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Arbeitsunfähig oder berufsunfähig, oder vielleicht beides?

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Arbeitsunfähig oder berufsunfähig?

Immer mehr Menschen machen sich Gedanken über die Absicherung ihrer Arbeitskraft. Früher bekannt als reine Berufsunfähigkeitsversicherung, sind die Produkte heute mit immer mehr Zusatzbausteinen versehen. Dazu gehören nicht nur Bausteine zur Mehrleistung bei Krebs oder anderen bestimmten Krankheiten, sondern auch Leistungsbausteine für eine vereinfachte Leistung bei Arbeitsunfähigkeit.


Jedoch täuschen solche Bausteine manchmal darüber hinweg, dass die Arbeitsunfähigkeit und die Berufsunfähigkeit zwei völlig verschiedene „Paar Schuhe sind“ und diese sehr differenziert betrachtet werden müssen.


Dabei müssen wir sehr genau unterscheiden, wann welcher Zustand erfüllt ist und welcher Versicherungsschutz in diesen Fällen greift. Besonders wichtig ist hier die gegenseitige Abstimmung aufeinander, auch bekannt als KT-BU-Übergang.


Bei dieser Abstimmung, die bei verschiedenen Versicherern ganz unterschiedliche Namen haben, geht es um eine nahtlose Leistung bei einer Krankheit oder einen Unfall. Nichts ist fataler, als das der Krankenversicherer für sich im Bereich der Krankentagegeldversicherung die Arbeitsunfähigkeit bewertet und zu dem Ergebnis kommt, dass diese nicht mehr besteht.

Das kann immer dann der Fall sein, wenn klar ist, dass sie nicht mehr in ihrem Beruf zurückkehren und somit keine Berufs- oder gar Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können. Die Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung sehen hierfür ein Recht zur Beendigung der Versicherung vor. Das macht auch Sinn, denn wenn ich nicht mehr arbeitsunfähig im Sinne der Bedingungen werden kann, dann brauche ich mich auch nicht dagegen zu versichern. Es entstünde ein Versicherungsschutz, der niemals leisten muss.

Jeder entscheidet erstmal für sich, nach seinen Regeln

Die Entscheidung wann hier das Ende der Arbeitsunfähigkeit und damit der Beginn der Berufsunfähigkeit (nach der Definition des Krankenversicherers) stattfindet, ob liegt zunächst einmal diesem. Natürlich können Sie (gemeinsam mit Ihrem Arzt) entsprechende Unterlagen und Belege beibringen, die das Gegenteil beweisen. Kommt es zu einem Rechtsstreit, so sind am Ende jedoch sowieso nur die Gutachten zu verwerten, welche durch das Gericht beauftragt und vom Sachverständigen erbracht werden.

Sicherlich gibt es auch hier ganz „einfache“ oder besonders klare Fälle. Haben Sie einen Beruf, an dem das Sehen und vielleicht das Arbeiten am Computer eine entscheidende Rolle spielt, so dürfte allen klar sein, dass eine (durch Unfall oder Krankheit) erlittene Erblindung zu einer Berufsunfähigkeit und nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Letztgenannte bräuchte nämlich ein, zumindest absehbares, Ende dieses Zustandes. Der Verlust des Augenlichtes ist aber eine dauerhafte Beschädigung und damit ein Zustand, welche sich nicht in ein paar Wochen oder Monaten wieder „zurückbildet“.

Ein solcher, sehr klarer, Fall führt dann auch im Sinne der Bedingungen der Berufsunfähigkeit relativ schnell, mit entsprechenden Nachweisen, zu einer Leistung. Klar dürfte uns allen sein, in den meisten Berufen bedeutet Blindheit auch Berufsunfähigkeit.

