich kein Geld bekomme, wenn ich wegen Alkohol oder Drogen meinen Führerschein verliere.

Sinnvolle Formulierungen

Mir gefällt hier gut, dass es nicht nur um den PKW-Führerschein geht. Bei der Canada Life, der Gothaer und der Dortmunder gilt es ebenfalls für Krafträder. Ebenfalls positiv ist, dass ich den Führerschein nicht verlieren muss. Ich erhalte auch meine Rente, wenn ich den Führerschein nicht machen könnte. Das ist deswegen wichtig, weil die Grundfähigkeitsversicherung auch mal an Schüler verkauft wird, die noch keinen Führerschein haben.

Bei der Swiss Life, der Zurich, der Dortmunder und der Stuttgarter gilt die Klausel nach dem Wortlaut der Bedingungen erst nach Erwerb des Führerscheins. Bei der HUK Coburg ist der Schutz sogar vor dem 18. Lebensjahr ausgeschlossen.

Unterschiede in den Bedingungen

Die Bayerische hat ihre Klausel positiv erweitert:

„Der Verlust der Fähigkeit zum Autofahren liegt vor, wenn die VERSICHERTE PERSON aufgrund von körperlichen Ursachen nicht mehr zum Führen eines Personenkraftwagens (PKW) in der Lage ist. Dazu muss aus körperlichen Gründen die Fahrerlaubnis für PKW nachweislich entzogen oder nachweislich freiwillig bei der zuständigen Führerscheinbehörde abgegeben werden. Ein verkehrsmedizinisches Gutachten muss bestätigen, dass die versicherte Person aufgrund von körperlichen Einschränkungen nicht mehr zu Führen eines PKW in der Lage ist.

Es liegt – vorbehaltlich Satz 2 – ebenfalls der Verlust der Fähigkeit zum Autofahren vor, wenn die VERSICHERTE PERSON aus körperlichen Gründen keine Fahrerlaubnis für PKW mehr erwerben kann. Dies gilt für einen Zeitraum von 20 Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt, ab dem der Erwerb der Fahrerlaubnis für PKW für die VERSICHERTE PERSON erstmals möglich ist oder möglich war. Ein verkehrsmedizinisches Gutachten muss bestätigen, dass die VERSICHERTE PERSON aus körperlichen Gründen keine Fahrerlaubnis für PKW mehr erwerben kann.“

Die Bayerische leistet also auch, wenn ich den Führerschein freiwillig abgebe. In der Regel wird mir der Führerschein erst entzogen, wenn ich im Straßenverkehr auffalle. Ich denke mal, dass alle anderen Versicherer auch leisten würden, wenn ich den Führerschein abgebe. Aber es ist selbstverständlich besser, wenn es in den AVB geregelt ist.

Es wäre in meinen Augen noch zu klären, wo ich das verkehrsmedizinische Gutachten herbekomme, wenn ich den Führerschein freiwillig abgebe. Ich hab keine Ahnung, ob und wo ich so was beantragen kann. Und ich weiß auch nicht, was das kostet.

Mittlerweile hab ich mich mal informiert. So ein Gutachten kostet etwa 500-1.000 Euro. Ich bin mir aber immer noch nicht sicher, welche Anforderungen es dann erfüllen muss und ob die Bayerische da jedes Gutachten akzeptiert oder es eben ein Gegengutachten gibt… Die Bayerische, die Alte Leipziger, die Dortmunder und die Allianz leisten als einzige bei einer unaufgeforderten, freiwilligen Abgabe.

Nachteilige Formulierung

Wer bis zu seinem 38. Lebensjahr keinen Führerschein hat, hat keinen Anspruch mehr auf Leistung aus dieser Klausel. Das erscheint mir nicht ganz ok. Ich kann verstehen, dass die Bayerische sich davor schützen will, dass jemand mit 50 dann plötzlich so tut, als wolle er den Führerschein erwerben, aber schon weiß, dass er ihn aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bekommt.

Allerdings hat er halt genau dafür die ganze Zeit bezahlt. In meinen Augen müsste der Tarif dann mit 37 günstiger werden. Außerdem müsste der Kunde explizit auf die Einschränkung hingewiesen werden. Bisher hat diese Formulierung nur die Bayerische und der Volkswohl Bund.

Aber wir wollen mal die Kirche im Dorf lassen… Praktisch dürfte es nur selten so sein, dass jemand mit 50 Jahren darauf käme, dass seine Einschränkung ihn davon abhalten würde, seinen Führerschein zu machen, was er bisher nicht gemacht hat. Andererseits ist vor allem die Generation Y und Z dafür bekannt, auf einen eigenen PKW zu verzichten. Ich beobachte mal, ob sich das am Markt durchsetzt. Bisher eher nicht…

…mittlerweile aber eher schon… Auch die Alte Leipziger und die Barmenia hat den Baustein anwählbar, aber auf 38 begrenzt. Der HDI begrenzt auch auf 38. Und die DEVK auch, aber bis 40 begrenzt.

Die HUK Coburg schließt diese Fähigkeit für unter 15-Jährige aus. Aber auch hier kann ich den Leistungsauslöser MIT erneuter Gesundheitsprüfung einschließen. Also auch hier nur ein scheinbarer Vorteil. Praktisch ist diese Klausel ohne Nutzen.

Die Gothaer berücksichtigt seit neuestem auch das Ein- und Aussteigen in ein Auto. Damit ist weder ein SUV, noch ein Sportwagen gemeint. Ein normales Auto, halt. Das ist vor allem für alle interessant, die mit dem BMI ein Problem haben. Denn da kann es durchaus mal sein, dass das Ein- und Aussteigen nicht mehr klappt. Aber auch Einschränkungen im Bewegungsapparat können zum Verlust dieser Grundfähigkeit führen. Die Swiss Life zieht hier nach und definiert die Sitzhöhe zwischen 50cm bis 75cm über dem Boden.

Die Nürnberger hat dahingehen nachgebessert. Auch die Alte Leipziger leistet beim Ein- und Aussteigen. Die Swiss Life und die Bayerische leisten jetzt auch.

Die Basler hat diesen Auslöser unter dem Überbegriff Mobilität zusammengefasst, was ich sehr treffend finde.

Die Württembergische hat den Auslöser Autofahren – Überraschung- nicht.

Der Intellekt im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Mit Intellekt ist nicht unbedingt das gemeint, was man landläufig darunter verstehen würde.

Die Nürnberger formuliert es folgendermaßen:

„In Bezug auf die Auffassungsgabe oder die Konzentration bzw. Aufmerksamkeit oder das Gedächtnis oder die Handlungsplanung ist die geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person schwer gestört (z. B. durch eine Demenz, Schizophrenie, Psychose). Das bedeutet, dass die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, alltagsrelevante Tätigkeiten (z. B. die Organisation oder Strukturierung des eigenen Tagesablaufs) auszuführen.

