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Dienstunfähigkeit bei Polizisten

Dienstunfähigkeit bei Polizisten

Die Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung der DBV für Polizeibeamte ist um eine spezielle Dienstunfähigkeitsklausel erweitert. Das Warum werde ich hier darstellen. Eine Erfindung des Marketings ist sie nicht.

Die allererste Frage, die man sich bei solchen Überlegungen beantworten muss, ist die Frage nach dem Status des Beamten. Denn es macht einen großen Unterschied, ob es ein Beamter auf Widerruf (BaW), Probe (BaP) oder Lebenszeit (BaL) ist. Nur der Beamte auf Lebenszeit kann bei Erfüllung der versorgungsrechtlichen Wartezeit grundsätzlich von Versorgungsansprüchen ausgehen.

In vielen Fällen der Polizeidienstunfähigkeit (PDU) wird beim BaL. auch Berufsunfähigkeit vorliegen, denn die Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit haben eine weitgehend gemeinsame Schnittmenge. Aber eben nicht zu 100%. Darüber hinaus ist die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit  ein sehr komplexes Verfahren. Polizeibeamte werden zurecht von ihrem Produkt erwarten, dass es mit der Komplexität und dem Ausgang des Verwaltungsverfahrens mithält.

Was ist Dienstunfähigkeit bei Polizisten?

Die Polizeidiensttauglichkeit wird erstmals vor der Verbeamtung auf Widerruf festgestellt. Es ist Sache des Dienstherren, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Polizeilaufbahnen zu bestimmen. Maßstab sind die typischen Aufgaben der Ämter des Polizeivollzuges in der jeweiligen Laufbahn. Polizeibeamte müssen im besonderen Maße körperlich und seelisch belastbar sein. Sie müssen den regelmäßig auftretenden unvorhersehbaren und unvorhergesehenen belastenden Situationen gewachsen sein (VG Trier 17.3.2020 7 K 5000/19.TR.)

Die volle, uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit setzt voraus, „…das ein Polizeivollzugsbeamter zu jeder Zeit und an jedem Ort im vollen Umfang polizeivollzugsfähig sein muss, und nach seiner physischen und psychischen Konstitution auch an gefährlichen Einsätzen teilnehmen können muss…“. Dies habe ich hierfür sinngemäß aus einem der vielen Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) entnommen. Diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst regelt §4 BPolBG für Bundespolizeibeamte (in den Ländern entsprechend).

Man ist also nur polizeidienstfähig, solange man immer noch den besonderen gesundheitlichen Anforderungen im vollen Umfang genügt. Ändert sich das, ist man polizeivollzugsunfähig. Dies festzustellen, ist ebenfalls Sache des Dienstherren, wozu er sich des Polizeiarztes als medizinischen Sachverständigen bedient. Dieser orientiert sich dazu an der PDV300, ohne dass diese Checklisten-Charakter hat. Der Polizeiarzt wird unter anderem eine Einschätzung liefern, ob mit hoher Wahrscheinlichkeit die volle Polizeidienstfähigkeit in 24 Monaten (Thüringen 6 Monate) wiederhergestellt sein wird, oder nicht. Diese dann durch den Dienstherren nachzuvollziehenden und zu bewertenden Erkenntnisse sind nur eine Basis für seine Feststellung der Dienstunfähigkeit. Allein hier gibt es schon Besonderheiten im Maßstab: „…denn die Beurteilung durch den Dienstherren hat auf der Grundlage der Bewertung des körperlichen Zustands, oder der gesundheitlichen Gründe und eine darüberhinausgehende Entscheidung, der die gesamte Persönlichkeit zugrunde liegt…“ zu erfolgen (BVerwG RiA 2012, 165).