Weitaus komplizierter sind aber ganz viele andere Fälle. Erkrankungen der Wirbelsäule, Erkrankungen der Psyche oder psychosomatische Beschwerden insgesamt sind hier weitaus schwerer zu beurteilen. Der Krankentagegeldversicherer hat natürlich durchaus ein eigenes Interesse und versucht hier für sich (und nach seinen Maßstäben) zu bewerten, ob sie wieder in ihre ursprüngliche berufliche Tätigkeit zurückkehren können, der Zustand also „temporär ist“. Nur wenn dem so ist,, bin ich arbeitsunfähig und es löst eine Leistung aus.

Kommt dieser aber zu dem Ergebnis, dass die Beschwerden dauerhaft sind und eine Rückkehr in den beruflichen Alltag nicht mehr möglich sein wird (soweit man das zu diesem Zeitpunkt beurteilen kann) beendet er nach dem Musterbedingungen den Versicherungsschutz in der Krankentagegeldversicherung.

Jetzt könnte man meinen:

„Dann bin ich ja berufsunfähig und die andere Versicherung zahlt.“

In der Praxis ist dieses jedoch weitaus schwieriger und komplizierter. Der Hintergrund hier, die Berufsunfähigkeitsversicherung bewertet nicht mit exakt den gleichen Kriterien wie der Krankentagegeldversicherer, sondern setzt eigene Maßstäbe an. Hier kann es durch aus zu der Einschätzung gekommen, dass (zu diesem Zeitpunkt) keine Berufsunfähigkeit vorliegt und dementsprechend auch keine Rente gezahlt werden muss.

Natürlich kann sich diese Einschätzung in einigen Monaten geändert haben, bei den meisten Gesellschaften wird es dann auch zu einer rückwirkenden Leistung kommen, so dieser Zustand rückwirkend bewiesen werden kann. Doch wo kommt das Geld bis dahin her?

Einfacher ist es jedoch, gar nicht erst in diese Zwickmühle zu geraten.

Die Lösung heißt hier „KT – BU – Übergang“

Schauen wir uns diese garantierte Lösung am Beispiel der Barmenia, mit dem Verdienst-Sicherungs-Programm (VerSiPro) einmal genauer an. Dort heißt es:


„Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit wird die Barmenia-BU-Rente nahtlos bzw. nach Ablauf einer vereinbarten Karenzeit und ohne Verzögerung an das Barmenia-KT gezahlt. So kann keine finanzielle Lücke entstehen, wenn unklar ist, ob noch Arbeitsunfähigkeit oder schon Berufsunfähigkeit besteht. Die Barmenia klärt diesen Sachverhalt hausintern. Bis dahin wird auf jeden Fall das Krankentagegeld weitergezahlt.“


Es geht also hier um eine gemeinsame Lösung des Kranken- und Lebensversicherers. Dabei ist das oberste Ziel, keine finanzielle Lücke entstehen zu lassen, wenn ich arbeitsunfähig oder BU bin. Der vielleicht entstehende „Streit“ über die Frage ob der Kunde schon berufs- oder noch arbeitsunfähig ist, wird hierbei nicht auf dem Rücken der Kunden ausgetragen.
Für diesen ist wichtig: eine von beiden Policen leistet immer.


Natürlich bieten auch andere Versicherer eine entsprechende Regelung, jedoch ist diese längst nicht bei allen Anbietern am Markt vorhanden.
Falls Sie sich also für einen Versicherungsschutz in der Berufsunfähigkeit entscheiden, sollten Sie das Thema Krankengeld (falls sie gesetzlich versichert sind) oder Krankentagegeld (für privat versicherte Kunden) im Auge behalten.

Auch wenn sie gesetzlich versichert sind und ihr Krankengeld dort bekommen, schauen Sie sich bitte die Einschränkungen genauer an. Nach Ablauf von 78 Wochen (ja, das klingt auf den ersten Blick viel) endet hier generell die Leistung. Mit einer privaten Absicherung für ein ergänzendes Krankentagegeld lassen sich auch hier Lücken auffangen.

Insgesamt ist damit festzuhalten:

Nur, wenn sie Ihre Absicherung für den Fall der Krankheit insgesamt betrachten, setzen Sie sich nicht einem Streit zwischen Versicherung und einem finanziellen Risiko aus.

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