Die Erkrankung/Verletzung des zentralen Nervensystems ist durch einen Neurologen, Psychiater oder Nervenarzt festzustellen und von diesem ist mittels eines üblicherweise standardisierten Tests zu zeigen, dass die versicherte Person in Bezug auf die bei ihr gestörte Fähigkeit (Auffassungsgabe bzw. Konzentration/Aufmerksamkeit bzw. Gedächtnis bzw. Handlungsplanung) zu den schlechtesten 10 % der Bevölkerung gehört. Es kommen je nach gestörter Fähigkeit z. B. folgende Tests in Betracht:

Auffassungsgabe: HAWIE, WST o. Ä.
Konzentration/Aufmerksamkeit: D2, TAP o. Ä.
Gedächtnis: VLMT, AVLT o. Ä.
Handlungsplanung: Turm von Hanoi, ZVT o. Ä.

Von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind alle Fälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum verursacht wurden („Drogenkonsum“ meint Konsum von Rauschdrogen sowie den schädlichen Arzneidrogenmissbrauch ohne Indikation (sog. Medikamentenmissbrauch); nicht gemeint ist die medizinisch indizierte Einnahme von Arzneidrogen (Medikamenten)).“

Unterschiede in den Formulierungen

Bis auf die Swiss Life verlangen alle Versicherer, dass ich zu den schlechtesten 10% bei den geforderten Tests gehöre. Wann genau ich in alltagsrelevanten Tätigkeiten entscheidend eingeschränkt bin, ist nicht ganz klar. Die Swiss Life und Die Bayerische schließen leichtgradige Intelligenzminderung explizit aus.

Warum Die Bayerische das tut, wenn die Hürde doch sowieso bei 10% liegt, ist unklar.

Das Problem bei den 10% ist Folgendes: 10% würde ja zunächst mal bedeuten, dass das auf jeden Zehnten zutrifft. Tut es aber nicht. Weil halt unklar ist, auf was sich die 10% beziehen.

Oft heißt es “10% der Bevölkerung”. Da stellt sich die Frage, ob es sich auf die Welt, das Land oder den Landkreis bezieht.

Die Stuttgarter geht die Extra-Meile und definiert:

“Eine Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person in Bezug auf Gedächtnis, Handlungsplanung, Auffassungsgabe, Konzentration, Aufmerksamkeit oder Orientierung so stark eingeschränkt ist, dass sie nicht mehr in der Lage ist, alltagsrelevante Tätigkeiten eigenständig auszuführen.

Die Einschränkung ist auf Basis einer ausführlichen Befunderhebung mit körperlicher sowie psychopathologischer Untersuchung unter Verwendung normierter psychometrischer Testverfahren (z. B. Hamburg-Wechsler-Intelligenztest) nachzuweisen. Hierbei muss eine durch Unfälle und/oder Erkrankungen verursachter Minderung der Intelligenz der Testverfahren müssen im Bereich der unteren 10% nachgewiesen werden. Die Ergebnisse der zur Normierung verwendeten vergleichbaren Altersstichprobe liegen.”

Hier ist zum Einen ein Testverfahren beispielhaft genannt und außerdem ist der Bezugspunkt der 10% sauber definiert.

Bis auf die Aachen Münchener und die Württembergische haben das alle Premium-Tarife versichert.

Eigenverantwortliches Handeln im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Hier geht es darum, ob mir vom Gericht ein Betreuer bestellt wurde. Die Stuttgarter formuliert wie folgt:

„Ein Verlust der Grundfähigkeit „Eigenverantwortliches Handeln“ liegt vor, wenn die versicherte Person aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung mindestens 6 Monate lang ununterbrochen gesetzlich betreut werden muss oder seit mindestens 6 Monaten ununterbrochen gesetzlich betreut wird.

Abweichend von § 2 Absatz (5) leisten wir auch, wenn die gerichtliche Entscheidung zur gesetzlichen Betreuung auf psychischen oder psychosomatischen Beeinträchtigungen beruht.“ Psychische und psychosomatische Erkrankungen sind explizit eingeschlossen.

Die Canada Life, DEVK und die Gothaer verlangen eine Betreuung für mindestens 12 Monate. Die Hürde ist ziemlich hoch. Es müssten schon schwere Depressionen oder Schizophrenie vorliegen, damit eine Betreuung verordnet wird. Aber immerhin sind psychische Erkrankungen im schlimmsten Fall mitversichert. Wem die psychischen Erkrankungen über den Intellekt und das eigenverantwortliche Handeln nicht ausreichend versichert ist, der kann die Leistung über einen Zusatzbaustein erweitern. Beim Volkswohl Bund liest sich das so:

Psychische Erkrankungen im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Haben Sie mit uns den Baustein „Psyche PLUS“ vereinbart, so betrachten wir auch eine schwere Depression gemäß Buchstabe a) sowie eine Schizophrenie gemäß Buchstabe b) als eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit.

a) Eine schwere Depression im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Die versicherte Person leidet unter einer schweren depressiven Episode, die bereits 12 Monate andauert.
  • Bei der versicherten Person sind mehrere schwere depressive Episoden mit einer Gesamtdauer von mindestens 12 Monaten aufgetreten, wobei zwischen zwei schweren depressiven Episoden ein Zeitraum von höchstens 6 Monaten lag.

b) Eine Schizophrenie im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Die versicherte Person leidet unter einer Schizophrenie, die bereits 12 Monate ununterbrochen andauert und aufgrund welcher in diesem Zeitraum bereits mindestens ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik stattgefunden hat.
  • Die versicherte Person leidet unter einer Schizophrenie, wegen der sie bereits für mindestens 8 Wochen in einer psychiatrischen Klinik ununterbrochen stationär behandelt wurde. Der Beginn der schweren Depression oder Schizophrenie muss in der Laufzeit dieser Versicherung liegen.

Die Diagnose

Die Diagnose der schweren Depression oder Schizophrenie muss ein Facharzt für Psychiatrie mit den nach aktuellem medizinischen Wissensstand üblichen Befunderhebungen feststellen. Wir leisten, solange eine schwere Depression oder Schizophrenie wie oben beschrieben vorliegt. Das bedeutet: – Wir leisten rückwirkend ab Beginn der schweren Depression oder Schizophrenie.

Wir stellen bei einer schweren Depression die Leistungen erst ein, wenn über einen Zeitraum von 6 Monaten keine schwere depressive Episode mehr vorlag. – Wir stellen bei einer Schizophrenie die Leistung erst ein, wenn von einem Facharzt für Psychiatrie bescheinigt wird, dass die Diagnosekriterien für Schizophrenie über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht mehr erfüllt sind.

Insbesondere darf in diesem Zeitraum kein erneuter stationärer Aufenthalt aufgrund von Schizophrenie stattgefunden haben. Ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind alle Fälle, bei denen die schwere Depression oder die Schizophrenie ganz oder teilweise auf Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch zurückzuführen ist.“

Schizophrenie und schwere Depression im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Diesen Baustein haben außerdem die Alte Leipziger, die Barmenia, die Swiss Life, Die Dortmunder, Die Bayerische, der HDI, die Versicherungskammer Bayern und die Stuttgarter. Der Prognosezeitraum liegt bei allen bei 12 Monaten. Bei der schweren Depression muss quasi die Netto-Zeit bei 12 Monaten liegen. Wenn ich eine depressive Episode habe, die 4 Monate dauert und innerhalb von maximal 6 Monaten eine weitere mit 4 Monaten habe, reicht das nicht aus.

