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Was Fluglotsen bei Lloyds-London-Tarifen beachten müssen

Fluglotsen

Nach langer Zeit lag uns in der vergangenen Woche mal wieder ein Angebot* eines Vermittlers vor, welcher u.a. Lloyd´s London bzw. Lloyd’s Insurance Company S.A. in seinem Repertoire hat.

Diese Angebote fallen auf, weil vergleichsweise hohe Absicherungen zu niedrigen Beiträgen angeboten werden.

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Ob diese Absicherung nun die richtige oder gar „beste“ für einen Fluglotsen ist, können und wollen wir natürlich nicht entscheiden. Was wir aber können, ist das, was wir immer machen.

Wir schauen uns das Kleingedruckte mal genauer an.

Beginnen wir mit dem, was sehr positiv heraussticht.

Eine Absicherung für einen 23 jährigen Fluglotsen über eine Leistung von 330.000 € bei Untauglichkeit kostet in unserem Beispiel 1.650 € p.a.

Nur zum Vergleich:

Für eine monatliche Loss-of-Licence Rente in Höhe von 3.000 € müsste dieser 23 Jährige zwischen 1.558 €und 1.840  € investieren und wäre dann bis zum 55. Lebensjahr versichert.
(der Beitrag variiert je nach gewünschtem Modell)

Ein großer Unterschied liegt in der Form der Auszahlung. Einmal handelt es sich um eine einmalige Kapitalauszahlung und einmal um eine monatliche Rente.

Leicht zu errechnen ist, dass die Rentenzahlung im zehnten Jahr einer Untauglichkeit die Summe der einmaligen Kapitalauszahlung übersteigt. (3.000 € * 12 Monate*10 Jahre = 360.000 €). Je nach Dauer der Untauglichkeit, wird somit eine der Varianten „vorteilhafter“ sein.

Nun wissen wir, welche Leistung du bekommen könntest. Spannender ist jedoch, unter welchen Umständen du überhaupt einen Anspruch auf die vereinbarte Leistung hast.

Los geht´s mit dem Kleingedruckten.

„Besonderheit: Der vollständige Entzug der Lizenz aufgrund Unfall und/oder Krankheit durch eine behördliche Stelle gilt als vollständige Berufsunfähigkeit.“

„Besonderheit“ soll hier hervorheben, dass in diesem Angebot neben einer Berufsunfähigkeit auch schon der vollständige Entzug der Lizenz versichert ist. Aus unserer Sicht liegt die Besonderheit aber darin, dass hier eine „Gleichsetzung“ ohne Ergänzungen gemacht wird. Bei deutschen Versicherern gibt es i.d.R. zur Berufsunfähigkeitsversicherung eine „Zusatzerklärung“, in der genau definiert wird, unter welchen Umständen eine Leistung bei Untauglichkeit erfolgt.
Wie ihr wisst, gehen wir mit Versicherungsbedingungen sehr hart ins Gericht. Bei unseren Bewertungen sehen wir „unklare“ und „schwammige“ Aussagen so, als bestünde kein Versicherungsschutz.

Wir sind der Meinung, dass nur klare und eindeutige Definitionen darüber entscheiden sollten, ob du eine Leistung aus deiner Versicherung bekommst. Gibt es Interpretationsspielräume oder kann man verschiedene Sichtweisen erwarten, dann könnte man im Leistungsfall auch mit Problemen rechnen.

Im „Leistungsfall“ bedeutet das, dass dir deine Lizenz aus gesundheitlichen Gründen entzogen wurde und es dir folglich nicht gut geht. Unstimmigkeiten mit Versicherungen braucht man zu keiner Zeit und erst recht nicht, wenn es einem schlecht geht.

Nun schauen wir, welche Fragen sich ergeben und ob diese geklärt werden oder neue Fragezeichen entstehen.

– vollständiger Entzug der Lizenz = vollständige Berufsunfähigkeit = ?-

Was bedeutet nun „vollständige Berufsunfähigkeit?

Volle Berufsunfähigkeit: Dauernde Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person durch Unfall oder Krankheit auf Dauer vollständig außerstande ist, die im Versicherungsschein genannte berufliche Tätigkeit aktiv auszuüben.

„Vollständig“ kann man in diesem Fall wohl am besten mit 100% erklären, nun kommt aber ein neuer Begriff hinzu. „dauernde Berufsunfähigkeit“. „Dauernde“ wird mit „ auf Dauer“ und „vollständig“ definiert.

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Ist auf Dauer für immer? Oder für 3 Jahre? Oder, wenn keine Besserung in Sicht ist?

Das sind aus unserer Sicht zu viele Fragezeichen

Die Dauer kann man auch klar und deutlich so wie hier festlegen:

„Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr zu mindestens 50 Prozent ausüben kann beziehungsweise sechs Monate nicht mehr ausüben konnte.“

sechs Monate“ sind sechs Monate. Für dich, für uns und für alle anderen. Da gibt es keinen Spielraum für Auslegungen.
Das „nicht mehr zu mindestens 50 Prozent ausüben“ einfacher zu erreichen ist als „vollständig außerstande“ ist zum einen zwar eindeutig, zum anderen aber evtl. im Rahmen des Lizenzverlustes nicht erheblich, weil in diesem Fall auch von einer 100% „Unfähigkeit“ auszugehen ist.

Weiter geht es mit den Dingen, die nicht versichert sind. Im Informationsblatt werden mehr als ein Dutzend Beispiele genannt, in denen der Versicherungsschutz entfällt. Drei der aufgeführten Ausnahmen sehen wir uns genauer an:

  1. Was ist nicht versichert?

x Vorsätzliche Eigengefährdung, außer bei dem Versuch,

das Leben anderer zu retten.