Dienstunfähigkeit bei Polizisten hat nicht nur gesundheitliche Gründe

Es geht hier also schon um mehr als bei der Berufsunfähigkeitsversicherung, die als Auslöser der Leistungseinschränkung in Betracht kommen. Wenn ich mal Kai-Jochen Neuhaus (Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Auflage, C.H.Beck) sinngemäß zitieren darf: „…der Kern der Berufsunfähigkeit sind gesundheitliche Gründe…“.  Persönlichkeitsbetrachtungen oder gar die Berücksichtigung von durch Fehlzeiten hervorgerufene Störungen des Dienstbetriebes, als durchaus weiteren Aspekt, haben in BU-Leistungsfällen keine Bedeutung.

Die gemeinsame Schnittmenge der Berufsunfähigkeit mit der Dienstunfähigkeit sind Leistungseinschränkungen aufgrund gesundheitlicher Gründe. Aber die Feststellung der Dienstunfähigkeit erfolgt eben auf der Basis der körperlichen Zustände, gesundheitlicher Gründe und der gesamten Persönlichkeit. Als Maßstab gelten die besonderen gesundheitlichen Anforderungen an die Ämter des Polizeivollzuges. Genügt der Beamte diesen besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr, muss dies für die Dienstunfähigkeit nicht zwingend von Krankheitswert sein. Der Krankheitswert, mindestens die funktionellen Einschränkungen sind in der Berufsunfähigkeitsversicherung Voraussetzung. Der Versicherte muss die Behauptung berufsunfähig zu sein, medizinisch nachweisen.

[…] Es ist daher […] maßgebend, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution und seines Verhaltens, ohne dass eine Erkrankung im engeren Sinne vorliegen muss, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Aus diesem Grund stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar […] (Verwaltungsgerichtshof BW, 3.2.2005, AZ: 4 S 2398/04).

Wie ist die Abgrenzung zur Berufsunfähigkeitsversicherung?

Das der eigenständige Rechtsbegriff Berufsunfähigkeit nicht mit Dienstunfähigkeit gleichzusetzen ist, kann man auch aus Urteilen wie diesem entnehmen, in dem sich eine Beamtin mit ihrem Versicherer ohne Dienstunfähigkeitsklausel (auch dazu) auseinandersetzen musste. BGH 7.3.2007 IV ZR 133/06 „…Der Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit reicht nicht aus für die Annahme, dass auch Berufsunfähigkeit vorliegt…“. Es kann nicht auf ein amtsärztliches Gutachten zurückgegriffen werden, welches immer auf die Feststellung der Dienstunfähigkeit ausgerichtet ist, um damit quasi automatisch das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit zu bestätigen. Die Annahme, die versicherte allgemeine Dienstunfähigkeitsklausel reicht auch aus, wenn man „nur“ polizeivollzugsunfähig ist, greift nicht. BGH IV ZR 47/92 „…wird ein Polizeivollzugsbeamter wegen Polizeidienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, weil eine Planstelle im allgemeinen Verwaltungsdienst fehlt, so ist er nicht wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden…“.

Die echte Dienstunfähigkeit bei Polizisten unterwirft sich bei festgestellter PDU der Entscheidung des Dienstherren, ohne eigenes Prüfungsrecht zur Feststellung der besonderen Polizeidienstunfähigkeit. Sie erleichtert die Anspruchsfeststellung und lässt kein Potential für Streitigkeiten über den Eintritt der BU, über den erreichten oder nichterreichten erforderlichen Mindestgrad von 50% und, was dann ja auch regelmäßig kommt, über die Fortdauer vollständiger Berufsunfähigkeit im Rahmen der Nachprüfung

All dies erwarten Beamte von ihrem Produkt.