Erst wenn ich eine weitere Phase mit 4 Monaten habe, ist der Prognosezeitraum erfüllt. Es wäre spannend zu erfahren, wie häufig das vorkommt. Man mag es niemandem wünschen. Bei der Schizophrenie muss ich entweder die 12 Monate erfüllen oder 8 Wochen am Stück stationäre aufgenommen werden. Das ist auch nicht ohne.

Was macht die Nürnberger?

Die Nürnberger hat das für den Kunden besser gelöst. Hier heißt es:

„Versicherungsfall ist die vollständige Erwerbsminderung infolge psychischer Erkrankung. Das bedeutet, dass die versicherte Person aufgrund einer Störung im Sinne des Kapitels V („Psychische und Verhaltensstörungen“) der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10-GM-2018; Stand 01.01.2018), die fachärztlich nachzuweisen ist,

  • voraussichtlich mindestens 12 Monate ununterbrochen nicht mehr in der Lage ist oder
  • bereits für mindestens 12 Monate ununterbrochen nicht mehr in der Lage gewesen ist, 3 Stunden täglich eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben (Höhe der Einkünfte sind nicht maßgeblich).

Die Verhältnisse am Arbeitsmarkt, insbesondere die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen, sowie der bisher ausgeübte Beruf der versicherten Person werden bei der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nicht berücksichtigt. In beiden Fällen leisten wir gegebenenfalls bereits rückwirkend ab Beginn des Prognosezeitraums. Der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers ist für uns nicht bindend.

Bei diesem Zusatzbaustein gilt die primäre Risikobegrenzung nach § 1 Absatz 16 nicht, d. h. Ihr Versicherungsschutz umfasst bei diesem Zusatzbaustein insbesondere auch psychisch oder psychogen bedingte und/oder auf neurotischen Fehlentwicklungen beruhende Versicherungsfälle. Von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind alle Fälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum verursacht wurden („Drogenkonsum“ meint Konsum von Rauschdrogen sowie den schädlichen Arzneidrogenmissbrauch ohne Indikation (sog. Medikamentenmissbrauch); nicht gemeint ist die medizinisch indizierte Einnahme von Arzneidrogen.“

Was bedeutet das?

Es sind, mit Ausnahme der alkohol- und drogenbedingten Störungen von F10-F19, alle psychischen Erkrankungen mitversichert. Da die vollständige Erwerbsminderung nicht ausschließlich infolge psychischer Erkrankung vorliegen muss, ist auch eine psychische Erkrankung als Begleitung einer körperlichen Erkrankung denkbar. Ebenso ist eine psychische Erkrankung mit Zusatzdiagnosen, wie z.B. Burn-Out, möglich.

Was macht die Basler?

Die Basler hat es sehr ähnlich gelöst. Allerdings sind die ausgeschlossenen psychischen Erkrankungen zahlreicher:

„Nicht versichert sind:

  • Psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (F10-F19 ICD 10 GM Version 2020),
  • absichtliches Erzeugen oder Vortäuschen von körperlichen oder psychischen Symptomen oder Behinderungen (artifizielle Störung; F68.1 ICD 10 GM Version 2020),
  • Entwicklungsstörungen (F80-F89 ICD 10 GM Version 2020),
  • Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend (F90-F98 ICD 10 GM Version 2020) und
  • nicht näher bezeichnete psychische Störungen (F99-F99 ICD 10 GM Version 2020).

Psychische Erkrankungen führen in der Regel zu einer vollständigen Erwerbsminderung, weshalb der verschlossene Arbeitsmarkt so oder so keine Rolle spielen dürfte.

Dass die Nürnberger und die Basler betonen, dass ein Bescheid eines Sozialversicherungsträgers nicht bindend sei, bedeutet nicht, dass die Bewilligung einer EMI durch die Deutsche Rentenversicherung nicht auch ausreichen kann. Dafür spricht, dass zumindest der fränkische Versicherer von Erwerbsminderung und nicht von Erwerbsunfähigkeit spricht.

Die Definition der Nürnberger ist aber in jedem Fall kundenfreundlicher als die der Wettbewerber. Denn hier sind nicht nur schwere Depression und Schizophrenie versichert, sondern fast alle weiteren psychischen Erkrankungen ebenso.

Die Allianz macht es wie beim Heben und Tragen und kombiniert einfach beide am Markt vorkommenden Auslöser. Sie leistet wie bei der Swiss Life und wie bei der Nürnberger.

Die HUK hat nachgelegt und leistet auch bei voller EMI wegen psychischer Erkrankungen, sowie das auch die Versicherungskammer Bayern macht.

Spannend ist bei der VKB, dass es den Baustein “Psyche” und den Baustein “Psyche Plus” gibt. Im ersten ist nur Schizophrenie und schwere Depression versichert und im zweiten dann eben eine Erwerbsminderung aufgrund einer psychischen Erkrankung.

Sich orientieren als Leistungsauslöser

Die Canada Life, die DEVK und die Nürnberger haben „Sich orientieren“ als Leistungsauslöser definiert. Hat aber weniger mit Pfadfindern zu tun und mehr mit psychischen Erkrankungen. Die Nürnberger definiert wie folgt:

„Die Orientierungsfähigkeit der versicherten Person ist stark beeinträchtigt. Das bedeutet, dass sie sich selbst nicht mehr örtlich und zeitlich zu ihrer Person orientieren kann (z. B. durch eine Hirnschädigung, Schizophrenie oder Psychose) und sie deswegen nicht mehr in der Lage ist, alltagsrelevante Tätigkeiten (z. B. die Organisation oder Strukturierung des eigenen Tagesablaufs) auszuführen.

Die gesundheitliche Beeinträchtigung sowie die Unfähigkeit, alltagsrelevante Tätigkeiten auszuführen, ist durch einen Facharzt auf der Basis einer ausführlichen Befunderhebung mit körperlicher sowie psychopathologischer Untersuchung und unter Verwendung psychometrischer Tests festzustellen. Der Facharzt hat zudem mittels eines üblicherweise standardisierten Tests, der die Orientierungsfähigkeit prüft (z. B. DemTect, MMSE, MMST o. Ä.), zu zeigen, dass die versicherte Person zu den schlechtesten 10 % der Bevölkerung gehört.

Von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind alle Fälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum verursacht wurden („Drogenkonsum“ meint Konsum von Rauschdrogen sowie den schädlichen Arzneidrogenmissbrauch ohne Indikation (sog. Medikamentenmissbrauch); nicht gemeint ist die medizinisch indizierte Einnahme von Arzneidrogen (Medikamenten)).“ Dieser Auslöser ist eine Ergänzung zum Intellekt. Wie oft dieser Auslöser greifen kann, weiß ich nicht. Aber Haben ist halt immer besser als Brauchen.