Wie genau „Eigengefährdung“ definiert ist, geht aus dem Angebot nicht hervor. Zählt schon das unangeschnallte Umparken deines Autos dazu oder erst das unangeschnallte Fahren? Was ist, wenn du beim Skifahren kurz die ausgewiesene Piste verlässt?
Und mal wieder zu viele Fragezeichen.

Klar wäre es mit folgender Definition:

In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?

– vorsätzliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall

– vorsätzliche Selbstverletzung

Fährst du unangeschnallt, bist du versichert. Fährst du vorsätzlich gegen einen Betonpfeiler, bist du nicht versichert.

  1. Was ist nicht versichert?

x …..

x Alkoholismus, offensichtliche Trunkenheit oder ein Blutalkoholspiegel,

der zur Zeit des Unfalls über der festgelegten

Verkehrsordnungsnorm lag.

x

Hier sehen wir „offensichtliche Trunkenheit“ als zu unklar.

 

  1. Was ist nicht versichert?

x

x Geisteskrankheit, psychische, psychiatrische sowie

neurotische Krankheiten, Nervenkrankheiten und Depressionen.

x

Es besteht gar kein Versicherungsschutz bei rein psychischen Erkrankungen. Bedenkt man, dass psychische/seelische Erkrankungen seit Jahren die Hauptursache für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind, ist dies allein aus unserer Sicht schon ein K.O.- Kriterium.

Wie schnell muss sich eine Krankheit verschlimmern?

Leistung bei dauernder Berufsunfähigkeit:

… Die dauernde Berufsunfähigkeit muss spätestens … innerhalb von 24 Monaten vom erstmaligen Auftreten der Krankheit (Krankheitsbeginn) eingetreten …

Mal angenommen, du erhältst bei einem Routine-Check eine Zufallsdiagnose (erstmaliges Auftreten der Krankheit), fühlst dich aber bestens und bist auch nicht beeinträchtigt. Der Prozess der Krankheit entwickelt sich zum Glück sehr langsam und kann durch medizinische Behandlung zusätzlich stark verzögert werden. Nach drei oder vier Jahren ist die Krankheit aber soweit ausgeprägt, dass du berufsunfähig wirst.
In diesem Fall wäre die Berufsunfähigkeit nicht innerhalb von 24 Monaten eingetreten und es besteht kein Anspruch auf die vereinbarte Leistung.
Auch das ist für uns ein K.O.-Kriterium.

Kann die Versicherung deinen Vertrag einfach kündigen?

Mal schauen …

  • 9 Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes

….

9.2 Der Vertrag wird für die Dauer eines Jahres geschlossen, sofern im Versicherungsschein nichts anderes bestimmt ist. Er verlängert sich automatisch ohne erneute Gesundheitsprüfung um ein weiteres Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen durch den Versicherer oder den Versicherungsnehmer gekündigt wurde. …

9.3 Darüber hinaus ist eine Vertragsauflösung unter den nachfolgend aufgeführten Umständen möglich:

  1. Durch den Versicherer

mit einer Frist von 60 Tagen nach der Entschädigungsleistung im Schadenfall.

mit einer Frist von 60 Tagen zu jeder Hauptfälligkeit.

Bei einer jährlichen Zahlweise zum 1. Januar gilt dieser Tag als Hauptfälligkeit. Die Versicherungsgesellschaft kann deine Absicherung somit 60 Tage vorher einfach kündigen.

Das ist K.O.-Kriterium Nummer 3.

Gibt es weitere Möglichkeiten zur Kündigung seitens der Versicherungsgesellschaft?

Leider ja…

  • 12 Anzeigepflichten während der Vertragslaufzeit

12.1 Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte muss den Versicherer … über berufliche oder sportliche Risikoänderungen innerhalb von 14 Tagen nach deren Kenntnisnahme informieren, wenn diese Änderungen eine Situation schaffen, auf welche die bei Vertragsabschluss gemachten Angaben nicht mehr zutreffen.

12.2 Stellen diese Änderungen ein neues und/oder größeres Risiko dar, welches der Versicherer im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung abgelehnt oder nur mittels Beitragserhöhung oder Deckungsminderung versichert hätte, so zieht die Nichtangabe der Risiken die vorgesehenen Sanktionen nach Ziffer 11.4 nach sich.

Der Versicherer hat das Recht, den Vertrag innerhalb von 10 Tagen zu kündigen oder eine Beitragserhöhung vorzuschlagen…

Wo sollen wir hier beginnen? Also erstmal sollte eine nachträgliche Risikoerhöhung (Tauchen, Klettern, etc.) nicht anzeigepflichtig sein, denn wer denkt denn bei einem neuen Hobby oder anderen Veränderungen an seine Berufsunfähigkeitsversicherung? Dann ist Meldung mit einer Frist von 14 Tagen belegt und das wird wohl in der Realität nie eingehalten. Als mögliche „Sanktion“ kann dir innerhalb von 10 Tagen gekündigt werden.

Das muss wohl nicht näher ausgeführt werden.

Darf man nach einem 3-fachen K.O. noch einen draufsetzen?

Wenn ja, ist das das 4. K.O.-Kriterium.

Unser Fazit kurz und knapp:

Wir haben uns bereits vor einigen Jahren gegen die Vermittlung der „Loss of Licence“ Versicherung von Lloyds entschieden und sind nach wie vor davon überzeugt, dass diese „Absicherung“ ungenügend ist.

Fest steht aber auch, hier werden sehr hohe Versicherungssummen sehr „billig“ angeboten.

Ob das nun positiv (Preis) oder negativ (Leistung) ist, sollst wie immer du entscheiden.

*Stand 12.2020

Comments (1)

Immer voll gern! Freut uns, dass Sie den Artikel und den Blog mögen 🙂

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