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Wer bekommt die Sterbegeldversicherung ausgezahlt?

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Eine wichtige Grundsatzentscheidung bei der Antragstellung einer Sterbegeldversicherung ist die Festlegung auf die bezugsberechtigte Person. Obwohl es bei der Sterbegeldversicherung keinen Erlebensfall im engeren Sinne gibt, wollen manche Versicherungen aber auch hier eine bezugsberechtigte Person eingetragen haben.

Das Bezugsrecht gilt auch für die im Versicherungsfall auszuzahlende Überschussbeteiligung. Im Feld Erlebensfall kann der Antragsteller bzw. Versicherungsnehmer oder eine dritte Person angegeben werden. Bei der dritten Person muss der Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift angegeben werden. Diese Person gilt bei der Sterbegeldversicherung dann als wirtschaftlich Berechtigter.

Dasselbe gilt für den Todesfall. Wenn in der Sterbegeldversicherung ein Begünstigter eingetragen ist, bekommt diese Person im Todesfall des Versicherungsnehmers auch die Versicherungsleistung. Die Erben des Verstorbenen werden bei der Auszahlung der Sterbegeldversicherung nicht berücksichtigt. Die Geldleistung aus der Sterbegeldversicherung zählt nicht zum Nachlass des Verstorbenen und wird deshalb bei der Ermittlung des Pflichtanteils der Erben nicht berücksichtigt.

Von Rechtswegen handelt sich bei der Versicherungsleistung der Sterbegeldversicherung um einen „Erwerb von Todes wegen“. Dieser Erwerb wird nach dem Erbschaftssteuergesetz als Schenkung besteuert. Das Finanzamt wird in diesem Fall von der Versicherung informiert.

Wenn keine eindeutig definierte Person in der Sterbegeldversicherung als bezugsberechtigt genannt wird, geht die Leistung aus der Sterbegeldversicherung an die Erben. Laut Erbenordung werden die Verwandten des Toten in Gruppen eingeteilt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Erbfolge.

Erbberechtigt sind nur die Angehörigen des Verstorbenen. Dazu gehören die Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner, die Kinder, die Enkelkinder, Eltern, Großeltern oder andere Verwandte. Die Reihenfolge bei Erbberechtigung liefert die Erbenordnung.

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