BU-Option usw. im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Apropos „Haben ist besser als Brauchen.“ Es gibt zwei Optionen, die nicht nur vertrieblich sinnvoll sind bzw. sein können.

Da wäre zunächst mal die BU-Option. Die Aachen Münchener, die Allianz, die Alte Leipziger, die Barmenia, die Basler, Die Bayerische, die Canada Life, die DEVK, die Dortmunder, die Helvetia, die Nürnberger, die Signal Iduna, die Stuttgarter, der Volkswohl Bund, die Württembergische und die Zurich, erlauben einen Umtausch in eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung. Vor allem bei der Bayerischen, wo ich schon mit 3 Jahren eine Grundfähigkeitsversicherung abschließen kann, ist diese Option sehr spannend. Mittlerweile kann ich bei der Alten Leipziger schon mit 6 Monaten eine Grundfähigkeitsversicherung abschließen.

In unserem Marktvergleich der BU-Optionen in der Grundfähigkeitsversicherung findet ihr die Details.

Nicht zuletzt, weil ich bei der Umwandlung überhaupt keine Probleme mehr habe wegen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Die 10 Jahre sind dann schon vorbei und die BU-Versicherung von Beginn an sicher. Ausnahmen wie z.B. eine eingebrachte BU sind selbstverständlich immer zu bedenken.

Auch interessant ist die lebenslange Leistung von 50%, die bei der Canada Life möglich ist. Denn wenn wir die GFV nicht als Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung verstehen, sondern als Krankheitskosten- oder Freizeit-Versicherung, ist es nur logisch, dass wir diese Ausgaben auch nach 67 haben.

Und da die Canada Life dieses Feature auch bei der Dread Disease anbietet, ist es nur konsequent. Denn die Absicherungen sind halt schon sehr ähnlich.

Lungenfunktion im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Bei der Lungenfunktion ist es ähnlich:

„Die Leistungsfähigkeit der Lunge der versicherten Person ist durch eine Verletzung oder Erkrankung wie zum Beispiel schweres Asthma, Emphyseme oder chronische Entzündungen dauerhaft und unumkehrbar erheblich eingeschränkt. Das heißt,

  • die versicherte Person hat eine Sauerstoff-Langzeit-Therapie mit einem Umfang von mindestens 8 Stunden pro Tag begonnen und diese Therapie dauert noch an und
  • die verordnete Sauerstoff-Langzeit-Therapie erfolgt nach den gültigen medizinischen Leitlinien.

Wir zahlen die Rente auch weiter, wenn sich die Lungenfunktion durch eine Transplantation von Lungengewebe verbessert.“ Auch hier ist es sehr wahrscheinlich, dass bereits andere Leistungsauslöser greifen.

Herzfunktion

Deswegen ist die Absicherung der Herz- und Lungenfunktion, wie es die Dortmunder hat, kein richtiger Knaller. Beim Herzen heißt es:

„Die Pumpleistung des Herzens der versicherten Person ist durch eine Verletzung oder eine Erkrankung wie zum Beispiel Herzinfarkt, Herzklappenerkrankungen oder Entzündungen des Herzmuskels erheblich gemindert.

Eine erhebliche Minderung der Pumpleistung liegt vor, wenn die Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 % oder das Fractional Shortening kleiner gleich 15 % ist. Ejektionsfraktion und Fractional Shortening sind Messgrößen für die Pumpleistung des Herzens. Die Normalwerte sind ungefähr doppelt so hoch wie die vorgenannten Werte.

Die Pumpleistung des Herzens muss irreversibel gemindert und auch durch Medikamente nicht dauerhaft über das oben beschriebene Maß verbesserbar sein. Wir zahlen die Rente auch weiter, wenn sich die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessern.“

Wir liegen hier im Bereich einer hochgradigen Einschränkung. Die Tabelle hört bei kleiner 30% auf. Eine Transplantation oder das Einsetzen eines Defibrillators ist angeraten. Es ist sehr wahrscheinlich, dass ich dann auch keine 12 Stufen mehr hoch und runter steigen kann oder eine Kniebeuge nicht mehr möglich ist. Herz- und Lungenfunktion haben die Dortmunder, die Basler und die Alte Leipziger versichert.

Nierenfunktion im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Die Basler hat auch die Nierenfunktion versichert:

„Ein Arzt für Nephrologie hat bei der versicherten Person ein endgültiges, nicht mehr zu behebendes Versagen beider Nieren festgestellt. Deshalb muss eine regelmäßige Dialyse durchgeführt werden.“

Auch hier werden wahrscheinlich schon vorher andere Grundfähigkeiten verloren gegangen sein. Aber Haben ist besser als Brauchen.

Leberfunktion im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Und um das Organ-Quartett voll zu machen, versichert die Basler auch die Leberfunktion:

„Ein Internist hat bei der versicherten Person eine Lebererkrankung oder Leberzirrhose im Endstadium festgestellt. Es müssen dabei mindestens zwei der folgenden Krankheitsbilder vorliegen:

  • Leber-Hirn-Störung (Hepatische Enzephalopathie).
  • Ansammlung von Flüssigkeit in der Bauchhöhle (Aszites).
  • Permanente Gelbsucht.
  • Krampfadern (Varizen) in der Speiseröhre oder im Magen.

Fortgeschrittene Lebererkrankungen sind nicht versichert, wenn sie nachweislich durch Alkohol-, Drogen- oder Medika mentenabhängigkeit oder -missbrauch entstanden sind.“

Fahrlizenzverlust im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Nur die Allianz, die Alte Leipziger, die Nürnberger und die Basler leisten, wenn ich meine Fahrlizenz als Berufskraftfahrer aus gesundheitlichen Gründen verliere. Dieser Zusatzbaustein ist sehr mächtig. Und er schließt die Lücke zwischen der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Grundfähigkeitsversicherung. Denn er versichert eine Schlüsseltätigkeit, ohne die ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht mehr möglich wäre.

Im Unterschied zur BU-Versicherung ist ein Berufsbild versichert. Wenn ich was anderes arbeite, geht der Schutz nicht mit. Außerdem sind psychische Erkrankungen und Alkohol- und Drogenmissbrauch ausgeschlossen.

Die Klausel lautet bei der Nürnberger:

„Versicherungsfall ist der Fahrlizenzverlust Klasse C oder D infolge gesundheitlicher Fahruntauglichkeit der versicherten Person, welche diese Lizenz für die Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit zeitlich überwiegend benötigt.

(a) Das bedeutet, dass die versicherte Person infolge Krankheit, Verletzung des Körpers oder Kräfteverfalls gesundheitlich beeinträchtigt und ausschließlich deswegen nicht mehr in der Lage ist, einen Lastkraftwagen (LKW) der Klasse C oder Bus der Klasse D zu führen, weswegen ein Gutachten entsprechend § 11 Führerscheinverordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 die fehlende Fahrtauglichkeit

  • voraussichtlich mindestens für die Dauer von 6 Monaten feststellt oder
  • bereits mindestens für die Dauer von 6 Monaten festgestellt hat

und der versicherten Person infolge dessen die Fahrerlaubnis der Klasse C oder D nachweislich entzogen wird. Der Beginn des Prognosezeitraums muss innerhalb der Versicherungsdauer liegen und wir leisten gegebenenfalls rückwirkend ab Beginn des Prognosezeitraums.