Ich will versuchen einige simple, systemische Unterschiede einerseits in der Beweisführung durch den Versicherten (VN) im BU-Leistungsfall und anderseits zur Feststellung der Dienstunfähigkeit durch den Dienstherren (DH) zu skizzieren:

Dienstunfähigkeit (DH)Berufsunfähigkeit (VN)
Dienstherr stellt Dienstunfähigkeit fest

 

Berufsunfähigkeit wird nicht durch den Arbeitgeber festgestellt
Berechtigtes dienstliches Interesse einer störungsfreien FunktionDas Interesse des Arbeitgebers spielt im VVG keine Rolle bei der Feststellung
Zwangsruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ist theoretisch möglichZwangs-BU durch den Arbeitgeber ist nicht möglich
Maßstab der Polizeidienstfähigkeit sind die besonderen Anforderungen an sämtliche Ämter der Laufbahn Polizeivollzug. Körperliche Zustände oder gesundheitliche Gründe im Kontext einer gesamthaften PersönlichkeitsbetrachtungKern der BU sind gesundheitliche Gründe, die zur beruflichen Leistungseinschränkung von mind. 50% führen, über mindestens 6 Monate hinaus.

 

Auf seinem empfehlenswerten Blog im Rehm-Verlag hatte Dr. Maximilian Baßlsperger zur Dienstunfähigkeit von Polizeibeamten im Teil II. zusammengefasst: „… Sind für den Beamten auf Lebenszeit keine Alternativen innerhalb des Polizeidienstes realisierbar und scheitert auch die Übernahme in eine andere Laufbahn, so ist auch der Beamte, bei dem noch eine beschränkte Polizeidienstfähigkeit gegeben ist, in den Ruhestand zu versetzen. Eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit ist beim Beamten auf Probe möglich, allerdings müssen vorher die Vorschriften über die Weiterverwendung dienstunfähiger Beamter entsprechend angewendet werden. Polizeibeamte auf Widerruf mit nur eingeschränkter Polizeidiensttauglichkeit sind zu entlassen…“ (sinngemäß wiedergegeben,  nachzulesen im: Blog Beamtenrecht, Dr. Maximilian Baßlsperger, rehm Verlag, 2014, Dienstunfähigkeit von Polizeibeamten Teil  I-III).

Welche Rolle spielt der Status bei Dienstunfähigkeit bei Polizisten?

Was beim Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf bereits (zwingend) zur Entlassung führt, könnte beim Beamten auf Lebenszeit (BaL) gerade mal eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit bedeuten, mit der Konsequenz, dass der Dienstherr für den BaL nach einer anderen Verwendung sucht. Und diese Suche kann an der nahen Verfügbarkeit oder Zumutbarkeit scheitern. Außerdem muss eine Polizeibehörde zwingend funktionsfähig bleiben. Damit stehen für eingeschränkt polizeidienstfähige Beamte in der Beschäftigungsbehörde auch nicht unendlich viele Posten (Umsetzung in den Innendienst) zur Verfügung. Sonst fährt keiner mehr raus, wenn es einen Notruf gibt. Der Bund definiert jährlich, wie viele Stellen dafür vorgesehen sind. Man wäre Hellseher, wenn man das alles für 40 Dienstjahre, jede Behörde und jedes Bundesland vorhersehen kann.

Beim Beamten auf Probe ist ein Verbleib im Polizeidienst mit eingeschränkter Polizeidienstfähigkeit nicht möglich, da dies immer zum Nichtbestehen der Probezeit führt. Und die muss vollumfänglich bestanden werden.

Ergänzen möchte ich, dass eine Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn die prägenden Tätigkeiten nicht mehr ausgeführt werden können, beziehungsweise wenn kein sinnvolles Arbeitsergebnis mehr erzielt werden kann. Doch das greift nicht immer, denn bei der Berufsunfähigkeit geht es um die Kausalität der heute festgestellten beruflichen Leistungseinschränkung aufgrund einer medizinisch festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung. Der Verlust der Polizeidiensttauglichkeit, der zur Polizeidienstunfähigkeit führt, kennt auch körperliche Zustände oder gesundheitliche Gründe, die heute (noch) keine Leistungseinschränkung auslösen, welche nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft in der Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Fehlzeiten, oder zur vorzeitigen Ruhestandsversetzung führen werden. Damit wird auf einen Zeithorizont bis zur regulären Ruhestandsversetzung abgestellt.

