Krankentagegeld im Ausland – wann besteht Versicherungsschutz?
Orientierung an der GKV – der wichtigste Grundsatz
Wer in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist, erhält Krankengeld, wenn eine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit besteht. Private Krankentagegeldversicherungen für gesetzlich Versicherte – etwa die Krankentagegeldversicherung ohne Gesundheitsprüfung – orientieren sich meist an den Regeln der GKV. Das bedeutet: Der Anspruch besteht grundsätzlich auch während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland, solange die Voraussetzungen der GKV erfüllt sind und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt.
Reisen innerhalb der EU
Für Reisen innerhalb der Europäischen Union gilt: Die gesetzliche Krankenkasse darf eine Reise nicht einfach untersagen, wenn kein Missbrauch von Leistungen vorliegt und sich die Reise nicht nachteilig auf den Gesundheitszustand auswirkt. Entsprechend leisten auch die Zusatzversicherer – etwa AXA oder Hallesche – weiter Krankentagegeld, solange eine Arbeitsunfähigkeit besteht und die GKV zahlt. Wichtig ist, dass der Versicherte seine Krankenkasse über den Auslandsaufenthalt informiert und die Zustimmung einholt.
Reisen außerhalb der EU und längere Auslandsaufenthalte
Anders verhält es sich bei Reisen außerhalb der EU. Hier entscheidet die GKV individuell, ob der Krankengeldanspruch bestehen bleibt. Wird dieser bejaht, folgt in der Regel auch die Leistung aus der privaten Krankentagegeldversicherung. Empfehlenswert ist, vor Reiseantritt sowohl die GKV als auch den Versicherer zu informieren, um spätere Nachfragen zu vermeiden. Bei längeren Aufenthalten außerhalb der EU kann der Anspruch entfallen, wenn der Wohnsitz dauerhaft verlegt wird.
Arbeiten im Ausland – was gilt bei Homeoffice, Workation und Grenzgängern?
Homeoffice im EU-Ausland
Immer mehr Arbeitnehmer arbeiten tage- oder wochenweise im EU-Ausland. Solange der gewöhnliche Arbeitsort und die Sozialversicherung in Deutschland bleiben, besteht auch der Anspruch auf Krankengeld und damit auf Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung. Wer jedoch dauerhaft im Ausland arbeitet oder vom Arbeitgeber dorthin versetzt wird, muss prüfen, ob die deutsche GKV-Mitgliedschaft fortbesteht – denn sie ist Voraussetzung für den Zusatzschutz.
Grenzgänger und dauerhaftes Arbeiten im Ausland
Für Grenzgänger, die in einem Nachbarland wohnen und dort arbeiten, besteht in Deutschland in der Regel keine Mitgliedschaft in der GKV. Damit entfällt auch die Versicherungsfähigkeit für Krankentagegeldtarife wie „KG easy“ von AXA oder „Krankengeld.plus“ der Halleschen. Diese Tarife sind ausschließlich für Personen gedacht, die in Deutschland GKV-versichert sind und dort ihren Arbeitsort haben.
Besonderheiten bei den Anbietern AXA, Hallesche, HanseMerkur und Münchener Verein
AXA KG easy
Der Tarif KG easy der AXA leistet bei vorübergehenden Aufenthalten im EU-Ausland in der Regel weiter. Entscheidend ist, dass die GKV Krankengeld zahlt – dann zahlt auch AXA. Bei Reisen außerhalb der EU hängt die Leistung von der Genehmigung der Krankenkasse ab. Grenzgänger sind jedoch nicht versicherbar.
Hallesche Krankengeld.plus
Auch die Hallesche orientiert sich im Tarif „Krankengeld.plus“ an der GKV. Versichert ist das Krankentagegeld bei vorübergehenden Aufenthalten im europäischen und außereuropäischen Ausland, wenn eine Einkommensersatzleistung eines Sozialversicherungsträgers gezahlt wird. Die Police bietet damit einen besonders umfassenden Auslandsbezug.
HanseMerkur KTS und Münchener Verein 380 – Unterschiede im Auslandsschutz
Die HanseMerkur und der Münchener Verein leisten im europäischen Ausland, beschränken die Zahlungen außerhalb Europas jedoch teils auf stationäre Behandlungen oder besondere Vereinbarungen. Für kurze Reisen innerhalb Europas ist der Schutz daher ausreichend, bei längeren Auslandsaufenthalten sollte man den genauen Vertragswortlaut prüfen.
Fazit – wie Sie auch im Ausland optimal abgesichert bleiben
Wer seine Arbeitskraft schützen möchte, sollte wissen: Auch bei Auslandsaufenthalten kann eine Krankentagegeldversicherung ohne Gesundheitsprüfung den finanziellen Rückhalt sichern – solange die GKV leistet und die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bestätigt ist. Bei längeren Reisen oder dauerhaftem Arbeiten im Ausland lohnt sich jedoch ein genauer Blick in die Tarifbedingungen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