Der Prognosezeitraum beginnt mit dem Tag, für den das Gutachten erstmals die fehlende Fahrtauglichkeit aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung feststellt.

Welche Fahrzeugklassen sind versichert?

Unter der Klasse C verstehen wir alle Unterklassen, nämlich die Klassen C1, C1E, C und CE. Unter der Klasse D verstehen wir alle Unterklassen, nämlich die Klassen D1, D1E, D und DE.

Ihr Versicherungsschutz ist in diesem Zusatzbaustein von vornherein begrenzt auf körperlich bedingte Versicherungsfälle (siehe § 1 Absatz 16). Ausgeschlossen sind außerdem alle Fälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Alkoholkonsum oder Drogenkonsum verursacht wurden („Drogenkonsum“ meint Konsum von Rauschdrogen sowie den schädlichen Arzneidrogenmissbrauch ohne Indikation (sog. Medikamentenmissbrauch); nicht gemeint ist die medizinisch indizierte Einnahme von Arzneidrogen (Medikamenten)).

Weitere Voraussetzung ist, dass die versicherte Person die Fahrerlaubnis der Klasse C oder D für die Ausübung ihrer vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit zeitlich überwiegend benötigt.

(b) Vertragsanpassung bei Entwicklungssprung mit Veränderung der Führerscheinklassen für Lastkraftwagen (LKW)/ Bus:

Sollten sich aufgrund eines technischen bzw. technologischen Entwicklungssprunges (z. B. autonomes Fahren) die Führerscheinklassen ändern und die bisher typischerweise über die Fahrlizenzen Klasse C oder D verfügenden Berufsgruppen deswegen über eine Fahrlizenz einer neuartigen Klasse verfügen, werden wir nach den dann gültigen Rechnungsgrundlagen (Zins, Kosten, Tafel) einen entsprechend veränderten Zusatzbaustein für LKW-/Busfahren für die neuartige Klasse entwickeln.

Nach einer für die Neuentwicklung erforderlichen und angemessenen Übergangsfrist können Sie dann gegebenenfalls beantragen, dass Ihr Zusatzbaustein ohne erneute Gesundheitsprüfung entsprechend umgestellt wird.

Neuentwicklungen berücksichtigt

Bei der Neuentwicklung werden wir den Zusatzbauseiten so formulieren, dass der Beitrag möglichst identisch bleibt. Dies kann z. B. zur Folge haben, dass sich die Dauer der Prognosezeiträume ändert oder der Grad der beruflichen Erforderlichkeit von 50% nach oben oder unten angepasst werden muss.“

Berufskraftfahrer sind die größte Berufsgruppe in Deutschland. Und in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Bedarf nur unter finanziellen Schmerzen zu decken. Mit dieser Klausel der Nürnberger geht es aber. Und da die Nürnberger Grundfähigkeitsversicherung auch in der betrieblichen Altersversorgung möglich ist, sollten sich hier ganze Unternehmen auf einen Streich versichern lassen.

Bei der Basler sind im Baustein Beruf Plus gleich 3 Dinge versichert:

„Wir erbringen die Leistungen nach 7.1 auch, wenn die versicherte Person folgende Grundfähigkeiten verliert:

a. LKW-/Bus-Führerschein
Der versicherten Person wurde aus gesundheitlichen
Gründen die Fahrerlaubnis
– für LKW der Klassen C1, C1E, C oder CE oder
– Bus der Klassen D, DE, D1 oder D1E
– entzogen oder nicht erteilt. Der Führerschein wurde eingezogen oder abgegeben. Die Fahrtauglichkeit ist für mindestens sechs Monate aufgehoben.
Die versicherte Person benötigt überwiegend den Führerschein für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit. Das heißt, die Tätigkeit kann ohne den Führerschein nicht ausgeübt werden.

b. Benutzung von Atemschutzgeräten (G26-Untersuchung)
Eine berufsgenossenschaftlich vorgeschriebene G26-Untersuchung nach DGUV Regel 112-190 Anhang 3 hat Folgendes ergeben: Es bestehen bei der versicherten Person dauernde gesundheitliche Bedenken. Deshalb wird sie auf ihrem aktuellen Arbeitsplatz für mindestens 12 Monate nicht weiterbeschäftigt.

Die Beschwerden oder Erkrankungen hat ein Facharzt festgestellt. Die G26-Untersuchung wurde zuvor bereits einmal bestanden. Unsere Leistung endet, wenn die versicherte Person wieder Atemschutzgeräte nach einer erneuten G26-Untersuchung benutzen kann.

c. Unbefristete Leistung bei Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz
Wir zahlen die Grundfähigkeiten-Rente unter den gleichen Voraussetzungen wie unter 8.3.7 beschrieben mit folgender Abweichung: Wir befristen die Leistung nicht und begrenzen sie nicht auf 24 Monate.
Wir erbringen keine Leistungen, wenn
– die Einschränkungen auf psychischen oder psychogenen Ursachen beruhen,
– die Einschränkungen auf Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Medikamenten beruhen oder
– die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“

Diese Klausel gefällt mir aus 2 Gründen sehr gut. Zunächst mal spricht sie einige Zielgruppen sehr direkt an: LKW- und Busfahrer, Feuerwehrleute und Gastronomen und Krankenschwestern. Das ist vertrieblich sehr spannend.

Außerdem ist die Klausel sicherlich nicht zu teuer. Denn es gibt vermutlich keinen Beruf, der alle drei Klauseln brauchen könnte. Außer vielleicht ein Feuerwehrmann, der so ein großes Feuerwehrauto fährt. Aber da weiß ich nicht mal, ob die einen besonderen Führerschein brauchen.

Die Infektionsklausel wäre eh schon versichert, aber auf 24 Monate begrenzt. Ich habe versucht, zu recherchieren, wie oft und wie lange durchschnittlich ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird. Ich kam zu keinem Ergebnis, weil niemand sagen konnte, ob sowas überhaupt schon mal für längere Zeit ausgesprochen wurde.

Die Infektionsklausel im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Die Infektionsklausel ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist nicht unbedingt ein Mehrwert. Der BU-Begriff schließt schon Infektionen mit ein. Die Infektionsklausel ist also reines Marketing für Ärzte.