Die Berufsunfähigkeit kennt im Wesentlichen nur das Hier und Jetzt, was ein Mindestmaß an Leistungseinschränkung (mind. 50%) voraussetzt, medizinisch nachgewiesen und zusätzlich auch einer Prognoseerfüllung bedarf (über 6 Monate hinausgehend). Wie in gesunden Tagen, als Vergleichsgröße, endet aber erst dann, wenn Krankheiten etc. eintreten und merklich die berufliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen (so ähnlich Ernst/Rogler BU, Nomos). Somit können auch medikamentöse Behandlungen noch einen unveränderten Maßstab „wie in gesunden Tagen“ bedeuten. Mindestens solange keine deutlichen beruflichen Leistungseinschränkungen hinzukommen, besteht keine Berufsunfähigkeit. Das gleiche Ergebnis kann man auch bei Krankheitsepisoden in größeren Zeitabständen festhalten, wenn diese hin und wieder zu Krankschreibungen führen. Das erfüllt in der Regel nicht die Prognosevoraussetzung der Berufsunfähigkeit.

Warum es die Dienstunfähigkeit-Klausel bei Polizisten braucht

Man kann festhalten, dass Polizeidienstunfähigkeit mit dem Inhalt der in §172 VVG definierten Berufsunfähigkeit nicht deckungsgleich ist. Mal ganz abgesehen von der Beweislast, die im Falle der behaupteten Berufsunfähigkeit beim Versicherten liegt. Hingegen ist der Beweis der Polizeidienstunfähigkeit mit der Vorlage des Bescheides zur Entlassung, oder der Ruhestandsversetzung wegen besonderer Dienstunfähigkeit unwiderlegbar erbracht. Diese Bescheide beziehen sich in diesen Fällen (beim Bund) auf § 44 (1) BBG oder §4 BPolBG (Bundespolizeibeamtengesetz), womit der Versicherer an den die Dienstunfähigkeit feststellenden Verwaltungsakt gebunden ist. Einfacher kann der Beamte Auseinandersetzungen gar nicht vermeiden.

Alles in allem gibt es für mich nur eine klare Empfehlung: die spezielle Dienstunfähigkeitsklausel ist für jeden Polizeivollzugsbeamten erforderlich, insbesondere für Beamte auf Widerruf oder Beamte auf Probe. Es ist kein Marketing! Beim Beamten auf Lebenszeit ist sie mindestens eine Option. Die Dienstunfähigkeitsklausel schafft quasi eine Verbindung zwischen der im Versicherungsvertragsgesetz definierten Berufsunfähigkeit und der im Beamtenrecht geregelten Polizeidienstunfähigkeit. In einigen Bundesländern wird sie aufgrund analoger Anwendung der Polizeitauglichkeit für Justizvollzugsbeamte und in sinngemäßer Anwendung auch bei Feuerwehreinsatzbeamten (aufgrund der besonderen gesundheitlichen Anforderungen) benötigt. Ich möchte für die FW noch ergänzen: Feuerwehrbeamte (FW) sind oft Kommunalbeamte. Kleiner Dienstherr bedeutet auch kleiner Stellenpool für anderweitige Verwendungsmöglichkeiten bei Dienstunfähigkeit bei Polizisten.

Nebenbei erwähnt, würden wir als Versicherer www.dbv.de neben den Ansprüchen aus Berufsunfähigkeit,  allgemeiner Dienstunfähigkeit, oder begrenzter Dienstfähigkeit (Teil-DU) beim BaL, oder Dienstunfähigkeit bei Polizisten auch bei einem Laufbahnwechsel wegen Dienstunfähigkeit bei Polizisten für die Dauer der Umschulung die versicherte Leistung erbringen.

Zur schnelleren Lesbarkeit habe ich die männliche Form gewählt. Es gilt selbstverständlich auch Beamtinnen. Wir haben natürlich auch Informationen nicht nur für Polizisten, sondern für Lehrer, Referendare und Soldaten.

Vielen Dank für Ihr Interesse!

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