In der Grundfähigkeitsversicherung gibt es keinen direkten Bezug zu meinem Beruf. Deswegen ist eine Leistung bei einem Arbeitsverbot wegen einer Ansteckungsgefahr durchaus ein Vorteil. Die Bayerische schreibt:

„Bei Einschluss der Option Infektion gilt als Verlust einer Grundfähigkeit, solange eine auf gesetzlichen Vorschriften oder behördlicher Anordnung beruhende Verfügung der versicherten Person verbietet wegen einer Infektionsgefahr ihre berufliche Tätigkeit auszuüben (vollständiges Tätigkeitsverbot) und sich dieses vollständige Tätigkeitsverbot auf einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt.“

Neben der Bayerischen und der Basler haben der Volkswohl Bund, die Barmenia, die Alte Leipziger, die HUK, der HDI, die DEVK, die Swiss Life, Allianz, Gothaer, die Versicherungskammer, die Württembergische  und die Nürnberger diese Klausel. Vor allem für Krankenschwestern und alle aus dem Gastrogewerbe ist diese Klausel sehr interessant.

Die Schutzfunktion der Haut im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Die Alte Leipziger hat einen neuen Auslöser in den Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung gebracht: Die Schutzfunktion der Haut.

Das hört sich im ersten Moment nach einer Klausel für Bademeister an, ist aber tatsächlich sinnvoll, wenn man mal drüber nachdenkt.

Denn einerseits gibt es einige Berufe, die an der frischen Luft arbeiten und hier der Sonne ausgesetzt sind und darüber hinaus gibt es viele Berufe, die mit Chemikalien zu tun haben. Straßenarbeiter und Friseure, zum Beispiel.

Der Auslöser dürfte über die Jahre interessanter werden, da zu erwarten ist, dass die Sonnenstrahlung durch den Klimawandel in Europa eher aggressiver werden wird.

Die Alte Leipziger schreibt:

“Ein Verlust einer versicherten Grundfähigkeit liegt auch vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– Die Schutzfunktion der Haut ist beim Versicherten geschädigt.
– Die Schädigung der Haut ist berufsbedingt. Zum Beispiel durch Sonnenstrahlen bei der Arbeit im Freien.
– Es handelt sich um eine Hauterkrankung, die als Berufskrankheit anerkannt ist. Sie weist Folgendes auf:
– schwere Hauterscheinungen (ausgedehnte dauerhafte oder chronisch wiederkehrende Hautveränderungen) oder
– schwergradige Auswirkungen von Allergenen mit einer [→] Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 30 %.
– Es gibt keine geeigneten Maßnahmen, um die Schutzfunktion der Haut wiederaufzubauen.
Geeignete Maßnahmen sind zum Beispiel

– Hautschonende Arbeitstechniken und Schutzvorrichtungen einführen oder
– Handschuhe oder Hautschutzmittel einsetzen.”

Wir haben hier also eine starke Verknüpfung zum Beruf. Hier ist es wichtig zu verstehen, dass es sich nicht um eine Berufsunfähigkeitsversicherung handelt. Es ist eher eine Berufsbild-Versicherung.

Find ich erstmal gut. In die Richtung darf es gern mehr Bausteine geben.

Die Versicherungskammer Bayern leistet hier auch. Allerdings maximal für 2 Jahre.

Bildschirmtätigkeit

Diesen Leistungsauslöser hat die Alte Leipziger,  die Barmenia, die Bayerische, die Gothaer, der HDI, die Nürnberger, die Versicherungskammer und die Basler im Programm:

„Ein Verlust der Fähigkeit zur Bildschirmtätigkeit liegt vor, wenn gilt: Die versicherte Person ist wegen einer körperlichen Ursache nicht mehr in der Lage, von einem Bildschirm abzulesen.

Das bedeutet:

  • Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, für einen Zeitraum von mehr als 2 Stunden Wörter und Symbole an einem Bildschirm zu erkennen.
  • Dabei sind die jeweils aktuell gültigen BG-Richtlinien zum Arbeitsschutz an Bildschirmarbeitsplätzen einzuhalten.

Sie müssen die Einschränkung durch Befundberichte eines Facharztes belegen.
Ein Verlust der Fähigkeit zur Bildschirmtätigkeit liegt nicht vor, wenn gilt: Diese Einschränkung kann durch die Verwendung geeigneter Hilfsmittel vermieden werden. Hilfsmittel können zum Beispiel eine Brille, Kontaktlinsen oder die Verwendung der Bildschirmlupe sein.“

Bei der Basler steht:

„Die versicherte Person kann nicht mehr

  • über einen Zeitraum von mehr als zwei Stunden
  • Wörter und Symbole an einem Bildschirm erkennen,
  • wobei die Richtlinien der Berufsgenossenschaft zum Arbeitsplatz eingehalten werden müssen.“

Der Mehrwert liegt hier nicht unbedingt auf der Hand. Sollte eine Augenerkrankung oder -verletzung der Auslöser sein, dürfte der Auslöser „Führerscheinverlust“ früher greifen. Vielleicht kann aber Migräne oder Epilepsie hier früher greifen als bei anderen Auslösern.

Es ist aber auch nicht unwahrscheinlich, dass diese Fertigkeit keinen echten Mehrwert bietet. Im Marketing lässt sich das aber für die Zielgruppe Bloggern und Influencer einsetzen.

Mobilität im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Die Bayerische hat diesen Baustein eingeführt. Und bisher hat jeder neue Anbieter aus dem Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung diesen Baustein übernommen. Im Original heißt es:

„a) Fahrradfahren
Der Verlust der Grundfähigkeit Fahrradfahren liegt vor, wenn die versicherte Person ausschließlich aufgrund von motorischen Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, sich auf ein einspuriges Fahrrad ohne Mittelstange (Oberrohr) und mit tiefem Einstieg zu setzen und damit einen Kilometer auf ebener Strecke auf einem für Radwege üblichen Bodenbelag zu fahren.

Entscheidend für die Feststellung des Verlusts der Grundfähigkeit sind die motorischen Fähigkeiten, d.h. andere als motorische Einschränkungen (z.B. Angst, Osteoporose oder Fehlsichtigkeit) kommen damit als Ursache nicht in Betracht.

b) Nutzung Öffentlicher Personennah- und -fernverkehr Der Verlust der Grundfähigkeit Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehr liegt vor, wenn die versicherte Person aufgrund motorischer Einschränkungen, auch unter Verwendung zumutbarer Hilfsmittel, nicht mehr in der Lage ist, ohne fremde Hilfe, in eines der Transportmittel des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, z.B. Bahn, Straßenbahn, Bus, U-Bahn oder S-Bahn ein- oder aus diesen auszusteigen oder durch sie befördert zu werden.

Zumutbarer Hilfsmittel sind z.B. Gehhilfen, Haltegriffe oder reservierte Sitze für Menschen mit Mobilitätseinschränkung.

Für die Beurteilung des Verlusts der Grundfähigkeit ist nicht relevant, ob die versicherte Person selbst in Besitz der Hilfsmittel ist, oder ob diese durch den Transportdienstleister bereitgestellt oder bedient werden, wobei eine Bedienung durch das Personal nicht als fremde Hilfe angesehen wird. Zur Beurteilung des Verlusts der Grundfähigkeit wird eine maximale planmäßige Reisedauer von zwei Stunden zugrunde gelegt.“

Unterschiede zur Stuttgarter und Signal im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Bisher hat nur Die Bayerische, die Nürnberger, die Swiss Life, die Alte Leipziger, die Barmenia und die Basler das Fahrradfahren versichert. In meinen Augen ist auch nur das Fahrradfahren ein echter Mehrwert. Ich kann mir durchaus vorstellen, dass Erkrankungen oder Verletzungen der Hüfte oder der Knie das Aufsteigen oder die Benutzung eines Fahrrads unmöglich machen. Und das noch bevor ich nicht mehr Treppen steigen oder gehen kann.

Die Basler hat genau definiert, dass ich innerhalb von 10 Minuten einen Kilometer weit fahren muss. In diese Richtung muss es gehen!

Wichtig ist hier übrigens auch, dass ein einspuriges Fahrrad versichert ist und kein Liege-Fahrrad oder ein Dreirad. Das kommt auch vor!

Interessant ist, dass die Signal ein paar Details hinzufügt, die den Baustein „Öffentlicher Nahverkehr“ wieder deutlich aufwerten:

„Ein Verlust der Grundfähigkeit Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) liegt vor, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer motorischen Einschränkungen – auch bei Verwendung zumutbarer Hilfsmittel – nicht mehr in der Lage ist, ohne fremde Hilfe mit einem Handgepäck in die Transportmittel des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ein- oder aus diesen auszusteigen oder durch sie befördert zu werden. Das bedeutet:

  • Transportmittel des ÖPNV sind z. B. Straßenbahnen, Busse, U-Bahnen oder S-Bahnen.
  • Wir sehen z. B. Gehstöcke, Haltegriffe oder reservierte Sitze für Menschen mit Mobilitätseinschränkung als zumutbare Hilfsmittel an.
  • Für die Beurteilung des Verlusts der Grundfähigkeit ist nicht relevant, ob die versicherte Person selbst in Besitz der Hilfsmittel ist, oder ob diese durch den Transportdienstleister bereitgestellt oder bedient werden. Eine Bedienung durch das Personal wird nicht als fremde Hilfe angesehen.
  • Unter Handgepäck im Sinne dieser Bedingungen verstehen wir Gepäck bis zu 5 kg, welches freihändig am Körper getragen werden kann.
  • Es wird eine maximale planmäßige Reisedauer von zwei Stunden zugrunde gelegt. Unter Reisedauer wird hierbei die Dauer der Nutzung des Transportmittels des ÖPNV verstanden.“

Hier muss ich Handgepäck bei mir tragen und die Reisedauer ist mit 2 Stunden definiert. In dieser Definition könnte der Baustein „ÖPNV“ tatsächlich einen Mehrwert bieten. Allerdings dürfte die motorische Fähigkeit hier seltener der Auslöser sein. Demenz oder andere Krankheiten, die es mir unmöglich machen, einen Fahrplan zu lesen und zu verstehen, wären hier interessanter. Die Basler versichert hier deswegen auch die Demenz ab einem Grad von 5 auf der Reisbergskala.

Die Allianz liest hier fleißig mit, weshalb in dem Auslöser ÖPNV tatsächlich definiert ist: „sie kann den öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr nutzen und es wurde ein Schweregrad von mindestens 5 nach der Reisbergskala (GDS) diagnostiziert. “ Sowas freut mich immer 🙂

Nutzung eines Mobiltelefons im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Die Stuttgarter, die HUK, der HDI und die Signal haben diesen Auslöser. Ein Mehrwert ist zweifelhaft. Es bleibt abzuwarten, ob der Baustein durch eine technologische Weiterentwicklung überholt oder interessant wird. Beide Versicherer setzen sich aber mit dem Baustein der technologischen Entwicklung aus. Kannst du machen, kann aber auch nach hinten losgehen. Gut ist bei der Versicherungskammer Bayern, dass es einen Zeitwert von 3 Minuten gibt!

Die Signal schreibt:

„Ein Verlust der Grundfähigkeit Nutzung Smartphone liegt vor, wenn die versicherte Person motorisch nicht mehr in der Lage ist, ein Smartphone zu halten oder mithilfe der Bildschirmtastatur (Displaygröße: 3,5 Zoll oder mehr) eine Nachricht von 50 Zeichen zu schreiben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind kognitive Ursachen.“

Arbeitsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeits-Klausel

Die Basler hat eine Arbeitsunfähigkeits-Klausel eingeführt, die bei Krankschreibung bis zu 24 Monaten leistet. Das ist ziemlich cool, weil es sinnvoll den Bedarf von vielen Kunden deckt. Das Doofe ist, dass dadurch der Eindruck erweckt wird, dass die Grundfähigkeitsversicherung tatsächlich eine Art BU-light wäre. Aber das ist halt nur bedingt der Fall. Die Helvetia hat jetzt auch eine AU-Klausel. Die Allianz, die Bayerische und die Nürnberger auch. Die HUK hat das über eine Zusatz-Versicherung. Also, eine AUZ.

Die Versicherungskammer Bayern hat eine und Die Dortmunder hat auch eine AU-Klausel, aber zusätzlich noch eine Klausel mit dem Namen „Die Arbeit“. Diese Klausel leistet, wenn ich erwerbsunfähig bin. Also, wenn ich keine 3 Stunden mehr am allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Das ist auch eine echt sinnvolle Ergänzung der GFV. Vor allem, weil hier auch psychische Erkrankungen enthalten sind. Aber auch hier entsteht der Eindruck, dass die Grundfähigkeitsversicherung eine Art BU light ist…

Beeinträchtigungen bei speziellen Berufen im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Die GFV als BU light zu verkaufen ist an sich nicht richtig. Die LKW-Klausel rückt das Ding aber schon sehr nah an die BUV heran. Und die Allianz kommt mit ein paar anderen Bausteinen ums Eck, die in die gleich Kerbe schlagen.

Lärmexposition im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

„Die →versicherte Person kann für mindestens 12 Monate ihre berufliche Tätigkeit nicht weiter ausüben, da eine berufsgenossenschaftlich vorgeschriebene G20-Untersuchung nach DGUV Regel 023-209 ergab, dass bei der versicherten Person dauernde gesundheitliche Bedenken für das Arbeiten bei Lärmexposition bestehen, und ein Facharzt dieses Ergebnis in der Lärm III Untersuchung bestätigt hat.

Für die gleiche Tätigkeit wurden bei mindestens einer vorherigen G20-Untersuchung keine gesundheitlichen Bedenken für das Arbeiten bei Lärmexposition festgestellt.
Alle Fälle, in denen die G20-Untersuchung dauerhafte Bedenken aufgrund von psychischen Ursachen ergibt, gelten nicht als Versicherungsfall im Sinne dieser Versicherungsbedingungen.“

Das dürfte für viele Fabrikarbeiter interessant sein.

Fahr- Steuer- und Überwachungstätigkeiten im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

„Die →versicherte Person kann für mindestens 12 Monate ihre berufliche Tätigkeit nicht weiter ausüben, da eine berufsgenossenschaftlich vorgeschriebene G25-Untersuchung nach DGUV Regel 250-427 ergab, dass bei der versicherten Person dauernde gesundheitliche Bedenken für die Eignung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten bestehen, und ein Facharzt dieses Ergebnis bestätigt hat. Für die gleiche Tätigkeit wurden bei mindestens einer vorherigen G25-Untersuchung keine gesundheitlichen Bedenken für die Eignung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten festgestellt.

Alle Fälle, in denen die G25-Untersuchung dauerhafte Bedenken aufgrund von psychischen Ursachen ergibt, gelten nicht als Versicherungsfall im Sinne dieser Versicherungsbedingungen.“ Da denke ich an Kräne, Gabelstappler und so Sachen.

Atemschutzgeräte im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung

Die →versicherte Person kann für mindestens 12 Monate ihre berufliche Tätigkeit nicht weiter ausüben, da eine berufsgenossenschaftlich vorgeschriebene G26-Untersuchung nach DGUV Regel 112-190 Anhang 3 ergab, dass bei der versicherten Person dauernde gesundheitliche Bedenken für das Tragen von Atemschutzmasken bestehen, und ein Facharzt dieses Ergebnis bestätigt hat. Für die gleiche Tätigkeit wurden bei mindestens einer vorherigen G26-Untersuchung keine gesundheitlichen Bedenken für das Tragen von Atemschutzmasken festgestellt.

Alle Fälle, in denen die G26-Untersuchung dauerhafte Bedenken aufgrund von psychischen Ursachen ergibt, gelten nicht als Versicherungsfall im Sinne dieser Versicherungsbedingungen. Und das hier ist ganz klassisch die Feuerwehr. Da ist übrigens auch Riechen und Schmecken wichtig. Wer bei der Feuerwehr arbeitet, sollte Gas riechen können.

Auslöser für Lokführer bei der DEVK

Dass die Grundfähigkeitsversicherung auch ein Berufsbild versichern kann, hat die DEVK sehr gut verstanden. Hierzu gibt es 5 berufstypische Auslöser.

Zunächst mal das Arbeiten unter dem Zug: “Wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, auf dem Rücken zu liegen und beide Arme senkrecht in die Luft zu strecken und dort 10 Sekunden zu halten.” Der Auslöser betrifft den Armgebrauch. Es geht hierbei um Ausdauer. Da es sich hier um andere Muskeln und eine andere Beweglichkeit handelt als beim ursprünglichen Auslöser, ist das eine Erweiterung.

“Einsteigen in die Lok/Aussteigen aus der Lok” ist der nächste Auslöser: “Wenn die versicherte Person aufgrund orthopädischer Erkrankungen nicht mehr in der Lage ist, selbstständig vom
Bahnsteig in die Lok ein- oder auszusteigen. ” Gefühlt muss ich hier an der Seite über eine kleine Leiter hochklettern, oder? Wenn das so ist, dann ist es ziemlich herausfordernd. Aber auch wenn da bei manchen Loks Treppen sind, dann ist doch die Stufenhöhe höher als bei gewöhnlichen Treppen. Deshalb würde ich hier auch einen Mehrwert sehen.

Beim Auslöser “Funk hören” seh ich keinen Vorteil. Obwohl ist ein großer Bootsy Collins-Fan bin. Spaß. Es geht um Funk, nicht um Funk. “Wenn bei der versicherten Person auf beiden Seiten ein Verlust der Hörfähigkeit vorliegt, sodass Funksprüche mit einer Lautstärke von höchstens 60 Dezibel nicht mehr wahrgenommen werden können. Dies wird mit Hilfe eines Tonaudiogramms (Knochenleitung) festgestellt. ” Da der Auslöser “Hören” bei der DEVK sehr gut definiert ist, bringt dieser Auslöser keinen Mehrwert.

Der Auslöser “Tragen von Tabletts im Service” gefällt mir auch: “Wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, mit dem linken oder rechten Arm ein 2 Kilogramm schweres
Tablett von einem Tisch zu heben und es 5 Meter auf festem und ebenem Boden zu tragen.” Hier geht es nicht nur um das Heben und Tragen, sondern auch um die Balance. In meinen Augen ein großer Mehrwert.

Und das “Über Kopf arbeiten” ist insofern ein Mehrwert, weil die DEVK beim Armgebrauch über Nacken- und Schürzengriff definiert. Hier heißt es: “Wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, beide Hände gleichzeitig über den Kopf zu bewegen und dort 10 Sekunden zu halten. “

Diese sehr spitze Zielgruppenorientierung ist tatsächlich ein Weg, den die Grundfähigkeitsversicherung gerne gehen kann. Hut ab!

Fahrerlaubnis Fahrgastbeförderung

Und die Nürnberger hat auch eine Zielgruppe im Blick. Nämlich die Taxifahrer:

„Versicherungsfall ist der Verlust der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsschein) infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung der VP, welche diese für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit überwiegend benötigt.

Das bedeutet, dass die VP infolge Krankheit, Verletzung des Körpers oder Kräfteverfalls, ausschließlich wegen körperlicher Ursachen die Eignung zur Fahrgastbeförderung verloren hat, weswegen ein Gutachten entsprechend § 11 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 die fehlende Fahrtauglichkeit […] festgestellt hat und der VP infolgedessen die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nachweislich entzogen wird oder nicht wieder erteilt (verlängert) werden kann. […] “

Grüne Mobilität

Der HDI kommt mit dem Auslöser “Grüne Mobilität” ums Eck. Versteh ich sofort. Da ist der öffentliche Nahverkehr und Fahrradfahren versichert.

Aber eben auch E-Bikes und E-Roller. Und für unter 14-Jährige ist auch der Tretroller versichert.

Kann sein, dass das nur aus meiner Erwachsenenperspektive so wirkt, aber Rollerfahren, scheint mir schwieriger vom Bewegungsablauf als Fahrradfahren. Aber auch, wenn ich mich da – ziemlich sicher- täusche, so ist es doch ein anderer Ablauf, sodass die Klausel einen Mehrwert bringt.

Das Marketing ist selbstverständlich auch großartig!

Fazit : Unterm Strich

Zusammenfassend lässt sich im Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung sehr eindrucksvoll zeigen, dass ein Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung nicht unbedingt sinnvoll ist. Allerdings bietet mein Marktvergleich zur Grundfähigkeitsversicherung eine ganz gute Grundlage für eine persönliche Beratung. Denn wenn ich weiß, welche Tätigkeiten im beruflichen Alltag für mich am wichtigsten sind oder welche Tätigkeiten in meiner Freizeit ich absichern möchte, kann ich mit Hilfe des Marktvergleichs recht gut ablesen, welche Tarife für mich interessant sind.

Lest auch unseren Marktvergleich zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung!

Philip Wenzel

Über den Autor:

Philip Wenzel ist ein bundesweit anerkannter Experte für die Berufsunfähigkeitsversicherung, Dienstunfähigkeitsversicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Er ist Fachwirt für Versicherungen und Finanzen, Versicherungsmakler und Autor eines Fachbuches über die Berufsunfähigkeitsversicherung. Außerdem schreibt er für diverse Fachmagazine und ist als Speaker bei Versicherungen und Fachtagungen tätig.

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